Paradigmawechsel
Eine Demonstration gegen Rechts ist keine Demonstration mehr des Volkes gegen ein Verhalten der Regierung, sondern für die Regierungspartei gegen die Oppositionspartei. Genauer gegen das Recht aller Menschen außer den Demonstrierenden, eine andere Partei zu ihrer Regierung zu wählen.
Am 14.01.2024 wird von 10.000 Demonstranten berichtet.
Am 15.01.2024 wird von 20.000 Demonstranten berichtet.
Am 17.01.2024 wird von 50.000 Demonstranten berichtet.
Am 19.01.2024 wird von 100.000 Demonstranten berichtet.
Am 20.01.2024 wird von 300.000 Demonstranten berichtet.
Am 21.02.2024 müssten es dann 500.000 Demonstranten sein.
Das dürfte ungefähr die Zahl ihrer verbliebenen Wähler sein. Immerhin werden nun all die Personen und die von ihnen besetzten Institutionen öffentlich deutlich abgrenzbar erkennbar, welche ein persönliches wirtschaftliches Interesse an dem Fortbestand der grün-roten Regierung haben. Es wundert mich nur, dass nicht auch schon die Waffenhersteller zum Kampf gegen alle Menschen aufgerufen haben, welche nicht mehr links wählen wollen. Die Mieten für Wohnung in Berlin betragen bei Neuvermietung inzwischen 22,00 Euro pro Quadratmeter.
Es drängt sich nun eine Frage auf, die ein Journalist den Vertretern der Grüne Partei und der SPD stellen müsste. Werden die Grüne Partei und die SPD, falls bei den nächsten allgemeinen, freien und geheimen Wahlen die AfD eine Mehrheit erhält, die Macht friedlich übergeben.
Am 23.01.2204 hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung verkündet, auf Antrag aus dem Bundestag und dem Bundesrat und der Bundesregierung die Partei NPD (Heimat) für sechs Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen (2 BvB 1/19).
Die Begründung des Urteils in der Sache passt auf eine Seite.
I. Mit seinem Urteil im Jahr 2017 habe das Gericht bereits die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt, aber wegen der Bedeutungslosigkeit der Partei kein Verbot aussprechen können (Randnummer 315 – 317).
II. Auf Grund der durch die Richter des Bundesverfassungsgerichts in diesem Verfahren angeregten Änderung der Verfassung durch die Antragsteller könne das Gericht als Folge der Verfassungswidrigkeit jetzt den Ausschluss von der Parteienfinanzierung feststellen (Rn. 319 und Tenor).
Dem Urteil zufolge ist die Partei, nachdem im Zusammenhang mit dem gescheiterten Verbotsverfahren 2017 alle V-Leute abgezogen und die staatliche Beeinflussung beendet wurde, in der Bedeutungslosigkeit versunken und hat seit dem Jahr 2021 keine staatliche Parteienfinanzierung mehr erhalten. Das Verfahren war damit eigentlich gegenstandslos, gab dem Gericht aber Gelegenheit, bei Randnummer 240 – 301 die rechtlichen Rahmenbedingungen und bei Randnummer 319 – 371 die konkrete Anwendung des neuen Verfahrens zum Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung zu erläutern. So heißt es bei Randnummer 264, entscheidend seien die wirklichen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen. Auch geheime Zielsetzungen oder nachträgliche tatsächliche Äußerungen seien rechtserheblich (Selbstzitat). Und Anhänger seien alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind (Rn. 265). Bei Randnummer 372 bis 507 wird daher noch dargelegt, wie die Partei weiter tätig sei und daher trotz ihrer Bedeutungslosigkeit das Verfahren sinnvoll wäre.
Bemerkenswert ist die Änderung der Verfassung, welche die Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts mit diesem Urteil vornehmen. Zum einen geschieht das bei Rn. 199-239 bei der Begründung, warum die Einfügung des Art. 21 Abs. 3 GG in das Grundgesetz richtig sei, wo die Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts die Volkssouveränität mit der Menschenwürde aushebeln, und zum anderen bei Rn. 246 – 258 bei der Definition der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wo die Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts den Begriff der Menschenwürde als den obersten Wert des Grundgesetzes gegenüber der Volkssouveränität bestimmen und damit die Verfassung als neutralen Rahmen durch Sentimentalität ersetzen. So wie die Demonstranten nicht gegen den Nationalsozialismus demonstrieren, sondern dafür, den Nationalsozialismus vergessen zu lassen.
Das Grundgesetz ist nicht ein Regelwerk, das sich das deutsche Volk nach seinem Umsturz einer durch Gott oder das Klima gegebenen Regierung für die Ausübung seiner Macht durch Bildung eines Staates statt eines Reichs gegeben hat, verbunden mit grundsätzlichen Rechten der Einzelnen unter ihnen gegenüber diesem Staat. Sondern es ist die Beschreibung eines idealen Staates, an welcher sich das Volk durch seine Regierung messen lassen muss, in dem damit die Rückkehr in die Diktatur der Illusionen bereits angelegt ist, sobald sich wieder genügend ruchlose Menschen gebildet haben.
Die Verfassung ist nun Menschenwürde. Und die Menschenwürde wird nun durch die Regierung bestimmt, das heißt den Zeitgeist. Das ist das Klima. Das bedeutet, Millionen muslimischer Einwanderer illegal über die Grenze nach Deutschland zu holen. Und jeder, der davon abweicht, verstösst gegen die Menschenwürde und damit gegen die Verfassung. Und darf nichts anderes wählen.
Die fachliche Qualität des Urteils zeigt sich zwischen all den hehren Worten („unverbrüchliche Schranken“) exemplarisch bei der Begründung, warum der neu eingefügte Art. 21 Abs. 3 GG dem Prinzip der Verfassung entspreche. Nämlich, weil die betroffenen Parteien ja verfassungswidrig seien und deshalb die Verfassung für sie nicht gelte (Rn. 218 f, 227 a. E).