Familie, Ideologie und Recht

11. August 2009

Der stille Krieg um die Zukunft der Gesellschaft

Einleitung

Der Artikel berichtet in chronologischer Folge von dem systematischen Ausschluss nicht ehelicher Väter aus dem deutschen Rechtssystem und veröffentlicht die dazu gehörigen Dokumente.

Der gesamte Text im PDF-Format steht am Ende des Artikels als Anlage zur Verfügung.

Neuere Entwicklungen werde ich im Blog veröffentlichen.

Gliederung

A. Sachverhalt
I. Ausgangssituation
II. Überprüfung
B. Ausblick (Rechtsprechung)
C. Klage auf Akteneinsicht (IFG)
D. Anklageerzwingungsverfahren
E. Deutscher Juristinnenbund e. V.

A. Sachverhalt

I. Ausgangsituation

Grundgesetz

Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz lautet:

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“

Der Anspruch auf Justizgewährung ist durch das im Grundgesetz enthaltene Rechtsstaatsprinzip und die Europäische Konvention über die Menschenrechte geschützt. In Artikel 19 Abs. 4 GG heißt es in Bezug auf die öffentliche Gewalt ausdrücklich:

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“

1. August 1998 § 1626a BGB

Am 01.08.1998 trat § 1626a BGB in Kraft. Er lautet:

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1.

erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

2.

einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“

Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber durch einfaches Gesetz den Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz in Bezug auf den nicht verheirateten (natürlichen) Vater eingeschränkt.

Der natürliche (nicht eheliche) Vater hat kein Sorgerecht für seine Kinder. [1]

Der natürliche Vater kann das gemeinsame Sorgerecht für seine Kinder nur mit der Zustimmung der Mutter erhalten.

Nach Auffassung der Rechtsprechung soll durch diese einfache Gesetzesnorm [2] außerdem eine Klage des Vaters auf gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Zustimmung in Hinsicht auf Artikel 6 des Grundgesetzes ausgeschlossen sein. Eine solche Klage ist dieser Auffassung zufolge unzulässig, weil dieser Paragraph sie nicht ausdrücklich vorsieht.

Damit hat der Gesetzgeber – infolge dieser Auslegung – durch einfaches Bundesrecht eine definierte Bevölkerungsgruppe von der Justizgewährung ausgeschlossen, also durch eine Norm unterhalb der Ebene des Grundgesetzes diesen Menschen eine Klage auf Überprüfung eines Verstoßes gegen das Elternrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes verboten.

22. Oktober 2002 Zypries Bundesminister der Justiz

Am 22.10.2002 ist auf Vorschlag der SPD Frau Brigitte Zypries zur Bundesministerin der Justiz bestimmt worden.

29. Januar 2003 Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Mit Urteil vom 29.01.2003 zu Aktenzeichen – 1 BvL 20/99 – (Verfassungsbeschwerde) und – 1 BvR 933/01 – (Richtervorlage) hatte der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB zu entscheiden. [3]

Die Entscheidung beruhte unter dem Aktenzeichen – 1 BvL 20/99 – auf einem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Korbach vom 16. August 1999 (7 F 10/99 SO, FamRZ 2000, 629). In dem Vorlagebeschluss das AG Korbach heißt es:

Die Regelung der §§ 1626a, 1672 BGB ist nach Ansicht des Familiengerichts jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als dem Vater eines nichtehelichen Kindes ausnahmslos – ohne dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt – immer dann die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mit der Kindesmutter verwehrt wird, wenn diese ihre Zustimmung hierzu (aus welchen Gründen auch immer) verweigert“.

Zur Prüfung standen also zwei Fragen. Ist es zulässig, das Sorgerecht des natürlichen Vaters von der Zustimmung der Mutter abhängig zu machen.

Und ist es zulässig, im Falle der Verweigerung dieser Zustimmung eine Klage des natürlichen Vaters auf Überprüfung dieser Verweigerung auszuschliessen.

Das BVerfG hat entschieden, die Norm sei verfassungsgemäß. Das Gericht hat seiner Entscheidung dabei eine Annahme zugrunde gelegt, die das Urteil als „prognostische Annahme [4] bezeichnet. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, keine Mutter würde die ihr durch § 1626a BGB eingeräumte Macht mißbrauchen.

Zur Begründung führten die Richter aus:

Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, daß eine Mutter (…) sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, daß sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater mißbraucht.

Unter dieser Annahme ist es mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, bei einem Nicht-zustande-Kommen übereinstimmender Sorgeerklärungen eine gerichtliche Einzelfallprüfung zuzulassen.“

Der Anspruch auf Justizgewährung beruht allerdings auf der Tatsache, dass sich das Verhalten der Menschen an ihren persönlichen Interessen orientiert, in der Durchsetzung dieser Interessen gegenüber den Interessen anderer der Staat das Gewaltmonopol an sich gezogen hat und dafür Justiz gewährt, die von den Interessen Einzelner unabhängig ist. Das BVerfG stellt in seiner Begründung hingegen fest, der Staat könne diese Justizgewährung für eine erste bestimmte Personengruppe in zulässiger Weise ausschließen, weil der Staat als Gesetzgeber annehmen dürfe, eine zweite bestimmte Personengruppe werde gegenüber der ersten Gruppe immer abstrahiert von ihren Interessen handeln.

Die Begründung des BVerfG zum Ausschluß der Justizgewährung widerspricht damit bereits den Grundvoraussetzungen des Justizgewährungsanspruches.

Das wird mit einem Beispiel aus einem anderen Rechtsgebiet deutlicher. Nehmen wir an, der Gesetzgeber würde statuieren, eine Kündigungsschutzklage sei nicht zulässig. Eine dagegen geführte Verfassungsbeschwerde würde zur Feststellung führen, der Gesetzgeber habe von der Annahme ausgehen dürfen, dass kein Arbeitgeber aus anderen als betriebsbedingten Gründen kündigt. Nur wenn sich diese prognostische Annahme als falsch herausstellen würde, sei der Ausschluß der Kündigungsschutzklage verfassungswidrig. Daher müsse der Gesetzgeber seine prognostische Annahme an der Wirklichkeit überprüfen. Der Gesetzgeber unterläßt diese Prüfung. Alle Kündigungsschutzklagen werden aber als unzulässig abgewiesen, weil das BVerfG das Verbot der Klage eines Arbeitnehmers als verfassungsgemäß festgestellt hat und alle Gerichte an diese Entscheidung des BVerfG gebunden sind.

So hat zuletzt der Familiensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Beschwerdebefugnis eines natürlichen Vaters verneint, weil dieser nicht sorgeberechtigt sei. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es, das BVerfG habe mit Urteil vom 29.01.2003 eine Verfassungswidrigkeit des § 1626a BGB verneint. Dass der Gesetzgeber seine Verpflichtung zur Prüfung der dieser Entscheidung zugrunde gelegten prognostischen Annahme verletzt habe, sei nicht ersichtlich (BGH Urteil vom 26.11.2008 – XII ZB 103/08 – ).

Diese Begründung des BVerfG widerspricht zugleich dem Verfassungsprozeßrecht.

Die maßgebliche Norm des anzuwendenden Prozeßrechts ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG:

Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichtes beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.“

Damit gilt in den Verfahren des BVerfG der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Benda/Klein Verfassungsprozeßrecht 2. Auflage 2001 zu § 26 Rn. 5).

Die Entscheidung des BVerfG verwendet demgegenüber in dieser Entscheidung einmalig die Figur einer „prognostischen Annahme“. Das bedeutet, die Entscheidung auf lediglich behauptete Tatsachen zu stützen, deren zukünftige Bestätigung prognostiziert wird. Dann gilt allerdings folgendes:

Schränkt der Gesetzgeber Grundrechte ein und ist dieser Eingriff nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Prognose rechtmäßig, so wird die Prognose Teil der Schrankenargumentation. Sie verfassungsgerichtlicher Kontrolle zu entziehen, ist prinzipiell ebensowenig angängig wie der Verzicht auf die Nachprüfung, ob als gegenwärtig behauptete Umstände, die zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen herangezogen werden, tatsächlich vorliegen [5]

Das BVerfG hat damit – unter Verstoß gegen die Verfahrensordnung des Verfassungsgerichtes – die Feststellung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auf den Gesetzgeber übertragen.

Der Gesetzgeber hat die Feststellung der für die Prüfung seiner gesetzgeberischen Maßnahmen erheblichen Tatsachen wissentlich und willentlich unterlassen.

Damit hat sich genau das Risiko realisiert, das durch die Gewaltenteilung ausgeschlossen sein soll.

Das BVerfG hat formuliert:

Da der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, die nur bei Richtigkeit seiner prognostischen Annahmen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, ist er verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Prämissen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Stellt sich dabei heraus, daß dies nicht der Fall ist, wird der Gesetzgeber mit einer Korrektur der Regelung dafür sorgen müssen, daß Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.“

Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Verpflichtung, welche das BVerfG dem Gesetzgeber auferlegt hat (oder nicht), sondern um eine Verpflichtung, die sich in der Konsequenz dieser Entscheidung unmittelbar aus dem Grundgesetz ergibt. Wenn die (angebliche) Annahme des Gesetzgebers der Wirklichkeit widerspricht, widerspricht die gesetzliche Regelung dem Anspruch auf Justizgewährung und Elternrecht natürlicher Väter.

Die Rechtsfolge war klar und ist auch so verstanden worden: „Rechtstatsächliche Untersuchungen sind daher verfassungsrechtlich geboten.“ [6]

Um es gleich vorweg zu nehmen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter der Verantwortung von Frau Zypries hat auf den Tag genau sechs Jahre nach dem Urteil des BVerfG vom 29.01.2003 mit einem Schriftsatz vom 30.01.2009 vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegenüber dem Verfasser folgendes erklärt:

Die Bundesregierung überprüft selbstverständlich nicht rückschauend, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf zutreffender Grundlage ergangen ist.“

Auf Grund des § 31 Abs. 1 BVerfGG waren in der Zwischenzeit alle Gerichte in Deutschland an die Entscheidung des BVerfG gebunden.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Das BVerfG und das BMJ haben damit im – zumindest – faktischen Zusammenwirken die natürlichen Väter in Deutschland von der Justizgewährung ausgeschlossen und sie damit, abgesehen von den menschlichen Folgen für die betroffenen Väter und Kinder, dem Grundrechtsschutz entzogen.

Das BVerfG hat am 19. September 2006 eine erneute Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 578/05). Das Gericht hat also keine Prüfung der vom ihm selbst dem Gesetzgeber übertragenen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zugelassen. Diese Entscheidung ist einstimmig durch drei Richter getroffen worden, die bereits an der Entscheidung des BVerfG über das Sorgerecht vom 29. Januar 2003 (- 1 BvL 20/99 – und – 1 BvR 933/01 – ) beteiligt waren.

Im Ergebnis der Entscheidung des BVerfG ist die Prüfung der prognostischen Annahme, es gäbe kein Fehlverhalten nicht ehelicher Mütter, an die Stelle des mit der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Rechts auf effektiven Rechtsschutz des Einzelnen getreten, also an die Stelle der gerichtlichen Prüfung im Einzelfall. Sie verbürgte damit den Justizgewährungsanspruch aller natürlichen Väter.

Das Kammergericht Berlin (KG) hat gleichwohl mit Beschluss vom 02.11.2007 zu Geschäftszeichen 1 Zs 1419/07 – 1 Ws 132/07 (76 Js 411/07) festgestellt, dass ein natürlicher Vater durch das Verhalten des BVerfG und des BMJ nicht persönlich in seinen Rechten betroffen ist, und daher keinen Antrag auf Erzwingung einer Anklage wegen Rechtsbeugung erheben kann (siehe dazu unter Punkt E). Persönlich betroffen sein kann laut dieser Entscheidung nur ein Vater, dessen Klage unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG als unzulässig abgewiesen worden ist.

Diese Rechtsauffassung ist insofern bedenklich, als hier nicht die Rechtsverwirklichung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens als Sachverhalt angesprochen ist, sondern der vollständige Ausschluss einer bestimmten Gruppe von dem Zugang in ein solches Verfahren. Der vollständige Ausschluss von dem Zugang in ein solches Verfahren erscheint allerdings weitaus gravierender als die Rechtsverletzung innerhalb eines solchen Verfahrens, soll hier aber gerade eine strafrechtliche Verantwortung entfallen lassen. Soweit ein Vater nicht trotz der Entscheidung des BVerfG in sicherer Erwartung der Abweisung der Klage als unzulässig geklagt hat, soll er nicht persönlich betroffen sein. Tatsächlich ist es aber so, dass die Betroffenen wegen der Entscheidung des BVerfG gar nicht erst geklagt haben, da die Abweisung als unzulässig auf Grund dieser Entscheidung sicher war.

Der BGH hat noch mit Beschluss vom 26.11.2008 – XII ZB 103/08 – ausgeführt:

Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 1626a, 1672 BGB hat das Bundesverfassungsgericht verneint (…). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insoweit dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die Zustimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirklichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.“

An der Entscheidung des BVerfG vom 29.01.2003 haben die Richter Papier, Hoffmann-Riem, die Richterinnen Hohmann-Dennhardt und Jaeger sowie die Richter Hömig, Haas, Steiner, Bryde und die Richterin Haas mitgewirkt.

Die Richterin Jaeger ist (oder war jedenfalls damals) erklärtermaßen Mitglied im Deutschen Juristinnenbund e. V. (DJB), einer Vereinigung, die Männer kraft Satzung wegen ihres Geschlechtes von einer Mitgliedschaft ausschließt und die Besserstellung ihrer Mitglieder anstrebt. Ob das auch für Frau Hohmann-Dennhardt und Frau Zypries zutrifft, ist nicht bekannt. Nach Auffassung des Kammergerichtes Berlin besteht nicht einmal in einem familienrechtlichen Verfahren vor einer Einzelrichterin ein Anspruch auf Auskunft über eine Zugehörigkeit der Richterin zu dieser Vereinigung. [7]

Frau Hohmann-Dennhardt (SPD) hat allerdings in einer Rede vor dem Deutschen Juristinnenbund e. V. unter dem Titel „Gleichberechtigung im Familienrecht“ ihr persönliches politisches Programm erläutert, zu dem ihr das Amt des Verfassungsrichters als Mittel dienen soll („Mütter des Grundgesetzes“). [8]

Anmerkung:

Auf Auskunft zu der prognostischen Annahme in Anspruch genommen, hat das BMJ vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Jahr 2009 schriftlich erklärt, es gäbe nicht einmal einen Verwaltungsakt betreffend die Überprüfung einer prognostischen Annahme, den der Verfasser einsehen könnte. Mit anderen Worten, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Akte zu der angeblichen prognostischen Annahme des Gesetzgebers gegeben. Das würde bedeuten, zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG am 29.01.2003 gab es keine prognostische Annahme, sondern nur eine nachträglich durch das BVerfG gebildete juristische Leerformel, um den prozessualen Ausschluss des Vaters von der Justizgewährung zu rechtfertigen. Diese Funktion des Begriffs „prognostische Annahme“ soll in Zukunft im materiellen Recht der zwischenzeitlich in der Rechtsprechung entwickelte abstrakte Begriff des „Kindeswohl“ übernehmen (siehe dazu unter Punkt B).

Das BMJ sucht jetzt nachzuweisen, dass keine Pflicht zur Überprüfung einer prognostischen Annahme bestand. In diesem Fall hätte niemals eine prognostische Annahme existiert (auf welche das Bundesverfassungsgericht aber seine Entscheidung gestützt hat), sondern nur eine bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar falsche Behauptung. Mit dieser Behauptung würde also das BVerfG bloß gestellt.

Folglich wird das Bundesverfassungsgericht nachträglich auf die Linie des BMJ einschwenken, sollte es jemals noch zu einer Entscheidung kommen.

Offen bleibt die Frage, mit welcher Rechtfertigung seit 11 Jahren die natürlichen Väter in Deutschland von der Justizgewährung und damit ihrem Elternrecht ausgeschlossen worden sind. [9]

1. November 2004 Frau Jaeger Richterin am EGMR

Den natürlichen Vätern in Deutschland verblieb als Gericht nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR).

