Digital Services Act

23. Mai 2022

Am 21.05.2022 wird berichtet, der endgültige Text des Entwurfs für einen Digital Services Act der Europäischen Union (Verordnung über digitale Dienste), welchen die Gremien der Europäischen Union zur Vermeidung von Demokratie der Öffentlichkeit in den Mitgliedstaaten nicht bekannt geben, sei an politisch zuverlässige Medien bekannt gegeben (‚geleakt‘) worden, welche ihn ebenfalls nicht der Öffentlichkeit bekannt geben, aber als „Sieg für die Gesellschaft als Ganzes“ darstellen. In Deutschland z. B. der Tagesspiegel und der Deutschlandfunk

Der ursprüngliche Entwurf der Kommission mit den Anmerkungen des Europäischen Parlamentes aus der ersten Lesung findet sich hier

Die Gremien wollen nun eine ‚politische Einigung‘ mit einem informellen Verfahren im sogenannten Trilog zwischen dem Rat, der Kommission und dem Parlament der Europäischen Vertragsunion als Verfahren der Gesetzgebung gemäß Art. 295 Abs. 3 und 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (VAEU) verwenden, wonach im Falle eines Gesetzgebungsvorschlages der Kommission an das Parlament und den Rat dieser Vorschlag ohne weitere Lesungen im Parlament Gesetz wird, falls das Parlament in erster Lesung seinen Standpunkt festlegt und der Rat diesen Standpunkt billigt („..so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen“) oder auf Grund einer informellen Einigung aller drei Gremien dann im Parlament bereits in zweiter Lesung formell beschlossen wird. 

Als Ergebnis einer Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Verfahrensweise wurde (laut wikipedia) bei der Anhörung zu ihrem Bericht im Europäischen Parlament festgehalten, dass bei dem Verfahren des informellen Trilog, mit dem die Gremien der Europäischen Vertragsunion inzwischen etwa 85 % aller Verordnungsverfahren durchführen, die Öffentlichkeit nahezu keine Informationen darüber erhalte. Das Gericht der Europäischen Union habe daher mit einem Urteil vom 22.03.2018 (T-540/15) entschieden, das Europäische Parlament müsse auf Antrag nach der EU-Verordnung 1049/2001 Zugang zu Dokumenten der laufenden Trilog-Verfahren an die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Vertragsunion herausgeben. 

Pressemitteilung des Rates. 

Pressemitteilung der Kommission.

Pressemitteilung des Parlamentes

Die Verordnung muss dann nur noch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und tritt 20 Tage später in allen Mitgliedstaaten in Europa in Kraft. 

Ich habe daher nun bei der Pressestelle des Europäischen Parlamentes am 27.05.2022 um Übersendung des Textes der finalen Fassung oder einer Masche auf eine dadurch öffentlich zugängliche Fassung des Textes der finalen Fassung gebeten. 

Die Pressestelle des Europäischen Parlamentes hat mir am 30.05.2022 freundlich geantwortet, die Verhandlungsführer (’negotiator‘) hätten tatsächlich eine Einigung erzielt, aber der Text der finalen Fassung sei noch nicht veröffentlicht worden, da er noch auf einer (gesetzes-) technischen Ebene finalisiert werde. Für die Frage, wann der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten (‚Coreper‚ genannt, Comité des représentants permanents) darüber abstimmen werde, verwies mich die Pressestelle des Parlamentes mit Kontaktangaben an die Pressestelle des Consilium (Rates der Europäischen Union).

Ich habe die Pressestelle des Parlamentes dazu am 31.05.2022 höflich darauf hingewiesen, die finale Fassung sei bereits an bestimmte Personen zumindest in der BRD bekannt gegeben worden und, sofern das nicht offiziell geschehen sein sollte, müsste es doch eine Untersuchung geben, um die Person in dem Verwaltungsapparat der Union zu ermitteln und zur Verantwortung zu ziehen, welche den Text angeblich habe durchsickern lassen, aber dennoch nur an Personen, die ihn nicht veröffentlichen. Da mir keine solche Untersuchung bekannt sei, ginge ich zunächst davon aus, die finale Fassung sei nur an bestimmte Personen bekannt gegeben worden, wohingegen mir gegenüber die Bekanntgabe verweigert werde, womit möglicher Weise das Gesetzgebungsverfahren einen Fehler erleide. Weshalb ich noch einmal um die Bekanntgabe der finalen Fassung auch an mich bitten würde. 

