Gewaltenteilung

20. Mai 2011

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 – entschieden, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht (Zweitehen-Unterhaltsrecht) entwickelte Dreiteilungsmethode sei verfassungswidrig, da sie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoße. Beschluss

Erinnert man sich an die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB, der zufolge die Feststellung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nachträglich durch den Gesetzgeber selbst erfolgen sollte, verwundert die plötzliche Rückbesinnung des BVerfG auf das Gewaltenteilungsprinzip zu Gunsten der Beschwerdeführerin.

In der NJW 2011/12 hat Herr Volker Rieble sich auf den Seiten 819 f. unter dem Titel „Richterliche Gesetzesbindung und BVerfG“ zu dieser Entscheidung des BVerfG geäußert. Die Entscheidung lasse zwei Lesarten zu. Entweder handele es sich hier um eine allgemeine Rückbesinnung des BVerfG auf die Gewaltenteilung zur Begrenzung einer ausufernden Praxis gesetzesübersteigender Richterrechtsfortbildung u. a. auch im Arbeitsrecht. Oder die Entscheidung ist eine weitere von vielen politischen Interventionen des BVerfG, bei dem die Gesetzesbindung in diesem Einzelfall eine beliebige Begründung ist, um ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen. „Ernst nehmen müsste man dann eine solche Begründung nicht. Es handelte sich um eine weitere familienpolitische Intervention des BVerfG im Rahmen einer angemaßten Zweckmäßigkeitsaufsicht, die Mutmaßungen über die wahren Gründe provoziert, die außerhalb des Entscheidungskontextes zu suchen wären.“ Der Autor untersucht im weiteren die frühere Rechtsprechung des BVerfG im Hinblick auf die postulierte Gesetzesbindung des Gerichtes: vergeblich. Das Fazit lautet: „Hoffen wir, dass dies ein Trugbild ist und die (zu) harte Rechtsbindungskontrolle in der Entscheidung vom 25.1.2011 einen erkenntnisstiftenden Wendepunkt markiert: (…)“.

Siehe dazu auch Honsell: „Wächter oder Herrscher – Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik“ ZIP 2009, 1689.