Bekanntestes Beispiel dafür ist der Fall des Herrn Görgülü. Eine vollständige Dokumentation dieses Falls ist im Internet unter Tagebuch Görgülü mit den Entscheidungen veröffentlicht. [10]

Diesem nicht sorgeberechtigten Vater hat die deutsche Rechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshof das Sorgerecht und das Umgangsrecht für seinen Sohn verweigert, den die allein sorgeberechtigte Mutter kurz nach der Geburt zur Adoption frei gegeben hatte. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat der erste Senat des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die dagegen gerichtete Menschenrechtsbeschwerde an den EGMR hatte Erfolg. Die deutschen Familiengerichte haben sich jedoch geweigert, die Entscheidung des EGMR anzuerkennen. Die europäische Menschenrechtskonvention sei für sie nicht bindend.

Auf Grund eines weiteren Rechtsmittels von Herrn Görüglü hat der für diese Frage zuständige zweite Senat des BVerfG am 14.11.2004 entschieden, dass auch die Abteilungen für Familiensachen der deutschen Gerichte an die Entscheidungen des EGMR gebunden sind (- 2 BvR 148/04 – ).

Am 01.11.2004, also zwei Wochen vor dieser Entscheidung, ist Frau Renate Jaeger aus dem ersten Senat des BVerfG für Deutschland als Richterin an den EGMR entsandt worden. In einem Interview mit der Tageszeitung „taz“ am 28.10.2004 Anlage erklärte Frau Jaeger kurz nach ihrer Benennung durch die Bundesrepublik Deutschland unter anderem:

Ein internationales Gericht wie der Straßburger Gerichtshof muss aufpassen, dass er auf nationale Eigenheiten Rücksicht nimmt. (…)

Frage taz: Was ist bei nichtehelichen Vätern anders?

Wir haben hier ein mehrpoliges Verhältnis unter Privatpersonen. Hier sind die Rechte des Vaters gegen die der Mutter und des Kindes abzuwägen.“

Anmerkung:

Die nationale Eigenheit besteht darin, dass Deutschland das einzige Land in der Europäischen Gemeinschaft ist, in dem die natürlichen Väter systematisch von der Justizgewährung ausgeschlossen werden. Frau Jaeger würde demnach ihre Aufgabe bei dem EGMR darin sehen, den Ausschluss deutscher Väter von der Justizgewährung auch dort sicher zu stellen. Oder anders gesagt, den letzten Zugang zum Recht für diese Menschen zu verschließen.

II. Überprüfung der prognostischen Annahme

Das BMJ hatte vor dem BVerfG folgendes erklärt: „Die Bundesregierung werde aber auch weiterhin beobachten, wie sich die neue Sorgerechtsregelung für nicht miteinander verheiratete Eltern tatsächlich auswirke.“ [11]

Tatsächlich hat das BMJ weder vor noch nach der Entscheidung des BVerfG vom 29.01.2003 geeignete Untersuchungen durchgeführt, um das Elternrecht der natürlichen Väter auf Grund des Art. 6 GG zu wahren.

13.12.2003 Änderung der Kinder- und Jugendhilfestatistik

Der Gesetzgeber änderte mit Wirkung zum Jahr 2004 die Kinder- und Jugendhilfestatistik, um die Zahl gemeinsamer Sorgeerklärungen zu ermitteln. [12] Die Erhebung enthielt jedoch keinen Versuch, die maßgeblichen Gründe für das Fehlen einer gemeinsamen Sorgeerklärung zu ermitteln.

Die Erhebung war damit erkennbar von vorneherein ungeeignet, die durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte prognostische Annahme des Gesetzgebers zu überprüfen.

4. April 2006 Entwurf Änderung Unterhaltsrecht

Unter dem Datum des 07.04.2006 legte die Bundesregierung unter Federführung des BMJ einen Entwurf zur Änderung des Unterhaltsrechtes vor (BT-Drucksache 253/06) Anlage. Dieser Entwurf sah vor, in dem bisherigen § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB das Wort „grob“ zu streichen.

Damit sollte der (nicht sorgeberechtigte) natürliche Vater wie nach Scheidung einer Ehe auch gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig werden.

Bis dahin war die Gewährung von Betreuungsunterhalt, also Unterhalt für die Kindesmutter nach der Trennung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, nur unter besonderen Umständen und über den Zeitraum von drei Jahren hinaus nur möglich, wenn es „grob“ unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch auf drei Jahre zu begrenzen.

In der Begründung des Gesetzgebers zu Nr. 20 (Neufassung von § 1615 l BGB) heißt es:

Die Neufassung setzt den vom Gesetzgeber bereits früher eingeschlagenen Weg, den Betreuungsunterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter auszudehnen, konsequent fort.“

Weiter im Text heißt es dann:

„Die Neufassung beschränkt sich deshalb darauf, die Betreuungssituation verheirateter und nicht verheirateter Eltern weiter aneinander anzunähern.“

Anmerkung:

Das BMJ war also nach seiner eigenen Verlautbarung fortlaufend und bewußt mit dem Thema der Annäherung der rechtlichen Situation verheirateter und nicht verheirateter Eltern befaßt.

Das BMJ konnte sich dabei auf Grund der mehr als drei Jahre zuvor ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 29. Januar 2003 nicht der Kenntnis verschließen, zugleich in Bezug auf den ihm übertragenen Rechtsschutz der nichtehelichen Väter (als Teil der Betreuungssituation nicht verheirateter Eltern) durch Untätigkeit zu verhindern.

18. Mai 2006 Erste Anfrage an das BMJ

Unter dem Datum des 18. Mai 2006 hat der Verfasser das BMJ auf der Grundlage des Gesetzes über die Informationsfreiheit bei den Behörden des Bundes (IFG) um Auskunft über seine Maßnahmen zur Prüfung seiner prognostischen Annahme gebeten, die das BVerfG seiner Entscheidung vom 29.01.2001 zu Grunde gelegt hatte. Für weitere Einzelheiten siehe: Anlage.

Es handelt sich dabei um die Prüfung der Tatsachenermittlung, die das BVerfG unterlassen und dem Gesetzgeber übertragen hatte.

16. Juni 2006 Erste Auskunft des BMJ

Unter dem Datum des 16. Juni 2006 hat das BMJ erstmals Auskunft erteilt Anlage.

Das BMJ übergab mit diesem Schreiben eine Auskunft des statistischen Bundesamtes, wonach im Jahr 2004 für 44,34 % der nichtehelichen Kinder eine gemeinsame Sorge begründet wurde. Warum in den anderen 55,66 % der Fälle keine Sorgeerklärung zustande gekommen ist, war dem BMJ nach seiner Auskunft nicht bekannt. Wörtlich hieß es:

Die Prozentzahlen allein sind jedoch wenig aussagekräftig. Zunächst geben sie keinen Aufschluß darüber, wie viele Eltern zusammenleben und dennoch keine Sorgerechtserklärung abgeben. Darüber hinaus kann die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen auf ganz unterschiedlichen Motiven beruhen.“

Diese Motive zu ermitteln war allerdings die Vorgabe des BVerfG.

Mit anderen Worten: In den dreieinhalb Jahren seit der Entscheidung des BVerfG hatte das BMJ keinerlei Anstalten zur effektiven Prüfung der prognostisches Annahme gemacht, die das BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Anmerkung:

Im Rahmen der späteren Klage auf Akteneinsicht hat der Verfasser drei Jahre später Einsicht in die Verwaltungsakte des BMJ zu seinen Auskunftsanträge erhalten.

Die spätere Akteneinsicht in die Verwaltungsakte des BMJ zu dem Akteneinsichtsgesuch des Verfassers ergab, dass dieses Antwortschreiben des BMJ an den Verfasser vom 16. Juni 2006 im Entwurf Anlage unter dem Datum des 8. Juni 2006 noch folgenden Absatz enthielt:

Erste Befragungen von Jugendämtern zur Motivlage der Mütter haben ergeben, dass Mütter die gemeinsame Sorge zum Teil auch aus folgenden Gründen ablehnen: Sie wollen die Sorgebefugnisse allein wahrnehmen, sie wollen die gemeinsame Sorge von weiteren Zugeständnissen abhängig machen, sie wollen nichts mehr mit dem Vater zu tun haben, sie wollen im Falle einer Trennung nicht Gefahr laufen, vielleicht selbst die elterliche Sorge zu verlieren, sie wollen den ‚einfacheren Weg’ gehen oder sich am Vater rächen (Finger StAZ 2003, S. 255 ff., 228 FN 25; Fink, Die Verwirklichung des Kindeswohls im Sorgerecht für nichtverheiratete Eltern, 2004, S. 144 ff.).“

Diesen Absatz hat der Mitarbeiter des BMJ auf Anweisung eines Vorgesetzten aus dem Entwurf gestrichen, so dass er in der an den Verfasser versendeten Fassung nicht mehr enthalten war.

Auch dem BMJ war demnach bekannt, dass die der Entscheidung des BVerfG vom 29.01.2003 zugrunde gelegte (angebliche) prognostische Annahme des BMJ nicht zutreffend ist.

19. Juni 2006 Zweite Anfrage an das BMJ

Das BMJ hatte in seiner Auskunft vom 16. Juni 2006 weiter mitgeteilt, es werde „derzeit“ durch eine Befragung beratender Stellen untersucht, wie häufig Konflikte bei der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge entstehen, ob diese Eltern getrennt oder zusammen leben und welche Gründe genannt werden.

Daraufhin hat der Verfasser seine Anfrage an das BMJ präzisiert und um Mitteilung gebeten, wann diese Untersuchung begonnen worden ist und welchen Inhalt sie hat. Für weitere Einzelheiten siehe: Anlage.

19. Juni 2006 Dritte Anfrage an das BMJ

Mit einem zweiten Schreiben vom 19. Juni 2006 hat der Verfasser auf Grund der mit Schreiben vom 16. Juni 2006 erteilten Auskunft einen modifizierten Auskunftsantrag gestellt Anlage. Der Verfasser wollte wissen, warum von ihm eine Gebühr in Höhe von € 76,35 für die Auskunft erhoben wird.

Entweder hatte der Gesetzgeber seit der Entscheidung des BVerfG die tatsächlichen Verhältnisse überprüft. Dann hätte die Auskunft lediglich in der Wiedergabe des Ergebnisses bestanden und die Gebühr wäre nicht gerechtfertigt.

Oder der Gesetzgeber hat die tatsächlichen Verhältnisse nicht überprüft. Dann hätte die Erteilung der Auskunft die behaupteten umfangreichen Recherchen und Vorgespräche erfordert.

3. Juli 2006 Zweite Auskunft des BMJ

Unter dem Datum des 3. Juli 2006 hat das BMJ auf die dritte Anfrage des Verfassers vom 19.06.2006 bezüglich der erhobenen Gebühren geantwortet Anlage.

Das BMJ teilte mit, der Fortgang der Untersuchung werde in 25 Aktenbänden festgehalten. Man habe diese 25 Aktenbände daraufhin sichten müssen, ob Informationen mit Bezug zum Antragsgegenstand vorhanden sind.

Anmerkung:

Antragsgegenstand war die prognostische Annahme des Gesetzgebers, die der Entscheidung des BVerfG vom 29.01.2003 zugrunde lag. Das BMJ mußte also im Jahr 2006 zunächst seine Akten sichten, ob Informationen zu dieser angeblichen prognostischen Annahme vorhanden sind, und der Verfasser mußte diese Tätigkeit mit € 76,35 vergüten.

21. Juli 2006 Dritte Auskunft des BMJ

Unter dem Datum des 21. Juli 2006 hat das BMJ auf die zweite Anfrage des Verfassers vom 19.06.2006 geantwortet Anlage.

Das BMJ teilte mit, die Befragung richte sich an Rechtsanwälte aus dem Bereich des Familienrechtes und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die als Muster beigefügten Fragebögen seien Anfang Juli 2006 versandt worden.

Der Ansatz dieser Untersuchung weicht deutlich von dem sonst üblichen Standard rechtstatsächlicher Untersuchungen des BMJ mittels Ausschreibung einer rechtstatsächlichen Untersuchung durch Sachverständige ab. [13]

Der Anfang Juli versandte Fragebogen richtet sich tatsächlich allein auf Fälle, in denen Väter mit der Frage an das Jugendamt oder Rechtsanwälte heran getreten sind, ob bzw. wie sie gegen den Willen der Mutter die elterliche (Mit-) Sorge erlangen können. Nachdem das BVerfG auf Grund eines solchen Versuches eines Vaters die gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß festgestellt hatte, war diese Untersuchung erkennbar von vorneherein ungeeignet, die Voraussetzungen der prognostischen Annahme dieser Entscheidung zu überprüfen.

Anmerkung:

Das BMJ hatte bis zu der ersten Anfrage des Verfassers mit Datum vom 18. Mai 2006 bewußt nichts unternommen, um die angebliche prognostische Annahme des BVerfG zu überprüfen.

Anderthalb Monate nach der ersten Anfrage des Verfassers vom 18. Mai 2006 versendet das BMJ Anfang Juli 2006 ohne vorherige Ausschreibung einer rechtstatsächlichen Untersuchung selbst zusammengestellte Fragebögen, die offensichtlich nicht zur Ermittlung des Sachverhaltes geeignet sind, und behauptet gegenüber dem die Auskunft verlangenden Verfassers, man sei „gegenwärtig“ mit der gebotenen Untersuchung befaßt.

Es sollte also der Antragsteller über die Unterlassung des BMJ getäuscht und die Überprüfung der prognostischen Annahme des Gesetzgebers weiter verzögert werden.

Das BMJ hat diese Fragebögen damit allein zu dem Zweck zur Verdeckung des tatsächlichen Sachverhaltes erstellt und versandt. Im weiteren Verlauf hat das BMJ diese Fragebögen in gleicher Weise auch gegenüber der Öffentlichkeit und dem deutschen Bundestag verwendet.

19. September 2006 Nichtannahme Verfassungsbeschwerde

Mit Beschluss vom 19.06.2006 – 1 BvR 578/05 – hat der erste Senat des BVerfG in Person der Richter Papier, Hohmann-Denhardt und Hoffmann-Riem eine weitere Verfassungsbeschwerde in Bezug auf § 1626 a BGB nicht zur Entscheidung angenommen Anlage.

Anmerkung:

Das BVerfG hat also keine Prüfung der vom ihm selbst dem Gesetzgeber übertragenen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zugelassen. Diese Entscheidung ist einstimmig durch drei Richter getroffen worden, die bereits an der Entscheidung des BVerfG über das Sorgerecht vom 29. Januar 2003 (- 1 BvL 20/99 – und – 1 BvR 933/01 – ) beteiligt waren.

Hätte das BVerfG die von ihm selbst aufgestellte prognostische Annahme des Gesetzgebers zu diesem Zeitpunkt überprüft, hätte das BVerfG – wie der Verfasser – leicht feststellen können, dass der Gesetzgeber in den dreieinhalb Jahren seit der Entscheidung vom 29.01.2003 überhaupt nichts unternommen hatte, die angebliche prognostische Annahme zu überprüfen. Das BMJ hat dazu weitere drei Jahre später im Jahr 2009 sogar ausdrücklich erklärt, es habe niemals die Absicht gehabt, diese prognostische Annahme (die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des BVerfG) zu überprüfen, bzw. es habe überhaupt niemals eine prognostische Annahme gegeben, die zu prüfen sei.

Herbst 2006 Versuch der Veröffentlichung (Fachpresse)

Der Verfasser hat als Ergebnis dieser Anfrage einen Artikel über das Zusammenwirken zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesministerium der Justiz bei der Verweigerung der Justizgewährung für natürliche Väter in Bezug auf ihr Sorgerecht einerseits und bei der Ausweitung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber der Mutter andererseits geschrieben.

In diesem Artikel wies der Verfasser darauf hin, dass die im Juli 2006 begonnene Umfrage („Untersuchung“) des BMJ bereits im Ansatz nicht geeignet sei, die relevanten Tatsachen zu ermitteln.

In diesem Artikel wies der Verfasser auch auf die Diskrepanz der Argumentation hin, die dem natürlichen Vater einerseits das Sorgerecht verweigert, andererseits aber die Pflicht zur Zahlung von Betreuungsunterhalt an die („allein erziehende“) Mutter auferlegt.