Außerdem habe ich mich an die Pressestelle des Deutschlandfunk und an den  Tagespiegel gewandt,  deren Berichterstattung zufolge die finale Fassung zugänglich gemacht (‚geleakt‘) worden sei, und habe dort mit Hinweis auf die Mitteilung der Pressestelle des Europäischen Parlamentes darum gebeten, mir die finale Fassung zugänglich zu machen und mir mitzuteilen, von wem und auf welchem Weg der Deutschlandfunk und der Tagesspiegel diese Fassung erhalten haben. 

Die Pressestelle des Europäischen Parlamentes teilte mir am 01.06.2022 mit, sie sei für die Erteilung solcher Auskünfte an die Öffentlichkeit nicht zuständig, sondern nur um offizielle Informationen aus den ihr vorliegenden Akten weiter zu geben. Daraufhin habe ich die Pressestelle des Europäischen Parlamentes gefragt, wer die für das ‚leaken‘ von Dokumenten zuständige Stelle ist und habe mich zugleich unter Darlegung der Situation an die Präsidentin des Europäischen Parlamentes gewandt und Sie gebeten und beantragt, mir die finale Fassung ebenso zugänglich zu machen (‚leaken‘), wie den ausgewählten Medienunternehmen in dem Mitgliedsstaat, dem ich angehöre. Sofern mir nicht noch dargelegt wird, welche Maßnahmen gegen das ‚leaken‘ an ausgewählte Medienunternehmen im Gange sind. Was aber schwer möglich ist, weil die Gremien der Europäischen Union beispielsweise bereits im Juli 2019 Unterlagen zu dem geplanten Digital Services Act an ausgewählte Medienunternehmen ‚geleakt‘ haben und im Mai 2021. Diese Medienunternehmen veröffentlichen dabei nie den ihnen ‚geleakten‘ Text, wie man es in einen solchen Fall erwarten würde, sondern sind scheinbar an eine Vereinbarung mit den Gremien der Europäischen Union gebunden, über diese nur summarisch (und positiv) zu berichten. 

Das Deutschlandradio hat mir am 03.06.2022 freundlich mitgeteilt, der Tagesspiegel habe lediglich über den Entwurf des Digital Services Act berichtet und das Deutschlandradio habe das nur zum Anlass genommen, ein Gespräch mit dem Politik- und Rechtswissenschaftler Herrn Torben Klausa zu führen. Das Papier liege der Redaktion nicht vor. 

Aber warum berichten dann beide, der Inhalt der Einigung über die endgültige Fassung des ursprünglichen Entwurfs sei ‚geleakt‘ worden?

Die Präsidentin des europäischen Parlamentes hat mir nicht geantwortet. 

Der finale Entwurf des Digital Markets Act auf Grund der interinstitutionellen Verhandlungen der Gremien der Europäischen Vertragsunion war allerdings nach der Zustimmung der Coreper veröffentlicht worden. Nun müsste ich mich wohl gemäß der Empfehlung der Pressestelle des Europäischen Parlamentes dorthin wenden und nach dem Zeitpunkt der Abstimmung und damit gegebenenfalls der Veröffentlichung des Digital Services Act fragen, wenn es zu spät ist. 

Indessen haben die ‚Ständigen Vertreter‘ aber bereits zugestimmt und das Europäische Parlament hat am 05.07.2022 dem Entwurf der Verordnung im Zuge des Trilog-Verfahrens mit 539 Stimmen formell zugestimmt (bei 54 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen). Folge ich der Veröffentlichung ‚angenommenener Texte‘ des Europäischen Parlamentes hat der am 05.07.2022 angenommene Entwurf der Verordnung nun diesen Text

Die Kompetenz der Abgeordneten kann man anhand eines Gesprächs mit der Frau Digitalministerin des Bundeslandes Bayern über den Digital Services Act ahnen. welt

Der Verordnung sind nun einhundertundsechs „Erwägungsgründe“ vorangestellt, worin sich die Wirkung der Europäischen Vertragsunion in ihrer derzeitigen Verfassung zeigt, die Freiheit der Menschen in den Mitgliedstaaten der Vertragsunion mittels intransparente Vorgänge hinter undurchdringlicher Komplexität in ungreifbare Ferne zu rücken. 

Laut den Erwägungen sind Gegenstand der fasrigen Verordnung nun „illegale Inhalte, Online-Desinformation und andere gesellschaftliche Risiken“. 

Dazu enthält die Verordnung in Artikel 27a nun auch einen „Krisenreaktionsmechanismus“, mit welchem die Regierungen der Vertragsunion bei bestimmten Anlässen („Krise“) die öffentliche Verbreitung von Informationen zwischen den Menschen in den Mitgliedstaaten durch das Internet sperren können. Dessen Absatz 2 lautet: „Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine Krise als eingetreten, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können„. 

