Hostingdiensteanbieter

14. März 2018

Die Europäische Kommission hat am 01.03.2018 eine Empfehlung veröffentlicht, mit der die europäischen Bürger in Bezug auf den Zugang zu Informationen durch das Internet zu Verbrauchern von Informationen reduziert werden, zu deren Schutz der Staat diese Informationen kontrollieren muss: ‚Empfehlung für wirksame Maßnahmen im Umgang mit illegalen Online-Inhalten‘. Empfehlung

Sie richtet sich nun ausdrücklich auch gegen die Hosting-Provider, also gegen einzelne Personen, die Inhalte mittels der technischen Dienstleistung eines Host-Providers durch das Internet der Öffentlichkeit zugänglich machen. 

Gerichtet ist die Empfehlung gegen Inhalte, die als illegal bezeichnet werden, definiert als Informationen die nicht im ‚Einklang‘ mit Unionsrecht oder dem Recht eines ‚betroffenen‘ Mitgliedstaates stehen (Kapitel 1 Nr. 4 b, Seite 11), oder ’schädlich‘ sind, wie es in der Presse-Mitteilung der Kommission heißt. Communiqué

In Nummer 1 der Vorbemerkung der Richtlinie heißt es dazu: „Mitunter werden ihre Dienste allerdings von Dritten für illegale Aktivitäten im Internet ausgenutzt, beispielsweise zur (..) Hetze (..)“. 

Die Empfehlung hat vier Abschnitte.

Kapital I enthält Begriffsbestimmungen (Seite 10 bis 12, Nr. 1 bis 4k).

Kapital II enthält Empfehlungen für Maßnahmen gegen illegale Inhalte jedweder Art (Seite 12 bis 15, Nr. 5 bis 15). 

Kapitel III enthält besondere Empfehlungen zu terroristischen Inhalten (Seite 15 bis 17, Nr. 29 bis 40). 

Kapitel IV enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Information der Kommission über die Umsetzung der Empfehlung (Seite 17, Nr. 41 bis 43). 

Die Verbindung mit Empfehlungen zu terroristischen Inhalten erlaubt es, über die Empfehlung als Maßnahme gegen Terrorismus zu berichten. 

Gefordert wird in der Empfehlung von den Hosting-Dienstleistern unter anderem, die Anonymität von Hinweisgebern zu schützen (Kapitel 2 Nr. 7), und proaktive automatische Systeme zur Sperrung von Inhalten einzurichten, die europäische Bürger bei ihrem Host-Provider speichern wollen (Kapitel 2 Nr. 18). Die Pressemitteilung nennt konkret Uploadfilter. Der Mund öffnet sich, aber es kommt kein Ton mehr heraus. 

Kapital 1 Nr. 4 a der Empfehlung definiert den Begriff ‚Hostingdiensteanbieter‘ als einen Anbieter von ‚Diensten der Informationsgesellschaft‘ im Sinne des Artikel 14 der (e-commerce) Richtlinie 2000/31/EG, der seine Tätigkeit – die in der Speicherung von durch einen Nutzer seines Dienstes bereitgestellten Informationen im Auftrag des Nutzers besteht – unabhängig vom Ort seiner Niederlassung auf in der Union ansässige Verbraucher ausrichtet. 2000/31/EG

Der in Bezug genommene Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG regelt das Hosting als einen Dienst der Informationsgesellschaft. Den darin enthaltenen Begriff eines Dienstes der Informationsgesellschaft regelt jene Richtlinie in ihrem Art. 1 Nr. 2. Dieser verweist wiederum auf Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung durch die Richtlinie 98/48/EG. 98/34/EG

Die Richtlinie 98/34/EG definiert den Begriff ‚Dienst der Informationsgesellschaft‘ in ihrem Art. 1 Nr. 2 als jede gegen Engelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. 

Hosting bedeutet demnach jede gegen Entgelt erbrachte Speicherung von Daten des Vertragspartners für den individuellen Abruf eines jedweden Empfängers im elektronischen Fernabsatz von Informationen (Internet). 

