Strafzumessung nach Istanbul-Konvention

9. Juni 2026

Der sechste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem Beschluss vom 03.03.2026 (6 StR 615/25), obwohl danach gar nicht gefragt war, alle Gericht im Lande angewiesen, bei der Strafzumessung gegen Männer die Istanbul-Konvention (deutsche Fassung) extremistischer homosexueller Frauenverbände anzuwenden, welche die Koalition der Parteien gegen die Republik mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates (der keine Institution des EU ist) vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II, S. 1026 ff.; BT-Drucks. 18/12037, S. 47 f., 76 f) zu deutschem Recht gemacht hat, wie es der Deutscher Juristinnenbund e. V. verlangt hatte. Vorwand ist die Gewalttätigkeit muslimischer Männer. Ein Nutzen der offenen Grenzen. Im Zeichen der Vagina-Raute.