Bei dem Versuch diesen Artikel in einer deutschen Fachzeitschrift für Familienrecht zu veröffentlichen ergaben sich bemerkenswerte Erfahrungen mit den durchweg weiblichen Redakteurinnen, die den Beitrag mit einander widersprechenden und auch in sich widersprüchlichen Begründungen zurückwiesen. Diese Reaktionen waren in einem Anhang des später erschienen Artikels zusammen gefaßt:

Die „Zeitschrift für Familienpolitik“ (FAmRZ) im Gieseking Verlag wurde durch die Redakteurin Frau Rechtsanwältin Andrea Nagel vertreten. Sie teilte am 27.09.2006 mit, die Redaktionskonferenz habe sich nicht entschließen können, den Beitrag zur Veröffentlichung anzunehmen. Auf Nachfrage teilte Frau Nagel mit, die Zeitschrift für Familienrecht teile keine Gründe für eine Ablehnung mit.

Das Impressum der Zeitschrift gab als Mitglieder der Redaktion Frau Nagel und Herrn Rechtsanwalt Detlef Zieroth an. Eine telefonische Nachfrage bei Herrn Zieroth ergab, dass er den Vorgang nicht kannte.

Die Zeitschrift „Familie, Partnerschaft und Recht“ (FPR) im C. H. Beck Verlag wurde durch die Redakteurin Frau Rechtsanwältin Anett Hoffmann vertreten. Sie teilte am 13.10.2006 mit, der Beitrag sei am 12.10.2006 Gegenstand eingehender Erörterungen in der Sitzung des Redaktionsbeirates der FPR gewesen. Grundsätzlich würden die Herausgeber den Aufsatz und den Grundgedanken für sehr interessant halten. Leider habe man sich gegen eine Veröffentlichung entschieden. Dafür seien folgende Gesichtspunke ausschlaggebend gewesen: Der Beitrag sei zu unwissenschaftlich geschrieben. An einigen Stellen seien Fundstellen zu Urteilen nicht angegeben. Schließlich sei es nicht richtig, dass der nicht eheliche Vater erst sei 1998 ein Umgangsrecht habe.

In seiner Nachfrage wies der Verfasser auf folgendes hin. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichtes sei Wissenschaft die systematische Suche nach der Wahrheit. In der Argumentation der FPR würde hingegen der Begriff der Wissenschaft zur Verdeckung dieser Wahrheit dienen. Des Weiteren sei die Angabe der Fundstellen anlässlich der ohnehin vor einer Drucklegung erfolgenden Korrektur unproblematisch möglich. Inhaltlich könnten keine Bedenken an der Richtigkeit der Zitate bestehen, da die betreffenden Entscheidungen unmittelbar von der Internetseite des Bundesgerichts entnommen seien. Zu dem angeblichen Fehler in dem Artikel führte der Verfasser die folgenden Zitate an:

„Im Gegensatz zu § 1643 I hat der Vater des nichtehelichen Kindes kein allgemeines Umgangsrecht, (…).“ Palandt-Diederichsen BGB 55. Auflage 1996 zu § 1711 Rn. 1.

„Die frühere restriktive Regelung des § 1711 BGB a. F., die die Gewährung von Umgangskontakten weitgehend in das Ermessen der Mutter des Kindes legte, ist ersatzlos entfallen“ aus Familienrecht in der Praxis, Bearbeiter Finke, 5. Auflage 2003, § 4 Rn. 131.

Frau Hoffmann hatte sich offenbar versehentlich auf die frühere Norm zur Regelung des Umgangsrechtes eines ehelichen Vaters nach der Scheidung bezogen.

Die Redaktion reagierte nicht.

Die Zeitschrift „Das Jugendamt“, herausgegeben von dem deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, wurde durch die Redakteurin Frau Rechtsanwältin Dr. Claudia Schmidt vertreten. Sie teilte am 20.10.2006 mit, der Beitrag sei ingesamt und grundsätzlich interessant. Man könne ihn aber nicht zur Veröffentlichung annehmen, weil man mit Heft 11/2005 bereits eine Schwerpunktausgabe zur gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern herausgegeben habe. Frau Dr. Schmidt bot an, ein Exemplar dieser Ausgabe zur Verfügung zu stellen, hat auf meine entsprechende Bitte aber nicht mehr reagiert. Tatsächlich enthält das Heft 11/2005 keine Schwerpunktausgabe zu dem Sorgerecht des nichtehelichen Vaters.

Die Zeitschrift „Der Familienrechtsberater“, Verlag Dr. Otto Schmidt, wurde durch die Redakteurin Frau Rechtsanwältin Ulla Beckers-Baader vertreten. Sie teilte am 17.10.2006 mit, man müssen den Beitrag leider aus formalen Gründen ablehnen. Er passe nicht in den Familienrechtsberater. Das Berater-Konzept, auf dessen Einhaltung man strikt zu achten habe, biete einfach keinen Raum für den Abdruck rechtspolitischer Themen. Die Leser würden kurze und knappe Fakten und Informationen zu Rechtssprechung und Rechtspraxis erwarten.

Frau Beckers-Baader verwies unter anderem auf die FamRZ, die wissenschaftlicher und rechtspolitischer ausgestaltet sei.

Auf eine Anfrage bei der Zeitschrift „Forum Familienrecht“ hat der Verfasser angesichts dieser Erfahrungen verzichtet. Sie ist das offizielle Organ der feministisch geprägten Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins. Die in dem Artikel Familie, Politik und Recht genannte ehemalige Richterin am Bundesverfassungsgericht Frau Dr. Hohmann-Dennhardt, von dort unmittelbar in den Vorstand der Daimler Benz AG, und von dort im Jahr 2015 in den Vorstand der Volkswagen AG gewechselt, war im Jahr 2006 in den Beirat dieser Zeitschrift aufgenommen worden.

Die Zeitschrift für Rechtspolitik im C. H. Beck Verlag wurde durch Frau Rechtsanwältin Esther Noske vertreten.

24.10.2006 Annahme „Zeitschrift für Rechtspolitik“

Die Zeitschrift für Rechtspolitik im C. H. Beck Verlag teilte dem Verfasser am 24.10.2006 mit, der Artikel sei in gekürzter Form zur Veröffentlichung angenommen worden.

Der Verfasser hat sich vorbehalten, den Artikel in einem anderen Medium zu veröffentlichen, wenn er in der Zeitschrift für Rechtspolitik nicht zeitnah veröffentlicht werden kann. Auf Grund der vorangegangenen Erfahrungen mit anderen Fachzeitschriften bestand die Möglichkeit, der Artikel sei nur deshalb angenommen worden, um seine Veröffentlichung bis zu einem Zeitpunkt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die geplante Ausweitung der Unterhaltspflicht des natürlichen Vaters gegenüber der Mutter zu verzögern.

17. Januar 2007 Ablehnung „Zeitschrift für Rechtspolitik“

Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 hat die Zeitschrift für Rechtspolitik ihre Zusage der Veröffentlichung des Artikels zurückgezogen. Als Begründung gab die ZRP an, der Verfasser habe sich zwecks Veröffentlichung auch an andere Zeitschriften des C. H. Beck Verlages gewandt Anlage. Ein nicht ganz nachvollziehbares Argument, nachdem diese anderen Zeitschriften die Veröffentlichung abgelehnt hatten und es sich immerhin um Zeitschriften desselben Verlagshauses handelte.

Anmerkung:

Im Ergebnis hat der C. H. Beck Verlag damit – wie erwartet – die Veröffentlichung des Artikels bis zur Entscheidung des BVerfG über die Ausweitung der Unterhaltspflicht des natürlichen Vaters gegenüber der Mutter verhindert. Man könnte hier von Zensur sprechen, wenn es sich nicht um einen einmaligen Vorfall mit einer sachlichen Begründung handeln würde, die nach Behauptung des C. H. Beck Verlages für die Entscheidung ursächlich war.

Allerdings hat sich dieses Verhalten des C. H. Beck Verlag in einem späteren Fall wiederholt, als der C. H. Beck Verlag dem Verfasser schriftlich mitteilte, man werde eine eingesandte Entscheidung betreffend den Deutschen Juristinnenbund e. V. in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift (NJW) nicht veröffentlichen, tatsächlich aber sogar eine neue Rubrik in der Internetseite der NJW für die Veröffentlichung dieser Entscheidung eröffnet hat, und in einer Kolumne der Druckausgabe auf diese Internetveröffentlichung verwies, die dabei in einem verächtlichen Zusammenhang gestellt wurde (siehe dazu unter Punkt F).

Nachtrag 2013: Zwischenzeitlich ist Frau Brigitte Zypries als Herausgeberin der Zeitschrift für Rechtspolitik für den C. H. Beck Verlag tätig.

23. Februar 2007 Veröffentlichung Artikel bei pappa.com

Am 23. Februar 2007 haben der Verein pappa.com e. V. und der Väteraufbruch für Kinder e. V. den Artikel auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Wie sich später herausstellte, hat das BVerfG fünf Tage später über die Ausweitung der Unterhaltsverpflichtung des nicht sorgeberechtigten Vaters entschieden. Der Beschluss wurde allerdings erst mit einer Presseerklärung des BVerfG vom 23.05.2007, also drei Monate später, veröffentlicht.

28. Februar 2007 Entscheidung BVerfG über Unterhaltspflicht

Mit Beschluss vom 28. Februar 2007 zu Aktenzeichen – 1 BvL 9/04 – hat das BVerfG die unterschiedliche Dauer des Anspruch auf Betreuungsunterhaltsanspruch der Mutter nach der Trennung im Falle der Ehe und im Falle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf Grund der Ungleichbehandlung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung ist insbesondere mit dem Verbot der Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder begründet worden.

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in dieser Entscheidung mit seinem Beschluss eine Frist zur Umsetzung bis zum 31. Dezember 2008 gesetzt. Der Beschluss ist allerdings erst mit einer Pressemitteilung vom 23. Mai 2007, und damit zwei Tage vor der abschließenden Beratung des Gesetzes zur Reform des Unterhaltsrechtes, bekannt gegeben worden. Die Bundesministerin der Justiz Frau Zypries konnte auf diese Weise die sofortige Umsetzung der Entscheidung des BVerfG noch im Jahr 2007 im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Unterhaltsrechtes erreichen (siehe unter 23. Mai 2007).

Anmerkung:

Es handelt sich hier um ein weiteres Beispiel des engen Zusammenwirkens des BVerfG und des BMJ zur Durchsetzung persönlicher politischer Ziele der beteiligten Personen.

Es ist beabsichtigt, Frau Zypries nach ihrem Ausscheiden als Bundesministerin der Justiz nach einer kurzen Schamfrist zur Richterin am Bundesverfassungsgericht zu wählen.

29. April 2007 Schreiben an Parteien

Mit gleich lautenden Schreiben vom 29. April 2007 Anlage hat sich der Verfasser an die Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien gewandt:

· Bündnis 90/ Die Grünen,

· CDU,

· CSU,

· FDP,

· SPD.

Geantwortet hat allein die Fraktion der SPD. Die Fraktion der SPD im deutschen Bundestag hat sich durch Schreiben ihres stellvertretenden Vorsitzenden vom 8. August 2007 Anlage das Verhalten der Bundesministerin der Justiz (SPD) zu eigen gemacht.

30. April 2007 Versuch der Veröffentlichung (Presse)

Mit gleich lautenden Schreiben vom 30. April 2007 Anlage hat sich der Verfasser unter Darlegung des Vorganges an folgende Zeitungen gewandt:

· Cicero,

· Frankfurter Allgemeine Zeitung,

· Stern,

· Spiegel,

· Süddeutsche Zeitung.

Geantwortet hat mit Schreiben vom 30.05.2007 lediglich der Stern Anlage.

Der Verfasser hat sich außerdem an die Bayrische Justizministerin in Person der Bayrischen Staatsministerin für Justiz Frau Dr. Beate Merk gewandt. Das Bayrische Justizministerium – und damit die CSU – hat mit Schreiben vom 10.05.2007 wie folgt geantwortet Anlage. Diese Antwort ist insofern nicht überraschend als Frau Dr. Merk am 26.11.2006 vor dem Deutschen Juristinnenbund e. V. über „Rechtspolitik als Frauenpolitik“ referiert hat.

2. Mai 2007 Anhörung der Grünen

Auf Veranlassung des Deutschen Juristinnenbund e. V. hat die Fraktion der Partei Bündnis 90 /Die Grünen am 02.05.2007 eine Anhörung veranstaltet, an der auch zwei Mitglieder des Deutschen Juristinnenbund e. V., nämlich die Vorsitzende der DJB-Kommission für Zivil-, Familien- und Erbrecht sowie das Recht anderer Lebensgemeinschaften, Frau Rechtsanwältin Dr. Angelika Nake, und die frühere Vorsitzende dieser DJB-Kommission, die Familienrichterin am AG Bremen Frau Sabine Heinke teilnahm Anlage.

Der Gegenstand der Veranstaltung entsprach der Anfrage des Verfassers bei dem Bundesministerium der Justiz vom 18.05.2006:

Als das Bundesverfassungsgericht Anfang 2003 über das neue Kindschaftsrecht urteilte, wurden nach Meinung vieler ExpertInnen Väter von nichtehelichen Kindern benachteiligt, denn diese können das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder nur erhalten, wenn die Mutter damit einverstanden ist. Das Verfassungsgericht ging in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass Mütter verantwortungsbewußt im Sinne ihrer Kinder entscheiden und dass es bei zusammenlebenden, aber nicht miteinander verheirateten Eltern regelmäßig zu gemeinsamen Sorgeerklärungen komme. Nicht zuletzt aufgrund mangelnder Erkenntnisse und Forschungsberichte war sich das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung nicht ganz sicher, denn es hat den Gesetzgeber verpflichtet ‚die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nicht ehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.“

Gegen Ende der Anhörung hat der Verfasser nachgefragt, welche konkreten Schlußfolgerungen aus der Anhörung zu erwarten seien. Da lediglich ausweichende Antworten folgten, hat der Verfasser zweimal nachgefragt. Bei der dritten Frage hat Frau Ekin Deligöz (Bündnis 90 / Die Grünen) dem Verfasser das Mikrofon abgestellt und die Veranstaltung für beendet erklärt. Frau Deligöz ist Mitglied in dem Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend des Bundestages.

Anmerkung:

Die Partei Bündnis 90 / Die Grünen hat sich in der Vergangenheit nicht für das Elternrecht heterosexueller Männer interessiert und tut das auch weiterhin nicht. Insofern die Veranstalter sich geweigert haben, die Frage nach dem Zweck und dem Ziel dieser Veranstaltung zu beantworten, zielt die Veranstaltung jedenfalls nicht auf die Verbesserung der rechtlichen Situation dieser Väter.

Das durch den Deutschen Juristinnenbund e. V. veranlaßte Vorgehen dient tatsächlich zwei Zwecken.

Zum einen soll das BMJ vor der Verantwortung für sein Verhalten (Unterlassen) in der Vergangenheit geschützt werden, indem es auf die Überprüfung einer prognostischen Annahme infolge einer Änderung des zu prüfenden Gesetzes möglicherweise nicht mehr ankommen wird.

Zum anderen soll ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gebracht werden, mit dem der Gesetzgeber scheinbar auf die fehlende tatsächliche Grundlage des Gesetzes reagiert, tatsächlich aber eine Änderung der Situation für natürliche Väter auch in Zukunft effektiv verhindert wird.

Um dieses Ziel vorzubereiten, hat die Fraktion der Partei Bündnis 90 / Die Grünen für die Öffentlichkeit aus scheinbar eigener Motivation eine Initiative entwickelt und die Sachverhaltsfeststellung in scheinbarem Gegensatz zu Frau Zypries formal neu inszeniert.

23. Mai 2007 Pressemitteilung BVerfG über Unterhaltspflicht

Mit Pressemitteilung Nr. 56/2007 vom 23.05.2007 Anlage hat das BVerfG seine Entscheidung über die Ausweitung der Unterhaltspflicht des natürlichen (nicht ehelichen) Vaters vom 28.02.2007 bekannt gegeben.

Die geringe Unterhaltspflicht des natürlichen Vaters verstoße gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Verbot der Schlechterstellung nicht ehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern.

Die Entscheidung ist drei Monate nach der Entscheidung und wenige Tage vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Unterhaltsrechtes bekannt gegeben worden.

Frau Zypries hat daraufhin die sofortige Umsetzung der Entscheidung mit dem Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts angekündigt, dessen Verabschiedung zu diesem Zweck verschoben worden ist. Die Entscheidung ist dann sogleich mit dem Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts umgesetzt worden. Der deutsche Bundestag hat das Gesetz am 09.11.2007 verabschiedet. Hier hat es also zwischen der Entscheidung des BVerfG und der Umsetzung nur acht Monate gedauert.