Etwas deutlicher sagt die Kommission das in Vorbemerkung Nr. 15: „Hostingdiensteanbieter spielen beim Umgang mit illegalen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag ihrer Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und anderen Nutzern – häufig in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Daher betrifft diese Empfehlung in erster Linie die Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten dieser Anbieter.“

Man erkennt, wie ursprünglich zur Regelung des Warenkaufs im Fernabsatz gedachte Vorschriften genutzt werden, um mittels der Vorstellung des Bürgers als eines irrational handelnden Verbrauchers die Verbreitung von Meinungen zwischen den Bürgern zu regulieren, die an der öffentlichen Kommunikation, und damit der Regierung, nur noch als Verbraucher (Empfänger) teilnehmen dürfen. Das macht auch verständlich, warum die Regierung in Deutschland eine Beschränkung jeder Form von Kommunikation auf elektronische Wege fordert (Digitalisierung).  

Die europäische Kommission hat meines Wissens weder eine Kompetenz zur Normgebung in dem Bereich des Strafrechts, noch in dem Bereich des Strafverfahrensrechtes (Prozessrechts). Dennoch nimmt sie Tatbestände des Strafrechts in Bezug, ordnet Rechtsfolgen zu diesen Tatbeständen an und normiert ein Verfahrensrecht für die Anwendung dieses hybriden Rechts. Genau genommen wird das ‚Internet‘ nicht als Raum betrachtet, in dem die Bürger rechtsfrei handeln, sondern als Raum, in dem die Normgeber rechtsfrei handeln können. 

Die Kompetenzen der Union sind in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. AEU

Eine Zuständigkeit der Union ergibt sich weder aus dem Bereich ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Art. 3 noch aus einer geteilten Zuständigkeit gemäß Art. 4 AEU. Auch Art. 169 (Verbraucherschutz) gibt dafür nichts her. Die Kommission stützt ihre Empfehlung auf Art. 292 AEU, demzufolge die Kommission Empfehlungen abgeben kann. Empfehlungen sind gemäß Art. 288 Abs. 5 AEU nicht verbindlich, dürfen aber ebenfalls nur in Ausübung einer Zuständigkeit der Union erfolgen (Art. 288 Abs. 1 AEU). 

In Nr. 8 der Gründe der Empfehlung heißt es dazu: 

Somit bildet die Richtlinie 2000/31/EG die Grundlage für die Entwicklung von Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen und zur Sperrung des Zugangs zu ihnen. Ferner erhalten die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie die Möglichkeit, den betreffenden Diensteanbietern bezüglich illegaler Inhalte, die sie möglicherweise speichern, eine Sorgfaltspflicht aufzuerlegen.“

Demnach leitet die Kommission die Zuständigkeit der Union aus der e-commerce Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2000 ab. Diese Richtlinie war gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung durch den Vertrag von Amsterdam, insbesondere Art. 47 Abs. 2 und die Artikel 55 und 95. Amsterdam

Art. 47 gehört zu den Vorschriften des Titel III über die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr, dort zu Kapitel 2 über das Niederlassungsrecht. Laut dem (damaligen) Art. 47 Abs. 2 erlässt der Rat, um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, gemäß dem Verfahren des (damaligen) Art. 251 Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten. Auch Art. 55 gehört zu den Vorschriften des Titel III, dort zu Kapitel 3 über Dienstleistungen. Laut Art. 55 finden die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48, und damit Art. 47 Abs. 2, auch auf das in Kapital 3 geregelte Sachgebiet der Dienstleistungen Anwendung. Gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 2 erlässt der Rat zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes (Art. 14) gemäß dem Verfahren des Art. 251 die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. 

Das ist die rechtliche Grundlage für die Einführung von upload-Filtern. 

Die Europäische Kommission droht, die auf ihre Empfehlung hin ergriffenen Maßnahmen aufmerksam zu beobachten, wie es in Vorbemerkung 41 heißt. Sechs Monate nach der Veröffentlichung vom 1. März 2018 will die Europäische Kommission prüfen, ob die Empfehlung freiwillig vollständig umgesetzt worden ist, andernfalls die Europäische Kommission Zwangsmaßnahmen gegen alle Hosting-Provider ergreifen wird, also gegen die Freiheit der europäischen Bürger zur Verbreitung ihrer Meinung durch das Internet. 

Damit würde die Anpassung eines Vertrages mit einem Host-Provider in Deutschland, wonach eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Inhaltes, den der Nutzer mit Hilfe der technischen Dienstleistung des Host-Providers der Öffentlichkeit zugänglich macht, nur durch einen Richter im Sinne der Artikel 92 bis 104 des Grundgesetzes zu treffen ist, nicht nur in Widerspruch gegen das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken geraten, sondern auch in Widerspruch gegen eine Empfehlung der europäischen Kommission. Und Widerspruch ist Hass. 

