Leihmuttervertrag

22. Dezember 2014

Der XII. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10.12.2014 (XII ZB 463/13) entschieden, der Eintragung zwei homosexueller Lebenspartner als Eltern des Kindes einer Leihmutter stünden wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts nicht entgegen. Beschluss

Zwei homosexuelle deutsche Staatsbürger hatten mit einer Frau in Kalifornien einen Vertrag geschlossen, wonach diese Frau die von einer anderen Frau anonym gespendete Eizelle, befruchtet durch einen der eingetragenen Lebenspartner, gegen Entgelt austrägt und nach der Geburt an die Lebenspartner übergibt (durch den BGH sachlich als Leihmuttervertrag bezeichnet). Zweck des Geschäftes war die Herbeiführung einer Entscheidung des Superior Court of the State of California, der noch vor der Geburt mit Urteil vom 08.04.2011 feststellte, die Lebenspartner seien als Eltern der zwischen dem 16.09.2010 und dem 16.07.2011 zu gebärenden Kinder einzutragen, nicht aber die Leihmutter, und die nachfolgende Durchführung eines Verfahrens in Deutschland, um die Anerkennung dieser Entscheidung in Deutschland durch den Bundesgerichtshof und damit mittelbar die Anwendung der Rechtsprechung des Staates Kalifornien in Deutschland herbeizuführen.

Vielmehr spricht das Kindeswohl eher für als gegen eine Anerkennung“ (Rn. 44).

Die Entscheidung ist in dem Blog Kritische Wissenschaft kommentiert: Diversität der Moral