Nicht verheiratete Väter sind damit – auch ohne Sorgerecht – nunmehr nicht nur gegenüber den Kindern, sondern auch gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig.

Anmerkung:

Die alleinerziehenden Mütter stellen einen erheblichen Anteil an den Sozialhilfeempfängern. An die Stelle der Sozialhilfe tritt nunmehr der Anspruch auf Unterhalt für die Betreuung der Kinder gegen den nicht sorgeberechtigten Vater. Die Reform dient also im wesentlichen der Entlastung des Staates von den Kosten seiner eigenen Familienpolitik. Diese Entlastung sollen die von dieser Politik Betroffenen leisten, deren Ausschluss aus der Familie damit weiter gefestigt wird. [14]

Ob diese Politik mit ursächlich ist für das Absinken der Geburtenrate, vermag ich nicht zu sagen.

Nützen würde es jedenfalls Frau Zypries. Die sinkenden Geburtenzahlen sollen dann durch Adoption und künstliche Befruchtung in homosexuellen Partnerschaften ausgeglichen werden, die an die Stelle der Familie treten. So zumindest fordert es mittlerweile Frau Zypries. [15]

27. Juni 2007 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen

Unter dem Datum des 27.06.2007 hat die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen eine kleine Anfrage gestellt, die inhaltlich den Anfragen des Verfassers an das BMJ entspricht Anlage.

Diese Anfrage wiederholt den Inhalt des Auskunftsersuchens des Verfassers auf Grund des IFG aus dem Jahr 2006.

Die kleine Anfrage ist am 4. Juli 2007 im Bundestag beraten worden.

In der Einleitung des Textes der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen heißt es:

Über die anders gelagerte Frage fehlender Sorgemöglichkeiten für Verantwortungsgemeinschaften leiblicher und nichtleiblicher Elternteile (z. B. Regenbogenfamilien) wird an anderer Stelle nachzudenken sein.“

11. Juli 2007 Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage

Unter dem Datum des 11.07.2007 hat die Bundesregierung durch das BMJ geantwortet Anlage.

Zu der Lage in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union heißt es:

Die überwiegende Zahl der Rechtsordnungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ordnet den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu und zwar kraft Gesetzes und unabhängig von dem Personenstand der Eltern. Die Länder, die die gemeinsame Sorge – wie Deutschland – an Sorgeerklärungen bzw. eine Elternvereinbarung knüpfen, räumen den Gerichten die Möglichkeit ein, die gemeinsame Sorge nach einer Kindeswohlprüfung anzuordnen. Eine Regelung wie in Deutschland, die eine gemeinsame Sorge an den Konsens der Eltern bindet, gibt es noch in Österreich. Zudem ist der Bundesregierung bekannt, dass es eine solche Regelung auch in der Schweiz und in Liechtenstein.“

Anmerkung:

Es gibt also hinsichtlich des Anknüpfungspunktes noch vergleichbare Regelungen in Österreich und der Schweiz, sowie in Lichtenstein.

In keinem Land Europas aber, außer in Deutschland, ist die Bevölkerungsgruppe natürlicher Väter durch einfaches Gesetz von einer gerichtlichen Kontrolle der Sorgerechtsentscheidung ausgeschlossen.

In der Schweiz und in Luxemburg liegen mittlerweile Gesetzesentwürfe vor, der wie in Frankreich das gemeinsame Elternrecht ab der Geburt vorsehen.

1. April 2008 Annahmeentscheidung des EGMR

Mit Beschluss vom 1. April 2008 hat der EGMR einstimmig die Beschwerde eines natürlichen Vaters aus Deutschland angenommen Anlage. Der Verfasser hatte dem Kläger die Auskünfte des BMJ zur Verfügung gestellt.

In der Annahmeentscheidung des EGMR heißt es in Seite 6 zu der Prüfungspflicht des Gesetzgebers:

The (german) Government further underlined that the Federal Constitutional Court obliged the legislator to keep actual developments under observation and to verify wether the assumptions it had made when forming the rules in question were sustainable in the face of reality as well. For the purpose of fulfilling this obligation, the Government had taken various measures such as raising statistical data and conducting surveys which have not, however, yet yielded any definite results.”

Übersetzung: „Die (deutsche) Regierung betonte weiter, das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber verpflichtet die weitere Entwicklung zu beobachten und zu überprüfen ob seine Annahmen, die es der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung zu Grunde gelegt hat, auch angesichts der Wirklichkeit Bestand haben. Zum Zwecke der Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Regierung verschiedene Maßnahmen wie die Erhebung von statistischen Daten und die Durchführung von Umfragen ergriffen, die jedenfalls bislang keine definitiven Ergebnisse erbracht haben.“

Anmerkung:

Als deutsche Richterin ist an diesem Verfahren die Richterin Frau Jaeger beteiligt. Frau Jaeger ist erklärtermaßen Mitglied im Deutschen Juristinnenbund e.V., der zusammen mit der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens vorbereitet hat, um einer Entscheidung des EGMR durch eine Gesetzesänderung zuvor zu kommen.

15. Mai 2008 Antrag auf Auskunft über Ergebnis der Umfrage

Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 hat der Verfasser auf Grund des IFG um Auskunft über das Ergebnis seiner Umfrage gebeten, die das BMJ nach der ersten Anfrage des Verfassers begonnen hat.

Mit diesem Schreiben hat der Verfasser zudem Einsicht in die Akten des BMJ beantragt Anlage. Das führte zu der nachfolgenden internen „Sprachregelung“ des BMJ.

28. Mai 2008 „Sprachregelung“ des BMJ

Die ein Jahr später erfolgende Einsicht in die Verwaltungsakte des BMJ zu diesem Akteneinsichtsgesuch des Verfassers ergab folgendes. Die Mitarbeiter des BMJ haben auf Grund des Antrages des Verfassers auf Akteneinsicht vom 15. Mai 2008 die Rechtsprechung der zuständigen Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes zum IFG recherchiert, um die Akteneinsicht zu verhindern.

In einer e-mail im BMJ vom 28. Mai 2008 (mit Antwort) Anlage heißt es dazu:

Liebe Frau xxxxxx,

vielen Dank – damit haben wir Klarheit für künftige Anfragen bei uns. Wir werden versuchen, insbesondere auch das laufende Verfahren nach dem IFG in diesem Sinne zu behandeln. Wenn sich daraus ein nicht unerhebliches Klagerisiko ergeben sollte oder wir zu dem Ergebnis kommen, dass wir nach IFG weitere Unterlagen herausgeben müssen, werden wir die Antwort an den IFG-Antragsteller in Abstimmung mit Z A 4 vor Abgang Frau Min vorlegen.“

Dieser e-mail beigefügt sind in der Akte des BMJ die Kopien zweier Urteile der zuständigen zweiten Kammer des VG Berlin.

Das Urteil vom 10. Oktober 2007 – VG 2 A 101.06 Anlage betritt den Antrag eines Journalisten auf Zugang zu den Informationen des Bundeskanzleramtes über das Project der „North European Pipeline“ (Ostseepipeline). Diesen Antrag hatte das VG Berlin kurz gesagt abgelehnt, weil es sich um Regierungstätigkeit handelte. Gegen diese Entscheidung ist Berufung eingelegt worden.

Das Urteil vom 16.01.2008 – VG 2 A 68.06 Anlage betrifft den Zugang zu bei dem BMJ vorhandenen Informationen zum – abgeschlossenen – Gesetzgebungsverfahren Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diesen Antrag hatte das VG Berlin abgelehnt, weil das BMJ bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung nicht dem Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG unterfalle. Das sei ein zentraler Bereich der Regierungstätigkeit.

Dem Sachbearbeiter des BMJ lagen damit zwei Entscheidungen vor, wonach die zuständige Kammer des VG Berlin eine Auskunft bzw. Akteneinsicht abzulehnen pflege, wenn es sich um Regierungstätigkeit, insbesondere die Vorbereitung eines Gesetzes handele.

Daraufhin hat das BMJ beschlossen:

wir werden versuchen, insbesondere auch das laufende Verfahren nach dem IFG in diesem Sinne zu behandeln.“

Erst diese Rechtsprechung hat das BMJ also auf die Idee gebracht, ein Gesetzgebungsverfahren zu behaupten, um Anträge auf Akteneinsicht abzuwehren und seine Unterlassung in der Vergangenheit zu rechtfertigen.

In der Antwort auf die e-mail 28. Mail 2008 heißt es:

Frau Ministerin hat heute morgen in der Leitungsrunde gebilligt, dass wir Presseanfragen im Sinne der Antworten bei Abgeordneten-Watch behandeln. Wir weisen also darauf hin, dass die Umfrage ein ‚vielschichtiges Bild’ ergeben hat und wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügt, ferner, dass das BMJ daher beabsichtigt, ergänzend eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben’.

Wir geben nichts heraus und halten uns i. Ü. sehr bedeckt. Um weitere Rückfragen zu vermeiden, werde ich mich auch nicht dazu verhalten, wie weit die Vorbereitung für eine ergänzende wissenschaftliche Untersuchung (Beschreibung Forschungsprojekt, Ausschreibung etc.) gediehen ist.“

28. Mai 2008 Antrag der Grünen (BT-Drucks. 16/9361)

Unter dem 28.05.2008 hat die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen einen Antrag in den Bundestag eingebracht, wonach der Bundestag die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfes zur Änderung des § 1626a BGB auffordern soll Anlage.

Nach diesem Antrag soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 1626a BGB (und damit in Verbindung stehender Regelungen) vorzulegen, in dem die bisherigen Regelung dahingehend geöffnet wird, dass ein Vater im Einzelfall Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung zur Erlangung des gemeinsamen Sorgerechtes hat.

Weiter heißt es:

Die gerichtliche Einzelfallentscheidung der Familiengerichte orientiert sich daran, welche Sorgerechtsform dem Kindeswohl am Besten entspricht und nimmt besondere Rücksicht auf kindeswohlschädliche Gesichtspunkte, wie insbesondere schwerwiegende Konflikte mit Gewaltandrohungen oder -anwendungen.“

Für die weiteren Einzelheiten des geplanten Verfahrens verweise ich auf den Text des Antrages.

Anmerkung:

Der Entwurf geht ganz selbstverständlich davon aus, dass der Bevölkerungsgruppe der natürlichen Väter in Deutschland erst durch einfaches Gesetz das Recht gewährt werden müsse, die Verweigerung ihres Elternrechtes aus Art. 6 GG durch ein Gericht prüfen zu lassen, der Justizgewährungsanspruch also im Belieben des Gesetzgebers steht (als Gnade gewährt wird).

Die darüber hinaus für diesen Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Rahmenbedingungen verdeutlichen die zu Grunde liegende Absicht der Partei Bündnis 90 / Die Grünen. Für den Fall, dass die Verweigerung der Justizgewährung beispielweise durch eine Entscheidung des EGMR und trotz dem Schweigen der Medien nicht mehr aufrecht zu erhalten ist, soll den natürlichen Vätern in der Rechtsprechung der Familiengerichte durch die Generalklausel eines abstrakten „Kindeswohl“ effektiv weiterhin das Recht verweigert werden, indem Konflikte zwischen den Eltern – wie bisher – ohne weitere Prüfung der Verantwortung für diese Konflikte im Einzelfall als kindeswohlschädlich eingestuft werden (siehe dazu unter Punkt B).

Jede Klage auf Prüfung der Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechtes bedeutet einen Konflikt zwischen den Eltern. Insbesondere weil eine solche Klage regelmäßig erst nach einer Trennung erhoben wird. Die Tatsache der Klageerhebung würde nach dieser Auffassung den Grund ihrer Ablehnung bereits in sich tragen.

Diese Vorgehensweise bewirkt allerdings, dass es auf die Verweigerung der Justizgewährung in der Vergangenheit nicht ankommt, weil so gesehen auch in der Vergangenheit im Ergebnis keine Klage eines Vaters zum Erfolg hätte führen können oder zukünftig führen kann. Die Unterlassung des BMJ wäre damit nicht mehr relevant. Eine Entscheidung des EGMR gegen die bestehende Regelung wiederum wäre gegenstandslos, weil die dort zur Prüfung gestellte Regelung nicht mehr bestünde.

5. Juni 2008 Auskunft über Ergebnis der Umfrage

Das BMJ hat dem Verfasser auf Grund seiner Anfrage vom 15. Mai 2008 mit Schreiben vom 5. Juni 2008 eine Zusammenfassung des Ergebnis seiner Umfrage bei Jugendämtern und Rechtsanwälten übergeben Anlage.

Als Ergebnis stellt die im Juli 2006 begonnene Studie fest, das sie nicht geeignet war, die prognostische Annahme, die das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 zugrunde gelegt hatte, zu überprüfen.

Wörtlich heißt es darin:

Im Ergebnis hat die vom Bundesministerium der Justiz durchgeführte Befragung von Jugendämtern und Rechtsanwälten ein sehr vielschichtiges Bild ergeben. (…) Die Auswertung der Umfrage und ihre Ergebnisse haben gezeigt, dass eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich ist, um die tatsächlichen Gegebenheiten näher und objektiver zu beleuchten. (..) Das Bundesministerium der Justiz erarbeitet zur Zeit ein Forschungsdesign und wird auf dieser Grundlage eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag geben.“

Anmerkung:

Dieses Ergebnis war – worauf der Verfasser bereits in seinem Artikel von 23.02.2007 hingewiesen hatte – für jedermann erkennbar schon in der Untersuchung selbst angelegt.

Das BMJ hat also dreieinhalb Jahre nichts unternommen. Darauf angesprochen hat das BMJ eine erkennbar im Ansatz ungeeignete Untersuchung begonnen. Zwei Jahre später stellt das BMJ als Ergebnis dieser Studie fest, die Studie sei nicht geeignet gewesen.

14. Juni 2008 Zweites Schreiben an die Bundestagsfraktionen

Mit gleich lautenden Schreiben vom 14.06.2008 wandte sich der Verfasser an die Fraktion der CDU im Deutschen Bundestag und gab eine Kopie dieses Schreiben den Fraktionen der Bündnis 90 / Die Grünen, der FDP und der SPD zur Kenntnis Anlage.

Der Verfasser hat dieses Schreiben wie folgt eingeleitet:

„(…) ich möchte Sie auf eine Gesetzesinitiative der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen mit Datum vom 28. Mai 2008 (BT-Drucksache 16/9361) aufmerksam machen, mit der diese Fraktion erneut versucht, ein Sorgerecht der nicht ehelichen Väter in Deutschland zu verhindern.

Anlaß dieser Initiative ist nicht etwa ein echtes Interesse dieser Fraktion an der Situation nicht ehelicher Väter, sondern ein Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. April 2008 (Aktenzeichen 22028/04), mit dem der Gerichtshof einstimmig entschieden hat, eine Menschenrechtsbeschwerde gegen die derzeitige Regelung des Sorgerechtes nicht ehelicher Eltern in Deutschland zur Entscheidung anzunehmen. Damit droht nun eine Verurteilung der Bundesrepublik, der die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen mit einer hinhaltenden Regelung begegnen will.“

Anmerkung:

Dem Verfasser war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht bekannt, dass der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bereits am 26. Juni 2008 im Bundestag beraten werden sollte.

Die Fraktion der Partei CDU antwortete mit Schreiben vom 23. Juli 2008 Anlage durch eines ihrer Mitglieder im Rechtsausschuss des Bundestages, Herrn Dr. Jürgen Gehb, wie folgt:

Im übrigen handelte es sich hierbei auch nicht um eine Untersuchung, die wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Deshalb plädiere ich dafür, jetzt keine vorschnelle Entscheidung zu treffen. Stattdessen wollen wir ergänzend zu den bisherigen Erhebungen eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag geben. Das Bundesministerium der Justiz erarbeitet bereits ein Forschungsdesign und wird auf dieser Grundlage tätig werden.

Anmerkung:

Tatsächlich ist es nicht vorschnell, sechseinhalb Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die vor mittlerweile zehn Jahren in Kraft getretene gesetzliche Regelung festzustellen, dass der Gesetzgeber und das BVerfG bei dem Ausschluss der natürlichen Väter von der Justizgewährung und damit von ihrem Elternrecht auf Grund einer angeblichen prognostischen Annahme des BMJ über Tatsachen willkürlich gehandelt hat, weil sich die zur Begründung des Eingriffes in diese Grundrechte der Betroffenen behaupteten Tatsachen (sprich prognostische Annahme) nicht feststellen lassen und deshalb nicht festgestellt werden sollen.