Erwägung 34: „Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und ein sicheres und transparentes Online-Umfeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eindeutige, wirksame, berechenbare und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten festzulegen. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich Verbraucher, minderjähriger Nutzer und Nutzer, die besonders gefährdet sind, Opfer von Hassreden, sexueller Belästigung oder anderen diskriminierenden Handlungen zu werden, zu gewährleisten, die einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte zu schützen, die sinnvolle Rechenschaftspflicht der Anbieter sicherzustellen und die Nutzer sowie andere betroffene Parteien zu stärken und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern„.

Erwägung 40: „Hosting-Diensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Hosting-Diensteanbieter, ungeachtet ihrer Größe, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, dem Hosting-Diensteanbieter bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als illegale Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Solche Verfahren sollten klar erkennbar sein, sich in der Nähe der betreffenden Informationen befinden und mindestens ebenso leicht zu finden und zu nutzen sein wie die Verfahren zur Meldung von Inhalten, die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters von Hosting-Diensten verstoßen. Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich illegale Inhalte in einem zu melden, damit das wirksame Funktionieren der Melde- und Abhilfeverfahren gewährleistet ist. Im Rahmen des Meldeverfahren sollte es möglich, aber nicht zwingend erforderlich sein, den Meldenden zu identifizieren. Bei einigen Arten von gemeldeten Informationen könnte die Identität des Meldenden erforderlich sein, um festzustellen, ob es sich, wie behauptet, um rechtswidrige Inhalte handelt. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hosting-Dienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hosting-Diensten einzustufen sind„.

Das Melde- und Abhilfeverfahren ist in den Artikeln 14 f. geregelt.

Laut Art. 19 müssen „Meldungen“ von sogenannten „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ vorrangig bearbeitet werden, die vom „Koordinator“ des Mitgliedstaates ernannt werden, in welchem der sich als Hinweisgeber bewerbende Antragsteller seinen Sitz hat. 

Mit Stand vom 12.09.2022 ist die Verordnung meines Wissens noch nicht in dem Amtsblatt der europäischen Vertragsunion veröffentlicht. 

Der newsletter „Europa im Überblick“ der Brüsseler Vertretung des Deutscher Anwaltverein, der als eine der letzten Nachrichtenportale noch über den Verlauf dieses Trilog-Verfahrens berichtet hatte, stellt seine Berichterstattung mit der Ausgabe 27/2022 vom 15.07.2022 ein und hat nun ebenfalls begonnen, zu ‚gendern‘, also die politisch vorgegebene Sprache (und Inhalt) zu verwenden. Das Nachrichtenportal der dem Bund gehörenden Juris GmbH als eines der letzten Nachrichtenportale mit vollständigen und objektiven laufenden Mitteilungen aus dem Bereich von Gesetzgebung und Rechtsprechung war bereits kurz zuvor eingestellt und durch einen redaktionellen ’newsletter‘ mit der politisch vorgegebenen Sprache (und Inhalt) ersetzt worden. Und im Juli 2022 hat nun auch die Legal Tribune Online als das letzte mir bekannte gedanklich freie Nachrichtenportal begonnen, die politisch vorgegebene Sprache (und Inhalt) zu verwenden. 

Am 18.07.2022 kündigt der Bundes-Justizminister der deutschen Regenbogenpartei:en („katholisch und verheiratet“) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 46 StGB an, in dem die Grundsätze der Strafzumessung geregelt sind, durch Einfügung der Merkmale „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe zur Verschärfung der Strafe bei jedem Straftatbestand des Strafgesetzbuches und Nebenstrafrechtes. Der Aussage des Ministers zufolge ist diese Änderung gegen heterosexuelle Männer gerichtet. Er behauptet, damit heterosexuelle Frauen schützen zu wollen. Ich wage, dieser Behauptung zu widersprechen. 

Sobald der Digital Services Act, die Verordnung über digitale Dienste in Kraft getreten ist und Wirkung entfaltet, kann dann auch die Abschaffung der freien Wahlen fortgesetzt werden.