Das Parlament und der Rat der Union setzen die Empfehlung in der Zwischenzeit bereits anderweitig um, wie die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FDP zeigt. BT-Drs. 19/1393

Demnach hat die Union im Zuge der Überarbeitung der Consumer Protection Cooperation (CPC) Verordnung mit der am 27.12.2017 erfolgten Verkündung der neuen Fassung als Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden am 27.12.2017 die Mitgliedstaaten verpflichtet, Durchsetzungsbefugnisse zur Sperrung des Zugangs zu Informationen durch das Internet zu schaffen. VO (EU) 2017/2394

Wörtlich heißt es in Art. 9 der Verordnung zu den „Mindestbefugnissen der Behörden“ bei Absatz 4 Buchstabe g (ii) zusammen gefasst: 

Die zuständigen Behörden verfügen mindestens über die Durchsetzungsbefugnis anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken.“

Verordnungen sind nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEU in all ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 

Der deutsche Bundestag hatte zur Umsetzung der ursprünglichen CPC-Verordnung das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz erlassen. VSchDG

Dieses Durchsetzungsgesetz soll jetzt entsprechend der geänderten Richtlinie angepasst werden.  

Fortschreibung (11.08.2018): Nachdem die Einführung von (automatischen) Upload-Filtern mit dem rechtlichen Vorwand des Urheberrechts und dem politischen Vorwand des Schutzes geistiger Werke an dem Widerstand der Abgeordneten des Europäischen Parlamentes gescheitert ist (süddeutsche), will die Europäische Kommission nun, wie mit ihrer ‚Empfehlung‘ vom 01.03.2018 angedroht, im September 2018 den Gesetzentwurf zur Einführung von (automatischen) Upload-Filtern bei Hosting-Dienstleistern mit dem rechtlichen Vorwand des Verbraucherschutzes und dem politischen Vorwand der Terrorismusbekämpfung vorlegen. Wie eingangs bemerkt, erlaubt die Verbindung des einen Zieles, der Bekämpfung ’schädlicher Hetze‘ mittels Veröffentlichungen im Internet durch Bürger einzelner Mitgliedstaaten gegenüber ihrer Regierung (oder gar gegenüber der Europäischen Kommission) in Kapitel II der Empfehlung, mit dem anderen Ziel der Terrorismusbekämpfung in Kapitel III, über die beabsichtigte gesetzliche Regelung als Kampf gegen ‚Terror-Inhalte“ zu berichten. Welt

Der Gesetzentwurf ist für Mitte September angekündigt. faz

Das Europäische Parlament wird aber nach dem vorläufigen Entwurf der Tagesordnungen bereits am 11. September 2018 ab 12:00 Uhr noch einmal über den Entwurf einer Richtlinie zur Einführung von (automatischen) Upload-Filtern mit dem rechtlichen Vorwand des Urheberrechts und dem politischen Vorwand des Schutzes geistiger Werke unter der Bezeichnung „Copyright in the Digital Single Market“ (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) beschliessen. Durch die vorgesehenen Änderungen werden die Sanktionen unbestimmt, ohne den Anspruch aufzugeben. Unverändert bleibt die Einräumung von Urheberrechtsschutz für Presseverlage im Internet und der daraus abgeleitete Anspruch an die Mitgliedstaaten diesen Schutz proaktiv zu sanktionieren, genauer die Möglichkeit zur Veröffentlichung zu verhindern, statt zu sanktionieren. 

In dem Dokument I (AB-0245/2018) des Berichterstatters Axel Voss (CDU Mittelrhein), das zur Beschlussfassung vorgelegt wird, sind die Änderungsanträge, die das Europäische Parlament in seiner ersten Beschlussfassung verlangt hat, in Form eines Synapse zu dem ursprünglichen Entwurf dargestellt. Kern der Kritik waren die Artikel 11 und 13. Bericht

In dem Artikel 11 Abs. 1 des (ursprünglichen) Entwurfs wird, was den Vorschlag für demokratische Verbraucher schwer lesbar macht, Bezug genommen auf die Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrecht-Richtlinie) . 2001/29/EG

In dem Artikel 11 Abs. 3 des (ursprünglichen) Entwurfs wird Bezug genommen auf die Richtlinie 2001/29/EG und die Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Rechte. 2012/28/EU

Artikel 2 Abs. 1 des Entwurfs sieht damit vor, Presseverlagen für ihre Presseveröffentlichungen das ausschließliche Vervielfältigungsrecht für Künstler und andere Urheber durch Verweis auf Art. 2 der Urheberrechts-Richtlinie einzuräumen, und mit Verweis auf die Rechtsfolge des Artikel 3 Abs. 2 der Urheberrechts-Richtlinie das ausschließliche Recht, zu erlauben oder zu verbieten, dass ihre Presseveröffentlichungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. 