26. Juni 2008 Beratung im Bundestag (BT-Drucks. 16/9361)

Am 26.06.2008 ist der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen in der 172. Sitzung des Bundestages als Tagesordnungspunkt 19 beraten worden Anlage.

Der Vorschlag lautete, die Sache an den Rechtsausschuss (federführend) und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu verweisen.

Es folgen Auszüge der in dem Beratungsprotokoll wiedergegebenen Redebeiträge.

a. Ute Granold (CDU / CSU):

Leider wisse man immer noch zu wenig über die Lebenssituation der betroffenen Väter, Mütter und Kinder. Daran habe auch eine Umfrage des Bundesjustizministeriums bei Rechtsanwälten und Jugendämtern im Herbst 2006 nichts geändert. (…) Im Übrigen handele es sich hierbei auch nicht um eine Untersuchung, die wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Deshalb plädiere ich dafür, jetzt keine vorschnelle Entscheidung zu treffen. Statt dessen wollen wir ergänzend zu den bisherigen Erhebungen eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag geben. Das Bundesministerium der Justiz erarbeite bereits ein Forschungsdesign und werde auf dieser Grundlage tätig werden. (…) Zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt lehnen wir (Anm: die CDU) jedoch aus den genannten Gründen eine Gesetzesänderung ab.“

Anmerkung:

Dieses Verhalten der CDU hat auch mit der abnehmenden absoluten Zustimmung der Wähler (Wahlbeteiligung) zu tun, die dazu führt, dass es für die Parteien in Bezug auf den Machterhalt lohnender ist, fest organisierte Interessengruppen zu favorisieren, um in der relativen Betrachtung gegenüber den anderen Parteien eine höhere Zustimmung zu erhalten.

b. Christine Lambrecht (SPD):

Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber nicht aufgegeben, bereits im Jahr 2003 eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben. (…) Die bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen würden sich den Fragen durch eine Befragung nähern. (…) Es handelt sich nicht um eine ausreichend gesicherte empirische Untersuchung. (..) Aus diesem Grund beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz nunmehr eine entsprechende wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben. (…) Bevor es jedoch zu einer so weitreichenden, unter Umständen gegen die Interessen alleinerziehender Mütter gerichteten Regelung kommt, soll auf jeden Fall zuerst die vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung sorgfältig ausgewertet werden. (…) Es ist davon auszugehen, dass die Mütter sich nicht ohne Grund weigern werden, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Nicht klar in dem Antrag ist, warum der Gesetzgeber diesen Müttern von vorneherein mißtrauen sollte. Daher lehnen wir (Anm: die SPD) diesen Antrag ab.“

Anmerkung:

Die Vertreterin der SPD betont, die Entscheidung des BVerfG habe den Gesetzgeber, also der Bundesministerin der Justiz (SPD), keine Pflicht zur Prüfung der Tatsachen auferlegt, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hatte. Der SPD ist demnach bewusst, welche Bedeutung das Verhalten der Bundesministerin der Justiz hat. Die SPD hat sich dieses Verhalten mit dieser Äußerung auch vor dem Parlament zu eigen gemacht.

Bemerkenswert ist, dass die Vertreterin der SPD die gerichtliche Prüfung von Tatsachen als „gegen die Interessen alleinerziehender Mütter gerichtete Regelung“ versteht. [16]

Das kulminiert in der Aussage, es sei nicht klar, „warum der Gesetzgeber diesen Müttern von vorneherein mißtrauen sollte.“

Die Vertreterin der SPD geht offenbar davon aus, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Personengruppe als per se „gut“ definieren und damit von der gerichtlichen Prüfung ihres Verhaltens ausnehmen kann (was umgekehrt bedeutet, die Personengruppe der Väter als per se „schlecht“ zu definieren und damit von dem Zugang zur gerichtlichen Prüfung auszuschließen).

Die Vertreterin der SPD bringt damit, ohne es zu wissen, den soziologischen Kern der rechtlichen Problematik auf den Punkt: Gesetzgebung und Rechtsprechung im deutschen Familienrecht werden durch eine Ideologie bestimmt.

d. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP):

Eine Behandlung dieses Themas um diese späte Uhrzeit wird der schwierigen Materie kaum gerecht. (…) Alle diese Maßnahmen sind jedoch letztendlich nicht geeignet, abschließend den Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichtes zu erfüllen. Hier besteht noch dringender Nachholbedarf. (…) Eine Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses, die zu diesem Antrag dringend geboten erscheint, wird sich mit diesen offenen Problemstellungen auseinandersetzen müssen. Auch die von dem Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen nicht umfassten, aber in der Rechtswissenschaft diskutierten Modelle einer pauschalen gesetzlichen Zuweisung der gemeinsamen Sorge an beide rechtlichen Elternteile oder die gemeinsame Sorge kraft Gesetzes bei zusammenlebenden Elternteilen gehört in diese Diskussion mit einbezogen, auch wenn die FDP-Fraktion sie nicht präferiert.“

Anmerkung:

Ungeachtet dieser sachlichen Betrachtung steht die FDP letztlich unter dem Leitbild der gleichgeschlechtlichen Orientierung.

e. Jörn Wunderlich (Die Linke):

Wir wissen doch viel zuwenig über die Gründe, warum Eltern die gemeinsame Sorge nicht erklären. (…) Wir brauchen belastbare Ergebnisse, bevor gesetzliche Neuregelungen angestrebt werden. (…) Durch die Einführung eines Überprüfungsverfahrens (…) wird das Kindeswohl instrumentalisiert und zum Spielball der Elterninteressen. Ein enttäuschter Vater, der sich vielleicht eine Beziehung mit der Mutter gewünscht hat, bekommt so ein Druckmittel über das Kind in die Hand. (..) soll die Mutter befürchten müssen, dass der Vergewaltiger das Sorgerechtsüberprüfungsverfahren einleitete? (…) wenn zum Beispiel Gewalt gegen das Kind nicht zu erwarten ist? (…) Über weitere Schritte kann man nachdenken wenn das Ergebnis der vom Justizministerium beabsichtigen wissenschaftlichen Untersuchung vorliegt.“

Anmerkung:

Die hier wiedergegebenen Teile der Rede weisen in ihrem sachlichen Gehalt einen regelmäßig wiederkehrenden Defekt der Argumentation auf. Ein Verhalten der Mutter soll gerichtlich geprüft werden. Ob es sich dabei um eine Instrumentalisierung der Kinder handelt, die als Druckmittel behandelt werden, steht erst als Ergebnis dieser Überprüfung fest, die zugleich entscheidet, wer von den beiden Elternteilen die Kinder instrumentalisiert (und physische oder psychische Gewalt gegen die Kinder verübt).

f. Ekin Deligöz (Bündnis 90 / Die Grünen):

Im April dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage zum § 1626a angenommen. Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Bundesregierung dort zu verteidigen gedenkt. (…) Mit unserem Antrag legen wir das vor, was sich als zwingende Konsequenz ergibt: eine moderate Öffnung der jetzigen Regelung für die Väter.“

Anmerkung:

In dieser Aussage erweist sich erneut, welchen Anlaß die Gesetzesinitiative der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen tatsächlich hat: Auf eine Entscheidung des EGMR soll umgehend mit einer „moderaten Öffnung“, also einer Minimallösung reagiert werden. Die Umrisse dieser Minimallösung sind mit dem Antrag der Partei Bündnis 90 / Die Grünen bereits umrissen. Unabhängig von ihrem konkreten Inhalt ist sie von vorneherein darauf angelegt, die Rechte der natürlichen Väter in die Leere zu führen, indem auch hier den Gerichten die Möglichkeit eröffnet wird, einen abstrakten Begriff des „Kindeswohl“ anzuwenden, der von der Bindung an Recht und Gesetz ausgenommen ist. Die zusätzliche Einbindung der Jugendämter, die – in der Wirklichkeit – im allgemeinen als Interessenvertreter der allein erziehenden Mütter handeln, wird ihr übriges tun.

g. Brigitte Zypries (Bundesministerin der Justiz):

Ich weiß, dass die bestehende gesetzliche Regelung vor allem von Seiten betroffener Väter vielfach kritisiert wird. (…) Um die Hintergründe näher zu beleuchten, hat das Bundesministerium der Justiz eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern durchgeführt. Diese Befragung hat ein vielschichtiges Bild ergeben und gezeigt, dass hierzu eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende empirische Untersuchung erforderlich ist. (…) Vor Abschluß dieser Untersuchung sehe ich keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.“

Anmerkung:

Soweit sich nach dem hier vorgetragenen Sachverhalt feststellen läßt, dass die Untersuchung bis zu der ersten Anfrage des Verfassers bewußt unterlassen worden ist und die nachfolgende „Umfrage“ nur auf Grund dieser Anfrage begonnen worden ist, hätte die Frau Bundesministerin der Justiz mit dieser Aussage das Parlament nicht vollständig und damit nicht richtig informiert.

h. Ergebnis der Beratung:

Im Ergebnis der Beratung ist interfraktionell die Überweisung der Vorlage auf Drucksache 16/9361 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse, also an den Rechtsausschuss (federführend) und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, beschlossen worden, wie zu Beginn des Tagesordnungspunktes im Sitzungsprotokoll festgehalten ist.

Die Mitglieder dieser Ausschüsse sind durch den Deutschen Bundestag öffentlich benannt Anlage.

Anmerkung:

Der Gesetzesentwurf liegt damit in den Ausschüssen bereit, um kurzfristig auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte reagieren zu können. Mitglieder in diesen Ausschüssen sind unter anderem:

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Frau Ekin Deligöz (Bündnis 90 / Die Grünen), Herr Jörn Wunderlich (Die Linke).

Ausschuss für Recht:

Herr Dr. Jürgen Gehb (CDU), Frau Christine Lambrecht (SPD), Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP).

Vermutlich wird das BMJ nach einer Entscheidung des EGMR den Gesetzesvorschlag der Partei Bündnis 90 / Die Grünen aufgreifen, und eine Gesetzesänderung herbeiführen, um den natürlichen Vätern in Deutschland weiterhin das Elternrecht für ihre Kinder zu verwehren.

Bevor also ein Vater in Deutschland auf Grund einer eventuell ergehenden Entscheidung des EGMR vor einem deutschen Gericht das gemeinsame Sorgerecht einklagen kann, wird der deutsche Bundestag die von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen gemeinsam mit dem Deutschen Juristinnenbund e. V. betriebene „moderate Öffnung“ beschließen, mit der man scheinbar der Entscheidung des EGMR nachkommt. Danach werden die Abteilungen für Familienrecht der deutschen Gerichte gegen die natürlichen Väter das „Kindeswohl“ anwenden.

06.07.2008 Widerspruch gegen Zurückweisung

Mit Schreiben vom 06.07.2008 hat der Verfasser gegen den Bescheid des BMJ vom 05.06.2008 Widerspruch eingelegt, soweit das BMJ eine Akteneinsicht abgelehnt hat Anlage.

18. Juli 2008 Schriftliche Antwort des BMJ

Nachdem der Verfasser das Ergebnis der „Umfrage“ des BMJ abgefragt hatte, folgte erneut die Abgeordnete Frau Ekin Deligöz (Bündnis 90 / Die Grünen) und hat bei der Bundesregierung schriftlich das Ergebnis der Umfrage des Bundesministeriums der Justiz angefragt.

Unter dem Datum des 18. Juli 2008 (Datum der Drucksache 25.07.2008) hat die Bundesregierung durch den Parlamentarischen Staatssekretär Herrn Alfred Hartenbauch auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Frau Ekin Deligöz (Bündnis 90 / Die Grünen) vom 21. Juli 2008 zu dem Ergebnis der Umfrage des BMJ schriftlich geantwortet Anlage.

In den Seiten 8 bis 14 enthält diese schriftliche Antwort exakt die schriftliche Zusammenfassung, welche das BMJ dem Verfasser bereits am 5. Juni 2008 in der Anlage als Antwort auf seine Anfrage nach auf Grund des IFG übersandt hatte. Auch dieser Vorgang wurde also formal durch die Partei Bündnis 90 / Die Grünen nachvollzogen, damit der gesamte Vorgang sich als eine Initiative dieser Partei darstellt.

Es handelt sich um eine Art demokratischer Mimikry.

20. August 2008 Widerspruchsbescheid des BMJ

Das BMJ hat am 20. August 2008 einen Widerspruchsbescheid zu dem Antrag auf Akteneinsicht des Verfassers erlassen Anlage. Der Bescheid enthält folgenden Absatz:

Ihre Auffassung, das Bundesministerium der Justiz sei hier durch das Bundesverfassungsgericht als Behörde verpflichtet, einen rechtlich festgelegten Auftrag auszuführen, teile ich nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen solchen Auftrag erteilt.“

Anmerkung:

Die Akteneinsicht in die Verwaltungsakte des BMJ zu den Anfragen des Verfassers ergab ein Jahr später folgendes. Der Entwurf des Widerspruchsbescheids enthielt auf Seite 3 zunächst noch folgenden Absatz Anlage:

Im vorliegenden Fall ist die vom BMJ durchgeführte Umfrage ein Beitrag zur Erfüllung des Prüfauftrages des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (BVerfGE 107, 150 ff., 179 f.).(…) Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung hängt danach von einer Prognose ab. Aus diesem Grunde hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächlichen Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat.“

In einer internen e-mail vom 5. August 2008 Anlage heißt es dazu:

Kleine Überarbeitung. Es ist nicht sehr konsequent, erst einen Auftrag zu verneinen und dann selbst von einem ‚Beobachtungsauftrag’ zu sprechen.“

Mit dieser „kleinen Änderung“ hat der Mitarbeiter des BMJ die Ausführungen über eine Pflicht des Gesetzgebers zur Prüfung seiner (angeblichen) prognostischen Annahme, und damit nach Auffassung des BMJ offenbar mit einem Federstrich den Justizgewährungsanspruch der Betroffenen gestrichen.

8. September 2008 Ausschreibung Forschungsauftrag

Unter dem Datum des 08.09.2008 hat das BMJ im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz die Vergabe eines Forschungsvorhabens zum Thema „Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ ausgeschrieben Anlage. Darin heißt es:

Die bisher vorliegenden Untersuchungen zu zur Abgabe bzw. Nichtabgabe von Sorgeerklärungen sind inhaltlich und von der Zielgruppe der Erhebungen her begrenzt und bundesweit nicht repräsentativ. Es fehlt eine gesicherte Grundlage für die Einschätzung wie häufig zusammenlebende Eltern in der Regel Sorgeerklärungen abgeben und ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen auf das Wohl des Kindes beispielsweise die Verweigerung der Abgabe von Sorgeerklärungen durch die Mutter haben kann. Diese Erkenntnislücken sollen durch die Untersuchung geschlossen werden.“

Weiter heißt es dort:

Gender Mainstreaming:

Bei der Durchführung der Untersuchung ist der gender-main-streaming-Ansatz zu beachten. (…) Die Sicherstellung entsprechender Differenzierungen ist bereits bei den Erhebungen zu berücksichtigen. Auch bei der Ausformulierung der Forschungsergebnisse ist auf Gender-Formulierungen zu achten.“

Anmerkung:

Tatsächlich gibt es auf Grund der Änderung der Kinder- und Jugendhilfestatistik seit dem Jahr 2004 genaue bundesweite Feststellungen zu der Zahl der Sorgerechtserklärungen.

Das BMJ beschränkt die Untersuchung also auf die Prüfung der Verhältnisse „zusammenlebender“ Eltern, ohne dies nachvollziehbar zu definieren.

Hingegen soll dieser Ausschreibung zufolge nicht untersucht werden, aus welchen Gründen es zu einer Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechtes durch die Mutter kommt.

Das „Forschungsdesign“ soll vielmehr feststellen, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen auf das Wohl des Kindes „beispielsweise“ die Verweigerung der Abgabe durch die Mutter haben kann, ist also bereits auf die beabsichtigte Anwendung des abstrakten Begriff des „Kindeswohl“ nach der Gesetzesänderung ausgerichtet, zu deren Begründung die Untersuchung durchgeführt wird.

Das Forschungsvorhaben soll der Ausschreibung zufolge spätestens am 15.11.2010 mit der Abgabe des Schlussberichtes abgeschlossen sein.