Laut dem Bericht einer englischen Anwaltskanzlei vom 15.09.2022 werden die ständigen Vertreter (Coreper) am 28.09.2022 über die Verordnung abstimmen und die Kommission dann in einer Sitzung am 04.10.2022. Die Veröffentlichung in dem Amtsblatt der europäischen Vertragsunion folge dann in der Regel 20 Tage später und die Verordnung trete dann wiederum 20 Tage später in Kraft. PinsentMason

Am 16.09.2022 hat die Kommission der europäischen Vertragsunion eine „Medienfreiheitsverordnung“ gegen die Freiheit der Medien in Ungarn und Polen vorgestellt (‚Media Freedom Act‘). Auch dieser einem Bericht der FAZ zufolge mittels des Trilog-Verfahrens ohne Bekanntgabe an die Öffentlichkeit beschlossen und zur kontrolliert euphemistischen Darstellung an regierungstreue Medien ‚geleakt‘. Mit dieser Verordnung will die Kommission eine zentrale Stelle zur Kontrolle der Medienfreiheit in allen Mitgliedstaaten schaffen. 

In der Ankündigung des Rates der europäischen Vertragsunion über die wichtigsten Punkte für die Sitzung seines Ausschusses für Wirtschaft und Finanzen am 04.10.2022 ist der Digital Services Act (Verordnung über Digitale Dienste) nicht genannt. Er findet sich aber als Punkt 2 in der vollständigen Tagesordnung

Der Rat hat die Verordnung am 04.10.2022 einstimmig angenommen. 

Die Kommission hat daraufhin angekündigt, noch im vierten Quartal des Jahres 2022 eine Durchführungsverordnung zu der Verordnung über digitale Dienste vorlegen zu wollen. Ankündigung

In der Ausgabe Nummer L 277 (2022) hat die europäische Vertragsunion am 27.10.2022 den Digital Services Act (Verordnung über digitale Dienste) DSA bekannt gemacht. L 277

Die Regelung des Eintritts der Geltung findet sich in Artikel 93: 

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 17. Februar 2024. 

Artikel 24 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 33 Absätze 3 bis 6, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 40 Absatz 13 und Kapitel IV Abschnitte 4, 5, und 6 gelten jedoch ab dem 16. November 2022. 

Die zuletzt genannten Artikel betreffen die Vorbereitung der sofortigen Anwendbarkeit der Verordnung der Vertragsunion, die Selbst-Ermächtigung der Vertragsunion zum Anlass von (detaillierten) Durchführungsverordnungen mit Begriffsbestimmungen – und die Möglichkeit einer Erklärung der Anbieter von Hostingdienstleistungen, sich bereits jetzt der Anwendung der Verordnung zu unterwerfen, um die Anwendung der Verordnung nach ihrem späterem Inkrafttreten zu vermeiden (Artikel 71). 

Pflicht zur freiwilligen Selbstverpflichtung. 

Nun müssen die Zeitungen nicht mehr kritisch berichten, um mit den digitalen Medien zu konkurrieren. 

Der Absatz 2 des Artikel 5 des Grundgesetzes lautet: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. 

Ich frage mich, ist die Verordnung über digitale Dienste der europäischen Vertragsunion überhaupt ein Gesetz im Sinne des Artikel 5 des Grundgesetzes. Und falls ja, ist sie ein allgemeines Gesetz im Sinne des Artikel 5 des Grundgesetzes oder eine Vorschrift, die eine an sich erlaubte Handlung allein wegen ihrer geistigen Zielrichtung und der dadurch hervorgerufenen schädlichen geistigen Wirkung verbieten oder beschränken will, also ein spezielles Gesetz. Allein das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit seiner im Wortsinn verfassungswidrigen (verfassungsändernden) „Wunsiedel“-Entscheidung vom 04.11.2009 (1 BvR 2150/08) zu Absatz 3 des § 130 StGB a. F. (Volksverhetzung), trotz dessen Qualifikation als nicht allgemeines Gesetz, entgegen Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz eine Beschränkung der Meinungsfreiheit durch Sondergesetze zugelassen (Rn. 53 f, 64 f. des Beschlusses), weil der Artikel 5 des Grundgesetzes eine nicht geschriebene Ausnahme vom Sonderrecht-Verbot für meinungsbezogene Gesetze enthalte, der aus der Zeit des National-Sozialismus folge, der die Grundlage des Grundgesetzes und damit allen Lebens in Deutschland sei (in der kritischen Kommentierung dieser Entscheidung als „erratischer Block“ bezeichnet). Der Absatz 3 des § 130 StGB a. F. lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost„. 

Das ist vermutlich der Grund, warum die Regierung Scholz ein von ihr kürzlich heimlich verabschiedetes, speziell meinungsbezogenes Gesetz als neuen Absatz 5 in § 130 StGB eingefügt hat: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 – 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören“ (Seite 11 der Beschlussempfehlung). BT-Drucks. 20/4085

Statt wie bisher in § 130 StGB von einer ‚Gruppe‘ der Bevölkerung  ist in § 130 Absatz 5 StGB n. F. nun von einer ‚Personenmehrheit‘ die Rede.