Artikel 2 Abs. 3 des Entwurfs verweist zunächst auf Art. 5 und 8 der Urheberrechts-Richtlinie. Art. 8 der Urheberrechts-Richtlinie verlangt von dem Mitgliedstaaten Sanktionen zur Durchsetzung der vorgesehenen Rechte der Presseverlage zur Kontrolle des Internet. 

Der Artikel 13 des Entwurfs enthält den Anspruch auf Beschränkung der Möglichkeit der europäischen Bürger zur Veröffentlichung:

Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten„.

Die (automatischen) Upload-Filter heißen demnach derzeit „wirksame Inhaltserkennungstechniken„, die als Beispiel geeigneter und angemessener Maßnahmen bezeichnet werden, und damit weiter als solche Maßnahmen angesehen werden, auch wenn sie in dem geänderten Entwurf nicht mehr genannt werden, die von den Mitgliedstaaten auf Grund dieser Richtlinie umgesetzt werden sollen. Die ‚Plattformen im Internet‘ oder ‚Diensteanbieter der Informationsgesellschaft‘ werden also verpflichtet, solche Systeme zur Vorprüfung einer Veröffentlichung zu installieren. Die zu erkennenden Inhalte können dann gesetzlich weiter bestimmt werden, wie zum Beispiel durch den für Mitte September geplanten Entwurf der Europäischen Kommission gegen staatsschädliche  ‚Hetze‘, bzw. Terrorismus. 

Die Abgeordneten des europäischen Parlamentes haben dem Entwurf in der Sitzung am 12.09.2018 zugestimmt. Protokollauszug

Ebenfalls in der Sitzung des europäischen Parlamentes am 12.09.2018 hat der Präsident der EU-Kommission Herr Junckers den Entwurf einer Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer online-Inhalte mittels automatischen upload-Filtern vorgestellt. proposal

Laut dessen Überschrift handelt es sich um einen Beitrag der Europäischen Kommission zu dem Treffen der ‚Leaders‘ am 19. und 20. September 2018 in Salzburg. Die automatischen upload-Filter (‚proactive measures‘) sind in Artikel 6 des Vorschlags angesprochen. Die Verordnung will erklärtermaßen alle Hostingprovider jeder Größe und unabhängig von ihrem Sitz erfassen. 

Dazu hat die Kommission am 12.09.2018 einen Bericht über die öffentlichen Anhörung zu den geplanten Maßnahmen gegen ‚illegale‘ Inhalte veröffentlicht, die einer willkürlichen Umfrage entsprach, der am Fuße der summarischen Zusammenfassung zugänglich ist. Summary Report

Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen Verordnung und es handelt sich um eine Präventivzensur, die gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes ohne wenn und aber verboten war: „Eine Zensur findet nicht statt„. Aber das ist, wie alles, wertlos geworden. 

Nachdem das Europäische Parlament am 28.04.2019 mit der Urheberrechts-Richtlinie der Einführung von Upload-Filtern zugestimmt hat, folgt nun die Erweiterung des Anwendungsbereichs. Am 17.04.2019 hat das Europäische Parlament einem Gesetzentwurf zugestimmt, mit dem ‚Internetunternehmen‘ verpflichtet werden, als terroristisch bezeichnete Inhalte zu entfernen, andernfalls sie mit erheblichen Geldstrafen belegt werden. Pressemitteilung

Der angenommene Text ist durch das Europäische Parlament veröffentlicht: Text

Es handelt sich um ein Netzwerk-Durchsetzungsgesetz auf europäischer Ebene, das gegen Hosting-Dienstleister gerichtet ist (Art. 2). Es gehe um einen Teil-Bereich „illegaler Inhalte“, zu denen auch „illegale Hassreden“ gehören sollen (Erwägung 1b). Dazu heißt es in der Pressemitteilung: „Vertreter des neu gewählten Europäischen Parlaments werden nach der Europawahl mit dem Ministerrat über die endgültige Fassung des Gesetzes verhandeln„.