Bemerkenswert in dem Ausschreibungstext sind die Ausführungen zu „gender Gesichtspunkten“, die bei dieser Untersuchung zu berücksichtigen seien. [17] Über diese Bedingung wird die Vergabe des Forschungsvorhabens gesteuert.

16. September 2008 Klage auf Akteneinsicht

Unter dem Datum des 16.09.2008 hat der Verfasser gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMJ, vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu Aktenzeichen VG 2 A 109.08 eine Klage auf Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes erhoben (siehe dazu nachfolgend unter Punkt D).

24. September 2008 Zypries fordert vollständige Gleichstellung

Am 24.09.2008 hat das Bundeskabinett die Antwort auf eine große Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zum Stand der Gleichbehandlung homosexueller Partnerschaften beschlossen Anlage.

Dazu teilt Frau Zypries mit:

Die angestoßene Entwicklung hin zu einer umfassenden Gleichstellung muss weitergehen. Die Bundesregierung hat mit ihren Vorschlägen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz und zu einer Erbschaftssteuerreform Initiativen entwickelt, die auf einen weiteren Abbau von rechtlichen Ungleichheiten abzielen. Das Bundesministerium der Justiz läßt derzeit durch eine Rechtstatsachenforschung die Möglichkeiten einer gemeinsamen Adoption fremder Kinder durch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner untersuchen. Ich werde mit meinem Engagement nicht nachlassen, sondern mich auch weiterhin dafür einsetzen, dass wir unser Ziel erreichen: Die vollständige Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften.“

Anmerkung:

Damit wird der bereits erwähnte Satz aus der kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 04.05.2007 (s. d.) verständlich:

Über die anders gelagerte Frage fehlender Sorgemöglichkeiten für Verantwortungsgemeinschaften leiblicher und nichtleiblicher Elternteile (z. B. Regenbogenfamilien) wird an anderer Stelle nachzudenken sein.“

Während seit zehn Jahren das Elternrecht natürlicher Väter systematisch verhindert wird, setzen sich die Parteien Bündnis 90 / Die Grünen und SPD in Person von Frau Zypries gemeinsam und damit parteiübergreifend um die Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaft ein. Dazu betreibt das BMJ unter der Verantwortung von Frau Zypries aus eigenem Antrieb aktiv Rechtstatsachenforschung.

Frau Zypries ist homosexuell und kinderlos.

13. März 2009 Vergabe „Forschungsvorhaben“

Das Bundesamt für Justiz hat nach seiner Auskunft das Forschungsvorhaben zum Thema „Gemeinsames Sorgerrecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ mit Vertrag vom 13. März 2009 an das DJI Deutsche Jugendinstitut e. V. in München, vergeben. Das Bundesamt hat mitgeteilt, das Konzept des „Forscherteams“ orientiere sich eng an den Vorgaben der Ausschreibung.

Insofern sich das Konzept des „Forscherteams“ nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz eng an den Vorgaben der Ausschreibung orientiert, die den „gender-main-streaming-Ansatz“ des Forschungsvorhabens betont, kommen verschiedene Forschungsgruppen des Institutes in Betracht.

Da ist zum einen die Forschungsgruppe „gender“ des Deutschen Jugendinstitutes e. V. Dabei handelt es sich um eine Abteilung unter Leitung der – vorsichtig ausgedrückt – Feministin Frau Prof. Dr. Waltraud Cornelißen und ausschließlich weiblichen MitarbeiterInnen, von denen eine über das coming-out lesbischer Frauen publiziert hat.

Es kommt aber auch die Forschungsgruppe Familie und Familienpolitik unter Leitung von Frau Dr. Karin Jurczyk in Betracht, ebenfalls Feministin und ausweislich der homepage ausgewiesene Spezialistin für „Gender“.

Es soll nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz zudem eine Kooperation mit Frau Prof. Dr. Sabine Walper von der Ludwig-Maximilians-Universität München bestehen. Frau Dr. Walper ist Mitglied im wissenschaftlichen Beirat des Bundesministeriums für Frauen, Senioren, Familie und Jugend.

Frau Dr. Walper hat in einem Interview mit dem Focus (Nr. 1 2003) zu ihrer Untersuchung über die Folgen einer Trennung für die Kinder folgendes erklärt:

Frage: Wenn sorgeberechtigte Mütter den Kontakt zum Vater blockieren – und es dafür keine vernünftigen Gründe gibt -, dann schaden sie damit also schon dem Kindeswohl?

Walper: Dann nehmen sie ihren Kindern auf jeden Fall eine Chance. Was aber sehr negativ für ein Trennungskind ist, (ist) wenn beide Seiten an ihm zerren, ihm subtile Botschaften vermitteln, der andere Elternteil sei schlecht. Dann kann sogar ein Kontaktabbruch zu einem der beiden Eltern für das Kind besser sein, als zwischen den Fronten aufgerieben zu werden.

Focus: Vor allem von Psychoanalytikern wird aber die „Vaterentbehrungsthese“ vertreten. Danach soll mangelnder Kontakt des Kindes zum leiblichen Vater in jedem Fall schwere Schäden nach sich ziehen.

Walper: Unsere Daten sprechen nicht dafür.

Schlecht für das Kindeswohl wird es demnach also nicht sein, wenn eine allein sorgeberechtigte Mutter den Kontakt der Kinder zum Vater (bzw. das gemeinsame Sorgerecht) aus mißbräuchlichen Gründen blockiert, sondern der daraus folgende Streit. Um diesen Streit zu beenden, ist es besser, den Vater aus dem Leben seiner Kinder auszuschließen (den in der Regel ist der Vater „der andere Elternteil“). Psychische Gewalt und Mißbrauch der Mutter führt also zu dem von ihr gewünschten Ergebnis.

Dementsprechend blendet bereits die Ausschreibung des Forschungsvorhabens die rechtlich eigentlich entscheidende Frage aus. Die Frage, aus welchen Gründen es zu einer Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechtes durch die Mutter kommt, wird nicht gestellt.

Das Ergebnis der Untersuchung ist damit vorprogrammiert.

Die Arbeit des „Forscherteams“ wird außerdem durch einen Beirat begleitet, dem nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz neben nicht näher bezeichnete weitere Wissenschaftler und Praktiker, Verbandsvertreter und das Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend angehören.

Auf die weitere Nachfrage des Verfassers nach den nicht zugelassenen Bewerbern für diesen Auftrag und die personelle Zusammensetzung des Beirates hat das Bundesamt für Justiz nicht geantwortet.

Das Forschungsvorhaben werde Ende 2010 mit einem Abschlussbericht abgeschlossen werden.

B. Ausblick (Rechtsprechung)

Ohne die Einführung eines gemeinsamen Sorgerechtes ab der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen wird es keine Verbesserung der Rechtslage für die natürlichen Väter geben.

Die Rechtssprechung hat zwischenzeitlich das Wohlbefinden des Kindes zu einem abstrakten Rechtsbegriff des „Kindeswohl“ umgemünzt, der das Wohl der Kinder im Interesse der Mutter gegen den Vater wendet, und damit die Ankündigung von Frau Richter am EGMR Jaeger vom 28.10.2004 (s. d.) wahr macht, wonach – in Deutschland – die Rechte des Vaters gegen die der Mutter und des Kindes abzuwägen seien.

a. Kein gemeinsames Sorgerecht bei Streit

In Reaktion auf das Urteil des BVerfG vom 29.01.2003 hatte der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“ im Jahr 2004 nicht nur die Kinder- und Jugendhilfestatistik geändert, sondern auch eine Übergangsregelung für Väter geschaffen, die mit ihren nicht ehelichen Kindern zusammen gelebt haben, sich aber noch vor der Reform des Kindschaftsrechtes, also vor dem 1. Juli 1998 getrennt hatten. Diese Regelung ist also auf Fälle aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes beschränkt.

Diese Übergangsregelung enthält die Möglichkeit zu einer gerichtlichen Kontrolle der Ablehnung der Mutter. [18] Die Regelung sieht ein familiengerichtliches Verfahren vor, in dem die fehlende Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorge ersetzt werden kann, wenn es dem Kindeswohl dient.

Bei der Auslegung des Begriffes Kindeswohl in dieser Regelung konnten die Gerichte auf anerkannte Kriterien elterlicher Sorge wie gewachsene Bindungen zurück greifen. [19] Der Antrag des nicht sorgeberechtigten Elternteiles setzte ein gemeinsames Zusammenleben von mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung voraus. Dieser kurze Zeitraum ist als ausreichend erachtet worden, weil dieses Tatbestandsmerkmal auf die Perspektive des Vaters und seine Beziehung zum Kind abstelle.

Das BMJ könnte damit in Bezug auf § 1626a BGB schon lange auf die Erfahrungen mit dieser Übergangsregelung zurückgreifen.

Statt dessen hat der XII. Senat des BGH diese Übergangsregelung im Jahr 2007 genutzt, einen abstrakten Begriff des „Kindeswohl“ zu entwickeln, der einen Ausblick auf die Rechtsprechung erlaubt, die nach einer Änderung des § 1626a BGB entsprechend der damaligen Übergangsregelung, also einem Zugang natürlicher Väter zu einer gerichtlichen Prüfung, zu erwarten ist.

Mit Urteil vom 15.11.2007 – XII ZB 136/04 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, die Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter in Anwendung der Übergangsregelung des Art. 224 EGBGB setze die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem „Kindeswohl“ dient. [20] Bestehe „Streit“ zwischen den Eltern, hat es bei der Alleinsorge der Mutter zu bleiben. Eine Benachteiligung gegenüber verheirateten Vätern bestehe nicht, da diese durch die Entscheidung für die Ehe ihre Kooperationsbereitschaft (mit der Mutter) gezeigt hätten. (Eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder war anscheinend in diesem Fall, anders als bei der Ausweitung der Unterhaltspflicht des natürlichen Vaters, nicht Gegenstand der Entscheidung.)

Damit aber nicht genug.

Mit Urteil vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05 – hat der XII. Senat des BVerfG diese Rechtsprechung weiter entwickelt. [21] In diesem Fall bestand ein gemeinsames Sorgerecht. Die Mutter hat – nach Feststellung des Gerichtes – den Vater fälschlich der Pädophilie bezichtigt, die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts trotz Kooperationsbereitschaft des Vaters sabotiert und den Umgang der Kinder mit dem Vater nach Möglichkeit verweigert. Zuletzt hat die Mutter beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Der Vater hat erst daraufhin beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen, hilfsweise ihm die alleinige Sorge zu übertragen.

Das Familiengericht hat die alleinige Sorge der Mutter übertragen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt. Auf Grund der anhaltenden Auseinandersetzungen bestehe keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen Sorge. Es fehle vor allem an einem Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen. Die Mutter habe seit Februar 2003 sämtliche Entscheidungen, welche die wesentlichen Belange der Kinder berührten, nach Möglichkeit ohne Einbindung des Vaters und unter eigenmächtiger Abänderung zuvor zu Stande gekommener Vereinbarungen selbst getroffen, so dass dem nach Feststellung des Gerichtes grundsätzlich zur Kooperation bereiten Vater nichts übrig geblieben sei, als diese Maßnahmen im nachhinein zu billigen, weil sie ohne nachteilige Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nicht mehr zu ändern gewesen seien. Die Mutter verstoße gravierend gegen ihre Verpflichtung, einen persönlichen Umgang zwischen dem Vater und den Kindern zu ermöglichen. Auch wenn diese totale Verweigerungshaltung nicht durch objektive Umstände nachvollziehbar und demzufolge auch nicht billigenswert sei, bestehe keine andere Möglichkeit, als die gemeinsame Sorge aufzuheben. Insoweit sei bereits darauf abzustellen, dass auf Grund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Mutter nicht ausgeschlossen werden könne, dass bereits Anzeichen einer nachteiligen Auswirkung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf die Entwicklung der Tochter gegeben seien. Das pflichtwidrige Verhalten der Mutter dürfe nicht mit einer ihr aufgezwungenen gemeinsamen elterlichen Sorge sanktioniert werden.

Hier bestand ursprünglich ein gemeinsames Sorgerecht. Erst recht werden die deutschen Gerichte den abstrakten Begriff des „Kindeswohl“ in dieser Weise verwenden, wenn es um eine Klage auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechtes eines bislang nicht sorgeberechtigten natürlichen Vaters gehen wird.

Zwar war die (angebliche) prognostische Annahme des Gesetzgebers, es gebe keinen Missbrauch der alleinigen Entscheidung durch die Mutter, damit offensichtlich falsch. Die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechtes aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen werden, führt aber nun gerade erst recht zum Ausschluss des Vaters von der gerichtlichen Prüfung im Einzelfall und damit von dem gemeinsamen Sorgerecht.

Über zehn Jahre lang ist also wissentlich und willentlich eine Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die – offensichtlich falsche – prognostische Annahme des Gesetzgebers unterblieben, eine Mutter würde sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigern, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden.

Diese prognostische Annahme diente dem Zweck eine gerichtliche Prüfung im Einzelfall auszuschließen.

In Zukunft wird dieser Zweck durch den abstrakten Begriff des „Kindeswohl“ erfüllt werden, der die nunmehr erfolgende Feststellung des Mißbrauches der Entscheidung durch die allein sorgeberechtigte Mutter dann zur Begründung verwenden wird, den natürlichen Vater erst Recht von dem gemeinsamen Sorgerecht auszuschließen.

Die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Verantwortung für Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, in einem gerichtlichen Verfahren im Einzelfall unterbleibt, weil ein dieser Annahme entgegen stehendes Fehlverhalten der Mutter eine gemeinsame Sorge des Vaters ausschließt.

Dazu wird ein Fehlverhalten der Mutter als „Streit“ zwischen den Eltern interpretiert, der nachteilig für das Kindeswohl ist.

Der Verfahrensablauf stellt sich dann wie folgt dar. Das Familiengericht fordert ein Gutachten über die familiäre Situation in Hinsicht auf ein gemeinsames Sorgerecht bei dem Jugendamt an. Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes [22], welche die Kinder noch nie zuvor gesehen hat, antwortet ohne inhaltliche Begründung und ohne Anhörung der Kinder mit einem kurzen vorformulierten Schreiben, wonach Streit zwischen den Eltern besteht und daher ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt. Dieser Bericht ersetzt dann den Justizgewährungsanspruch des natürlichen Vaters und die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Kinder durch das Gericht. [23]

Diese Vorgehensweise verwehrt dem natürlichen Vater dann zukünftig innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens effektiven Rechtsschutz.

Tatsächlich wäre das Wohl des Kindes jeweils im Verhältnis des Kindes zu seinem Vater und in dem Verhältnis des Kindes zu seiner Mutter, und nicht in dem Verhältnis der Mutter zu dem Vater zu bestimmen. Es sei denn, man setzt das Wohl der Mutter mit dem Kindeswohl gleich und hebt damit den Mißbrauch der Kinder als Machtmittel gegenüber dem Vater auf die Ebene von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Zwischenzeitlich aufgetretene streitige Auseinandersetzungen zwischen den Eltern stehen dem nicht entgegen. Es ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zunächst festzustellen, ob die vorangegangene Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechtes durch schwerwiegende Gründe des Kindeswohls im Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater gerechtfertigt war. Ist das nicht der Fall, würde auf der Grundlage eines unterstellten gemeinsamen Sorgerechtes festzustellen sein, wer der beiden (unterstellt) sorgeberechtigten Eltern die Ursache für die streitigen Auseinandersetzungen zum Nachteil des Kindeswohls setzt. Andernfalls würde der Mißbrauch einer Rechtsposition zur Rechtfertigung dieser Rechtsposition verwendet.

Auch im Falle gemeinsamer Sorge geht der Gesetzgeber nicht von einem ideellen Bild der Harmonie aus, vgl. §§ 1678, 1628 BGB.

Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung des Kindeswohls in § 1697 a BGB normiert. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes ab besten entspricht.

Der Gesetzgeber versteht das Kindeswohl also nicht als Mittel, um tatsächliche Feststellungen zu vermeiden.

Das Gericht hat vielmehr zunächst von Amts wegen die tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln und sodann auf dieser Grundlage die berechtigten Interessen der Beteiligten festzustellen.

Das Gericht hat also zunächst festzustellen, ob die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechtes durch schwerwiegende Gründe des Kindeswohls im Verhältnis des Klägers zu seinen Kindern begründet war und ist.

Wenn das nicht der Fall ist, hat das Gericht festzustellen, wer von den beiden Eltern das in § 1227 BGB geforderte einvernehmliche Zusammenwirken zum Wohle der Kinder stört.

Das entspricht § 1666 BGB, wonach das Gericht in jedem Verfahren betreffend die elterlicher Sorge von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge vorliegt.

Die Familiengerichte haben aber entweder keine Lust oder auf Grund ihrer Belastung keine Möglichkeit, diese Feststellungen zu treffen.

Das Problem in der Debatte ist letztlich, dass auf der Ebene des BVerfG davon ausgegangen wird, es könne keinen Missbrauch geben, während die mit der Realität befassten Instanzgerichte anderseits in der Realität gegenüber dem Fehlverhalten der Mutter keinen effektiven Rechtsschutz gewähren.

Das alleinige Sorgerecht aber ermöglicht erst dieses Fehlverhalten, das zu gerichtlichen Verfahren führt.

Mit der französischen Regelung liegt eine vernünftige und in der Realität bewährte Regelungsmöglichkeit vor. Das gemeinsame Sorgerecht entsteht, wenn die Vaterschaft innerhalb eines Jahres freiwillig anerkannt wird. Verletzt ein Elternteil seine Pflichten (z. B. Unterhaltspflichten), wird das Sorgerecht durch das Gericht aberkannt. Damit sind die wesentlichen Faktoren der freiwilligen Übernahme der Verantwortung für das Kind und dem Schutz der Mutter vor Verantwortungslosigkeit des Vaters, sowie der Schutz der Gerichte vor Rechtsstreitigkeiten über die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechtes in der nicht ehelichen Beziehung gewahrt.

Sofern man im Gegenteil die Ausweitung von gerichtlichen Streitigkeiten durch eine solche Regelung fürchtet, kann diese Befürchtung anhand der vorliegenden Erfahrungen anderer europäischer Länder – wie zum Beispiel Frankreich – auf ihre Berechtigung geprüft werden. [24]

b. Erschwerung Umgang

Mit Urteil vom 01. April 2008 hat der erste Senat des BVerfG zu Aktenzeichen – 1 BvE 1620/04 – (FamRZ 2008, 845) entschieden, die Pflicht zum Umgang mit dem Kind könne nicht gegen den Willen des Umgangsverpflichteten durchgesetzt werden, weil ein solcher Umgang nicht dem „Kindeswohl“ dient. [25] Diese Entscheidung hat BVerfG noch an demselben Tag mit einer Presseerklärung veröffentlicht.

Bei dieser Entscheidung handelte es sich um den extrem seltenen Fall einer allein sorgeberechtigten Mutter, die den Umgang des Kindes mit dem nicht umgangswilligen (verheirateten) Vater durchsetzen wollte. Selbst das BVerfG hat in diesem Fall allerdings die Motive dieser Mutter in Zweifel gezogen, die sich im Ergebnis also möglicherweise nicht von den Motiven der sonst üblichen Umgangsverweigerung durch eine allein sorgeberechtigte Mutter unterscheiden.

Das BVerfG hat damit scheinbar zu Gunsten eines Vaters entschieden, effektiv aber zu Lasten des Umgangsrechtes der nicht sorgeberechtigten Väter. Da dieser Effekt vorhersehbar war, hat der angehörte Väterverband sich ausweislich des Tatbestandes der Entscheidung für eine Verpflichtung des Vaters ausgesprochen.

Mit Presseerklärung vom 08.04.2008 hat der Deutsche Juristinnenbund e. V. verlangt, diese Entscheidung nunmehr umgekehrt im Falle der Durchsetzung des Umgangsrechtes des Vaters mit dem Kind (euphemistisch: „Umgangsrecht eines Elternteiles mit dem Kind“) also in jedem Einzelfall immer vorab zu prüfen, ob der erzwungene Umgang dem „Kindeswohl“ nutzt.

Erwartungsgemäß verweisen die Instanzgerichte nunmehr ausdrücklich auf diese Entscheidung, um die Durchsetzung des Umgangsrechtes des natürlichen Vaters gegenüber der allein sorgeberechtigten Mutter in Anwendung des abstrakten Rechtsbegriffs des „Kindeswohl“ auszuschließen. So hat das OLG Schleswig bereits mit Beschluss vom 15. Mai 2008 (- 7 UF 41/07 -), also schon sechs Wochen nach der Entscheidung des BVerfG begonnen diese Rechtsprechung gegen Väter anzuwenden, die sich an die Gerichte wenden, um für das Recht auf Umgang mit ihren Kindern Schutz zu suchen. [26]

Zwar stellt das Gericht dort fest, die Verantwortung für die Verweigerungshaltung des Kindes liege „weitgehend“ bei der Mutter.

Doch heißt es dann weiter: „Genauso wenig wie ein umgangsunwilliger Elternteil zwangsweise zum Umgang verpflichtet werden kann (BVerfG, FamRZ 2008, 845 = ZKJ 2008, 324), kann ein – aus welchen Gründen auch immer – umgangswilliges Kind über den Umweg des Entzuges des Sorgerechtes zum Umgang mit einem umgangsberechtigten und umgangswilligen Elternteil – wie hier – gezwungen werden.“

Offen bleibt die Frage, wie dann überhaupt pflichtwidriges Verhalten einer Mutter sanktioniert wird.

Die natürlichen Väter werden also in Zukunft nicht einmal mehr den Umgang mit ihren Kindern zwangsweise durchsetzen können, weil dies einem abstrakten Begriff des „Kindeswohl“ widerspricht, wenn die Mutter die Kinder – wie in der Regel – in eine Konfliktsituation bringt.

Insofern das pflichtwidrige Verhalten der Mutter nach Auffassung des BGH auch nicht mit einer „ihr aufgezwungenen gemeinsamen elterlichen Sorge“ sanktioniert werden darf, bleibt dieses Verhalten also völlig sanktionslos.

Das „Kindeswohl“ ist damit umfassend gegen die Väter in Stellung gebracht. Das „Kindeswohl“ verlangt die Abwesenheit des Vaters.

Die Frage nach den (historischen) soziologischen und psychologischen Ursachen dieser Ideologie lasse ich hier unbeantwortet.

C. Klage auf Akteneinsicht

06.07.2008 Widerspruch gegen Zurückweisung

Mit Schreiben vom 06.07.2008 hat der Verfasser gegen den Bescheid des BMJ vom 05.06.2008, mit dem das BMJ seinen Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt hatte, Widerspruch eingelegt (siehe unter Punkt A zum 06.07.2008).

Nachdem das BMJ mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 (siehe dazu unter Punkt A zum 20.08.2008) den Widerspruch zurückwies, hat der Verfasser Klage auf Akteneinsicht erhoben.

16.09.2008 Auskunftsklage VG Berlin – VG 2 A 109.08 –

Unter dem Datum des 16.09.2008 hat der Verfasser gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMJ, vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu Aktenzeichen VG 2 A 109.08 eine Klage auf Akteneinsicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes erhoben Anlage.

06.11.2008 Klageerwiderung des BMJ vom 06.11.2008

Das BMJ behauptete, der Kläger beabsichtige (lediglich) Schadenersatzansprüche geltend zu machen. [27] Deshalb sei der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG ausgeschlossen. Diese Behauptung war insofern widersprüchlich, als das BMJ zugleich behauptete, es habe niemals eine Pflicht zur Durchführung rechtstatsächlicher Untersuchungen bestanden (aus der ein Anspruch auf Schadenersatz erwachsen könnte).

Das BMJ hat sich mit seiner Klageerwiderung vom 06.11.2008 nämlich auf den Standpunkt gestellt, eine Prüfung der prognostischen Annahme des Gesetzgebers, die das BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sei nicht geboten Anlage.

14.12.2008 Stellungnahme des Klägers

Mit Schriftsatz vom 14.12.2008 hat der Verfasser zu der Klageerwiderung des BMJ vom 14.12.2008 Stellung genommen Anlage.

30.01.2009 Stellungnahme des BMJ

Das BMJ erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 30.01.2009 Anlage, also auf den Tag genau exakt sechs Jahre nach dem Urteil des BVerfG vom 29.01.2003, auf Seite 3 folgendes:

Die Bundesregierung überprüft selbstverständlich nicht rückschauend, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf zutreffender Grundlage ergangen ist.“

24.06.2009 Mündliche Verhandlung

Am 24.06.2009 hat der erste Termin Anlage zur mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Das BMJ wurde durch u. a. durch die zuständige Referatsleiterin für das Kindschaftsrecht, Frau Regierungsdirektorin Dr. Daniela Goerdeler, vertreten.

Im Laufe der zweieinhalbstündigen Verhandlung stellte sich heraus, dass Frau Dr. Goerderler als zuständige Referatsleiterin des BMJ für das Kindschaftsrecht – ebenso wie ihre anwesenden Mitarbeiter – den Inhalt und den Umfang der Akten zu der angeblichen prognostischen Annahme des Gesetzgebers nicht kannte.

Das Gericht gab der Beklagten daher auf, bis zum 10. August 2009, also innerhalb von weiteren sechs Wochen, die Vorgänge, in denen sich Informationen über die tatsächliche Entwicklung der Sorgetragung nicht verheirateter Eltern gemäß den Ausführungen des BVerfG vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99 und 2 BvR 933/01 befinden, genau mit Angabe des Aktenzeichens zu bezeichnen.

Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichtes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Klage zulässig und begründet. Die Beklagte erhielt Gelegenheit, bis zum 10. August 2009 näher zu den von ihr behaupteten Ausschlussgründen vorzutragen. Im Anschluß wird der Verfasser Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des Gerichtes kann also im Ergebnis noch anders ausfallen. [28]

02.07.2009 Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit hat das Auskunftsverlangen des Verfassers seit dem Jahr 2006 begleitet. Mit Schreiben vom 10.06.2009 hatte der Bundesbeauftragte mitgeteilt, nach seiner Auffassung könne der Begriff der Regierungstätigkeit den Anwendungsbereich des IFG nicht aussschliessen. Diese Auffassung würde den § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG zu einem Ausnahmetatbestand deklarieren. Daher habe er das BMJ gebeten, die Begründung der Ablehnungsentscheidung erneut zu überprüfen und ihm das Ergebnis mitzuteilen.

D. Anklageerzwingungsverfahren

24.04.2007 Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

Unter dem Datum des 24.04.2007 hat der Verfasser Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Frau Bundesministerin der Justiz Zypries, bzw. die Richter des Bundesverfassungsgerichtes Papier, Hoffmann-Riem und die Richterin Hohmann-Dennhardt erstattet.

Entweder habe das BVerfG die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die zur Begründung der Einschränkung des Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz durch einfaches Gesetz behauptet werden, unter Verstoß gegen die Verfahrensordnung des Gerichtes und die Gewaltenteilung, auf den Gesetzgeber übertragen.

Oder das BVerfG habe die Feststellung dieser tatsächlichen Umstände rechtmäßig auf den Gesetzgeber übertragen. Dann verbürgt aber die Feststellung dieser Umstände durch den Gesetzgeber den Justizgewährungsanspruch des nicht verheirateten Vaters.

26.04.2007 Einstellungsbescheid der StA

Mit Bescheid vom 26.04.2007 zu Geschäftsnummer 76 Js 411/07 hat die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren gemäß §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO eingestellt und dazu mitgeteilt, der unterbreitete Sachverhalt gäbe keine Veranlassung in strafrechtliche Ermittlungen einzutreten.

Der Sachverhalt sei „unter strafrechtlichen Gesichtspunkten erkennbar nicht strafbar“.

21.05.2007 Beschwerde gegen Einstellung

Unter dem Datum des 21.05.2007 hat der Verfasser Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom 26.04.2007 erhoben.

09.07.2007 Zurückweisung der Beschwerde

Mit Bescheid vom 09.07.2007 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Beschwerde des Verfassers gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom 26.04.2007 zurückgewiesen.

Als Bundesministerin der Justiz sei Frau Zypries bei der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen durch ihr Ministerium nicht mit der Entscheidung einer Rechtssache im Sinne von § 339 StGB befasst, da Gesetze gemeinhin keine Einzelfallentscheidung treffen können, sondern nur abstrakte, vom Einzelfall gelöste Regelungen.

Dass dem Gesetzgeber aufgegeben wird, tatsächliche Entwicklungen zu beobachten und in Reaktion auf diese gesetzliche Regelungen zu ändern, sei die ureigenste Tätigkeit des Gesetzgebers. Wenn das Gericht hingegen – wie vorliegend – rechtliche Hinweise gäbe, in welchen Fällen eine Vereinbarkeit mit den grundgesetzlichen Regelungen noch oder nicht mehr gegeben sei, sei dies seine ureigenste Befugnis und kein Eingriff in die Gesetzgebung.

Anmerkung:

Indem die Generalstaatsanwaltschaft hier von einem „rechtlichen Hinweis“ sprach, nahm sie unausgesprochen Bezug auf die sogenannten „Appellentscheidungen“ des BVerfG. Diesen Sonderfall der Vereinbarkeitserklärung hat das BVerfG sich selbst geschaffen. Seine Voraussetzungen liegen gleichwohl nicht vor. Appellentscheidungen des BVerfG können ergehen, wenn auf Grund einer Entwicklung sich die tatsächlichen Verhältnisse dahingehend ändern, dass eine bis dahin (noch) verfassungsgemäße Regelung verfassungswidrig zu werden droht (vgl. Gerontas „Die Appellentscheidungen, Sondervotumsappelle und die bloße Unvereinbarkeitserklärung als Ausdruck der funktionellen Grenzen des Bundesverfassungsgerichtes“ in Deutsches Verwaltungsblatt 1982, S. 486).

In dem vorliegenden Fall hat das BVerfG nicht festgestellt, eine (weitere) Veränderung der ursprünglich tatsächlich bestehenden Verhältnisse könne zu einer Verfassungswidrigkeit führen. Das Gericht stellt vielmehr fest, dass keine Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen getroffen sind und die erstmalige Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse, die zur Begründung der zur Prüfung gestellten Norm lediglich angenommen worden sind, bei einem bestimmten Ergebnis zur Verfassungswidrigkeit führt.

17.08.2007 Anklageerzwingungsverfahren

Unter dem Datum des 17.08.2007 hat der Verfasser bei dem Kammergericht Berlin (KG) als zuständigem Oberlandesgericht einen Klageerzwingungsantrag gestellt, den ich auszugsweise beifüge Anlage.

02.11.2007 Beschluss des Kammergericht

Mit Beschluss vom 24.11.2007 zu Geschäftszeichen 1 Zs 1419/07 – 1 Ws 132/07 (76 Js 411/07) hat das KG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 09.07.2007 als unzulässig verworfen Anlage.

Der Klageerzwingungsantrag sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die von ihm behauptete Straftat nicht im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 2 StPO verletzt sei. Bei den von ihm bezeichneten Entscheidungen des BVerfG sei er nicht Verfahrensbeteiligter gewesen, was jedoch für den Tatbestand der Rechtsbeugung erforderlich gewesen wäre, um die Verletzteneigenschaft zu begründen. Der Umstand, dass er – wie jeder Bundesbürger – den Gesetzen unterworfen ist, die Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung gewesen sind, vermittelte ihm ebenfalls keine Verletzteneigenschaft.

Der Verfasser kann also einerseits nicht klagen, weil gemäß § 31 BVerfGG alle Instanzgerichte an die Entscheidung des BVerfG gebunden sind, ist aber andererseits nicht durch die Entscheidung des BVerfG in seinen Rechten verletzt.

Sollte allerdings eine Klage des Verfassers auf gemeinsames Sorgerecht unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG abgewiesen werden, könnte der Verfasser dieser Entscheidung zufolge das Anklageerzwingungsverfahren wegen einer nachträglichen Veränderung der Sachlage wieder aufnehmen.

Der Verfasser hat Klage auf Feststellung des gemeinsamen Sorgerechtes erhoben und den hier dargelegten Sachverhalt vorgetragen. Die Berufung ist seit dem 28.07.2008 bei dem Kammergericht Berlin anhängig. Eine mündliche Verhandlung hat bislang nicht stattgefunden.

E. Deutscher Juristinnenbund e. V. (Ablehnung)

03.06.2007 Aufnahmeantrag Deutscher Juristinnenbund e. V.

Am 03.06.2007 hat der Verfasser die Aufnahme in den Deutscher Juristinnenbund e. V. (DJB) beantragt.

05.06.2007 Ablehnung Aufnahme DJB

Mit Schreiben vom 05.06.2007 hat der Deutsche Juristinnenbund e. V. die Aufnahme des Verfassers wegen seines Geschlechtes abgelehnt Anlage.

08.06.2007 Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Mit Schreiben vom 08.06.2007 hat sich der Verfasser an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt und um Vermittlung gebeten.

10.08.2007 Ablehnung Antidiskriminierungsstelle

Mit Schreiben vom 10.08.2007 hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes dem Verfasser mitgeteilt, der Deutsche Juristinnenbund e. V. falle nach dortiger Auffassung nicht unter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Anlage.

Der Deutsche Juristinnenbund e. V. nehme nach seiner Satzung auch Volkswirte und Betriebswirte auf. Deshalb handele es sich nicht um eine Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören.

Nach dieser Argumentation müßte ein Berufsverband also nur in seine Satzung aufnehmen, z. b. auch Schornsteinfeger oder Bienenzüchter offen zustehen, um die Anwendung des AGG auszuschließen.

Leiterin der Antidiskriminierungsstelle ist Frau Dr. Martina Köppen, erklärtermaßen selbst Mitglied im Deutscher Juristinnenbund e. V.

28. März 2008 Ablehnungsgesuch wegen Mitgliedschaft DJB

Mit Schriftsatz vom 28. März 2008 hat der Verfasser in seinem Verfahren auf Feststellung des gemeinsamen Sorgerechtes für seine Kinder die Ablehnung einer nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Einzelrichterin der Abteilung für Familiensachen des Amtsgerichtes wegen einer Besorgnis der Befangenheit begründet, weil die Richterin keine Auskunft über eine mögliche Mitgliedschaft im Deutschen Juristinnenbund e. V. gegeben hat.

4 April 2008 Zurückweisung Ablehnungsgesuch

Mit Beschluss vom 4. April 2008 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch des Verfassers zurückgewiesen Anlage. In der Begründung heißt es, durch die Verweigerung der Auskunft habe die Richterin in vorbildlicher Weise ihre Unabhängigkeit gewahrt.

28. April 2008 Sofortige Beschwerde

Mit Schriftsatz vom 18. April 2008 hat der Verfasser gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 1. April 2008 sofortige Beschwerde erhoben Anlage.

22. Mai 2008 Zurückweisung der sofortigen Beschwerde

Mit Beschluss vom 22. Mai 2008 hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Verfassers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 1. April 2008 zurückgewiesen Anlage.

7. Juni 2008 Anhörungsrüge

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2006 hat der Verfasser gegenüber der Entscheidung des Kammergerichtes eine Anhörungsrüge erhoben, weil die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin am Kammergericht keine Auskunft über eine Mitgliedschaft im Deutschen Juristinnenbund e. V. gegeben hat Anlage.

Da ein Mitglied des Deutscher Juristinnenbund e. V. in diesem Fall in eigener Sache entscheiden würde, ging es dabei nicht um eine Ablehnung, sondern den Ausschluss der Richterin von der Entscheidung. Darauf hatte der Verfasser bereits vor dem Amtsgericht schriftsätzlich hingewiesen.

13. Juni 2008 Zurückweisung der Anhörungsrüge

Mit Beschluss vom 13. Juni 2008 hat das Kammergericht die Anhörungsrüge des Verfassers gegenüber dem Beschluss des Kammergerichtes vom 22. Mai 2008 zurückgewiesen Anlage.

22. Juni 2008 Verfassungsbeschwerde

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2008 hat der Verfasser gegen die Entscheidung des Kammergerichtes Verfassungsbeschwerde erhoben.

4. September 2008 Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Mit Beschluss vom 4. September 2008 zu Aktenzeichen – 1 BvR 1682/08 – hat der erste Senat des BVerfG in Person der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier und Kirchhof die Verfassungsbeschwerde einstimmig ohne Angaben von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen Anlage. Eine Äußerung zu einer möglichen Mitgliedschaft der Richterin Frau Hohmann-Dennhardt im Deutschen Juristinnenbund e. V. erfolgte dabei nicht.

Juni 2008 Versuch der Veröffentlichung

Der Verfasser hat die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 22.05.2008 mit Schreiben vom 4. Juni 2008 bei der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) im Verlag C. H. Beck oHG zur Veröffentlichung eingereicht. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 teilte die Schriftleitung mit, man werde sich sogleich mit der Entscheidung beschäftigen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 teilte die Redaktion mit, man könne wegen der Fülle des vorliegenden Materials die Entscheidung nicht veröffentlichen. Da der Verfasser kein Rückporto beigefügt habe, nehme der C. H. Beck Verlag in Person der Redaktion der NJW die Entscheidung ins Archiv Anlage.

Es steht dem C. H. Beck Verlag selbstverständlich frei, über eine Veröffentlichung zu entscheiden. Auf Grund der vorangegangenen Erfahrungen des Verfassers mit Fachzeitschriften (in Bezug auf dieses Thema) hat der Verfasser allerdings die weiteren Ausgaben der NJW geprüft.

Tatsächlich hat die NJW entgegen ihrer Mitteilung vom 23.06.2008 auf ihrer Internetseite eine neue Rubrik „Entscheidung der Woche“ geschaffen und die von dem Verfasser eingereichte Entscheidung dort als erste Entscheidung am 26.06.2008 veröffentlicht Anlage. Diese Vorgehensweise wäre bereits merkwürdig gewesen, nachdem der C. H. Beck Verlag durch die Redaktion der NJW mitgeteilt hatte, man werde die Entscheidung nicht veröffentlichen, sondern ins Archiv nehmen.

Zudem aber wies der C. H. Beck Verlag auf diese Veröffentlichung in der Druckausgabe der NJW Heft 26/2008 unter der Rubrik „Nachrichten“ mit der Überschrift „Aktuelle Rechtsprechung zur Befangenheit eines Richters“ hin Anlage. Den Artikel leitet folgender Satz ein:„Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Verfahren von aktueller Brisanz.“

Sodann folgt der Hinweis auf einen Artikel des früheren Verfassungsrichters Herrn Ernst Benda, der sich auf unterhaltsame Weise mit der Frage einer Befangenheit der Richter befaßt hat, die als Raucher über ein Rauchverbot zu entscheiden haben. Damit wird also das Wort „Brisanz“ zu einer überspitzten Formulierung, deren Bedeutung einer wichtigen, dringend zu entscheidenden Frage, sich in ihr Gegenteil verkehrt. Dem Leser wird also zu verstehen gegeben, dass es sich gerade nicht um eine solche Frage, sondern im Gegenteil um eine irrelevante Frage handelt.

Dann folgt die Überleitung auf die durch den Verfasser eingereichte Entscheidung des Kammergerichtes mit dem Hinweis:

Dass die Bedenken hinsichtlich der Befangenheit sich aber oft als haltlos erweisen, zeigen zwei kürzlich ergangene Entscheidungen.“

Der Ablehnungsgrund wird so mit einem (abwertenden) Meinungsurteil der Redaktion versehen („haltlos“).

Bei der zweiten Entscheidung, in deren Kontext die Entscheidung des Kammergerichtes nach dieser Einleitung gestellt wurde, handelte es sich um die Selbstablehnung einer Richterin, nachdem der dortige Kläger der Richterin körperliche Gewalt angedroht hatte. Diese Situation fordere nicht eine Selbstablehnung der Richterin, sondern den Schutz der Richterin.

Womit die Ablehnung einer Richterin durch einen männlichen Kläger wegen einer möglichen Mitgliedschaft im Deutschen Juristinnenbund in einen Zusammenhang mit der Androhung körperlicher Gewalt durch einen männlichen Kläger gegen eine Richterin gestellt wird. Und zwar einen Mann, der wie in dem Beitrag wiedergegeben, die Richterin als „Abschaum der Menschheit“ bezeichnet haben soll, womit Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit geweckt sind.

Durch die parallele Darstellung der Entscheidungen wird so die Ablehnung einer Richterin wegen einer Mitgliedschaft im Deutscher Juristinnenbund e. V. mit männlicher Gewalt gleichgesetzt, gegen die „Frau“ zu schützen ist.

Es handelt sich also um ein klassisches demagogisches Schema und nach Meinung des Verfassers im Ergebnis um eine subtile Form der Zensur, die rückblickend im Zusammenhang mit den Vorgängen um den Versuch der Veröffentlichung des früheren Artikels des Verfassers bei der ebenfalls im Verlag C. H. Beck erscheinenden Zeitschrift für Rechtspolitik zu betrachten ist.

Auf die Bitte um eine Gegendarstellung hat die Verlagsleitung des Verlag C. H. Beck nicht regiert. Statt dessen erschien in der folgenden Ausgabe der NJW [29] ein Aufsatz von Frau Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit. Frau Peschel-Gutzeit war von 1977 bis 1989 Vorsitzende des Deutscher Juristinnenbund e. V. (und Vorsitzende Richterin eines Familiensenates am OLG Hamburg sowie Justizsenatorin in Berlin und Hamburg). [30] In diesem Artikel wünscht Frau Peschel-Gutzeit – in Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG vom 01.04.2008 über die (wegen „Kindeswohl“) nicht mögliche zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines Vaters – nunmehr solle auch die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechtes des Vaters mit seinen Kindern (und der Kinder mit dem Vater) wegen „Kindeswohl“ ausgeschlossen werden.

Robert Schulte-Frohlinde

Rechtsanwalt, Berlin

Nachtrag (30.08.2020):  

Die feministische Ministerin für Justiz Lambrecht will entgegen der Empfehlung der von ihr zur Erarbeitung einer Reform eingesetzten Expertenkommission keine gemeinsame Sorge für heterosexuelle männliche Väter ab der Geburt. Damit bleibt es bei der Einführung eines automatischen gemeinsamen Sorgerechts für die homosexuelle Mit-Mutter. legaltribune

Mit der Behauptung, dies sei das Ziel der homogen feministischen Familienpolitik (damals und bis heute) bin ich vor zwölf Jahren aus der Zivilgesellschaft ausgeschieden. 

Ende Nachtrag. 

[1] Diese Dokumentation verwendet in Anlehnung an das französische Recht den Begriff des natürlichen Vaters. Das französische Gesetz bestimmt ein gemeinsames Sorgerecht, wenn die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach der Geburt freiwillig anerkannt wird (art. 372 code civile). Die rechtstatsächlichen Untersuchungen des französischen Ministeriums der Justiz zur Vorbereitung dieser Regelung und zu ihren Auswirkungen liegen dem BMJ vor, sind aus dessen Sicht aber offenbar nicht auf Deutschland übertragbar.

[2] Mit „einfachem Gesetz“ ist eine rechtliche Norm ohne Verfassungsrang gemeint, also eine Norm, die nicht den Anforderungen an die Änderung des Grundgesetzes genügt.

[3] Nachzulesen unter www.bundesverfassungsgericht.de (Entscheidungen)

[4] Siehe zu diesem Begriff ausführlich die Ausführungen Punkt D – 17.08.2007 -.

[5] Umbach / Clemens / Dollinger Bundesverfassungsgerichtsgesetz 2. Auflage 2005 § 14 Rn. 264.

[6] Dethloff „Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern aus rechtsvergleichender Sicht“, JAmt 2005, 213. Diesen Aufsatz hat der Verfasser aus den Unterlagen des BMJ erhalten.

[7] siehe dazu Punkt F, unter dem 22.05.2008

[8] Abgedruckt in der Zeitschrift der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins namens FF Forum Familienrecht 2006, S. 15, zu deren Beirat Frau Homann-Dennhardt zusammen mit Frau Weber-Monecke gehört, Richterin im Familiensenat des BGH. Herausgeberin ist (u. a.) Frau RAuNin Rakete-Dombek, zugleich Vorsitzende der ArGe Familienrecht, sowie Mitherausgeberin der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift (NJW) und Mitglied im Beirat der Zeitschrift Familie Partnerschaft und Recht – dort zusammen mit Frau Peschel-Gutzeit, langjährige Präsidentin des deutschen Juristinnenbundes.

[9] Vgl. dazu auch Muscheler „Die elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters“ Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 11/2008, Seite 452: „Kette von Vermutungen“.

[10] Vgl. dazu Lamprecht NJW 2007, 2744 f. „Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert“ und Mandla ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2009, 143 ff.

[11] Urteil vom 29.01.2003 – 1 BvL 20/99 – und – 1 BvR 933/01 –

[12] Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des BVerfG v. 13.12.2003, BGBl. I 2547

[13] „Rechtstatsächliche Untersuchungen zur Praxis der Kindesanhörung nach § 50b FGG“, Ausschreibung des BMJ vom 26.5.2006, Bundesanzeiger Nr. 103 v. 2.6.2006

[14] Die Mutter kann zudem (u. a.) ohne Rücksicht auf den Umgang des Vaters mit den Kindern steuerrechtlich die Übertragung des Betreuungsfreibetrages auf sich allein beantragen, weil das Kind auf Grund des alleinigen Sorgerechtes regelmäßig bei ihr gemeldet ist.

[15] Begleitet durch eine entsprechende Medienkampagne, vgl. Tanja Dückers in der Zeit vom 28.07.2009: „Kinder brauchen keine Hetero-Eltern“, womit, wie gegen Ende des Artikels deutlich wird, gemeint ist: Kinder brauchen keinen Hetero-Vater. Siehe auch Süddeutsche Zeitung vom 24.07.2009: „Adoptionsrecht für Homopaare empört Union – Zypries stößt auf Widerstand“.

[16] Die SPD versteht im Einklang mit ihren zunehmend abseitigen Tendenzen als Familie offenbar nur noch die allein erziehende Mutter.

[17] „Gender Mainstreaming“ bezeichnet ein Gesetz gewordenes Programm zur geistigen Umerziehung.

[18] Art. 224 § 2 III und IV des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

[19] Dazu Höfelmann FamRZ 2004, 65, 68 (III.1.a.aa)

[20] Nachzulesen über www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen).

[21] Dazu kritisch Elden NJW-Spezial 2008, 292 f. Die Entscheidung ist auch nachzulesen unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen).

[22] Im Falle des Verfassers ein Jugendamt unter der Leitung einer Stadträtin für Familie, die homosexuell und kinderlos ist (Bündnis 90 / Die Grünen).

[23] Das OLG Schleswig hat zwar durch Beschluss vom 19.05.2008 ( – 12 UF 203/07 – ) mit dem ganzen Gewicht des deutschen Grundgesetzes festgestellt, es bestehe ein Recht des Kindes auf Anhörung, das aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der Subjektstellung des Kindes als Träger eigener Grundrechte, darunter insbesondere der Menschenwürde, und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Ausstrahlung des Art. 6 Abs. 2 GG folge. Doch ging es mit dieser Begründung darum, eine deutsche Mutter vor der Anordnung der vorläufigen Rückführung des Kindes (zu dem italienischen Vater) nach Italien durch ein italienisches Gericht (bis zu einer endgültigen Entscheidung) zu schützen, nachdem sie das Kind ohne Einwilligung des Vaters nach Deutschland verbracht hatte. Diese Entscheidung hat das Gericht nicht anerkannt, weil das italienische Gericht das nach Deutschland verbrachte Kind vor dem Erlass seiner vorläufigen Entscheidung nicht angehört hatte.

[24] Wenn bislang auf diese Länder, insbesondere auf Frankreich, in Deutschland nur hinsichtlich der Transferleistungen an Frauen Bezug genommen wird, bleibt damit ein wesentlicher, kultureller Aspekt der höheren Geburtenraten außer Acht: Der ideologiefreie Umgang der Männer und Frauen miteinander. Um so größer die Überraschung, dass trotz immer höherer Transferleistungen in Deutschland die Geburtenraten nicht steigen.

[25] Nachzulesen unter www.bundesverfassungsgericht.de (Entscheidungen).

[26] Nachzulesen über www.schleswig-holstein.de/OLG oder den direkten link: http://lrsh.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/startseite.py?Gerich…

[27] Die im Falle ihrer Begründetheit zugegebenermaßen beträchtlich wären.

[28] Es ist insofern ungewöhnlich, wenn auch nicht verboten, aus dem Verfahren zu berichten.

[29] Heft 27/2008, Seite 1925

[30] Frau RAuN’in Dombek-Rakete, Mitherausgeberin der NJW, ist zusammen mit Frau Peschel-Gutzeit Mitglied im Beirat der Zeitschrift Familie, Partnerschaft und Recht.