Splitter prinzipiellen Denkens

14. Januar 2022

In einem Gespräch mit der Wochenschrift Die Zeit fragt die Richterin des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg Frau Julia Finck (alias Juli Zeh) bezogen auf die Durchsetzung der 2G-Regel durch die Handelsunternehmen gegenüber den Kunden: „Aber sehen Sie das Prinzip? Politik verlagert sich auf die Bürger-Bürger-Ebene. Dadurch entwickelt sich ein wahnsinniges Spannungsfeld“ (J. Zeh, Die Zeit v. 09.01.2022, Seite 10). 

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 (XII AZR 35/21) in einem Verfahren zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit entschieden, nicht das Familiengericht, sondern das Verwaltungsgericht sei für einen Unterlassungsanspruch gegen eine Schule wegen der von ihr durchgesetzten Corona-Maßnahmen zuständig, weil dieser Anspruch das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule betreffe, deren Handeln der öffentlichen Gewalt zugeordnet wird (Rn. 7). 

Im Umkehrschluss würde das bedeuten, falls eine Gebietskörperschaft durch öffentliche Gewalt gegen eine Vertragspartei Maßnahmen mittelbar in einem privat-rechtlichen Verhältnis gegen Rechtssubjekte durchsetzt, würde ein (behaupteter) Anspruch auf Unterlassung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Rechtssubjektes gegenüber dem Träger der öffentlichen Gewalt das privat-rechtliche Verhältnis betreffen und damit den Rechtsweg bestimmen. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8/21) entschieden, ein Mieter könne in einem gewerblichen Mietverhältnis (als einem Verhältnis zwischen Privaten auf der Ebene der Gleichordnung) auf Grund des Eingriffs des Gesetzgebers in die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistung durch die mit dem Corona-Virus begründeten Maßnahmen gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Miete verlangen.

Wohingegen das Landgericht Koblenz, das den Termin zur mündlichen Verhandlung zufällig auf meinen Geburtstag gelegt hatte, mit Urteil vom 25.10.2018 (9 O 16/18) entschied, der Kunde eines Hosting-Dienstleister könne wegen des Eingriffs des Gesetzgebers in die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistung durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gemäß § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage keine Anpassung des Vertrages verlangen, wonach der Hostingdienstleister Inhalte, welche der Nutzer mittels dessen technischer Dienstleistung der Öffentlichkeit zugänglich macht, nur auf Grund der Anordnung eines Gerichtes im Sinne der Artikel 92-104 GG, oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit durch ein solches Gericht, entfernen oder den Zugang zu ihnen versperren darf (der Hosting-Dienstleister hat mir während dieses Klageverfahrens wegen der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des bevorstehenden Eingriffs in das Vertragsverhältnis durch das Netzwerk-Durchsetzungsgesetzes gekündigt, genauer gesagt sechs Mal gekündigt bis hin zu einer Kündigung durch den Vorstand persönlich). 

Ein Unterschied, den ich sehe, ist die angestrebte Rechtsfolge, welche bei der ersten genanten Entscheidung in der Verteilung der Folgen des staatlichen Eingriffs in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien durch eine Anpassung dieses Vertrages besteht und bei der zweiten genannten Entscheidung in der Abwehr des staatlichen Eingriffs in das Rechtsverhältnis durch eine Anpassung des Vertrages, womit der Kläger nach Auffassung des Landgerichts Koblenz den Vertragspartner dazu zwingen wolle, das Gesetz nicht anzuwenden, also den Vertragspartner, durch den sich der staatliche Zwang mittelbar gegen den Kläger richtet, dazu zu zwingen, sich diesem staatlichen Zwang zu widersetzen, was dieser ohne dies nicht tun würde, was die eigentliche Idee dieser Vorgehensweise der Träger staatlicher Gewalt ist. 

Der U. S. Supreme Court hat am 13. Januar 2022 auf Grund einer Klage der Nationalen Vereinigung selbstständiger Geschäftsleute (National Federation of Independent Business – NFIB) gegen das Department of Labor, Occupational Safety and Health Administration entschieden, die auf Weisung des Präsidenten Herrn Biden ergangene Anordnung dieser Behörde, die Arbeitgeber sollten gegen die Arbeitnehmer eine Pflicht zur Impfung durchsetzen, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, weil es sich bei der Regelung nicht um eine in die Zuständigkeit der Behörde fallende Regelung des Arbeitsschutz handele und die Kläger daher voraussichtlich erfolgreich sein werden. Opinion 595/2022

Ich überlege nur. 

Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung geht alle Macht vom Staatsvolk aus.

Das heißt, der Staat kann die Macht als vollziehende Gewalt des Staatsvolkes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG gegen einzelne Mitglieder des Staatsvolkes richten, aber nicht die ihm verliehene Macht durch Mitglieder des Staatsvolkes gegen andere Mitglieder des Staatsvolkes vollziehen, weil er damit in die Grundlage der ihm verliehenen Macht eingreift und sich selbst delegitimiert. 

Dementsprechend heißt es in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung, die von dem Staatsvolk ausgehende Staatsgewalt werde in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. 

Der Staat darf die ihm durch Wahl verliehene Gewalt also nur durch besondere Organe der vollziehenden Gewalt ausüben. Dazu heißt es in Artikel 33 Abs. 4 der Verfassung, die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sei als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis stehen. „Daraus wird – im Sinne eines entsprechenden Staatsvorbehaltes – gefolgert, dass öffentliche Gemeinwesen in der Bundesrepublik Verwaltungsprodukte mit hoheitsrechtlichem Charakter als ’staatsspezifische Leistungen‘ regelmäßig selbst (und damit nicht in einer durch Private mediatisierten Form) zu erbringen haben“ (Wallerath ‚Allgemeines Verwaltungsrecht‘ 2009, § 3 VI.1). 

Das sagt(e) die Bundesregierung auch selbst: „Nach dem Grundgesetz (Artikel 33 Abs. 4) ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel (..) Beamten zu übertragen. Hintergrund dieser Regelung ist die besondere Pflichtenbindung dieser Personen. Sie wird vor allem dort verlangt, wo der Staat im Interesse der Allgemeinheit in Rechte und Pflichten des Einzelnen eingreifen muss, also bei der Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols. Deshalb ist allgemein anerkannt, dass im Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung (Polizei, Feuerwehr, Zoll- und Steuerverwaltung sowie Justizvollzug) grundsätzlich (..) Beamte tätig sein müssen„. Bundesregierung/Service 

(Nachtrag vom 14.06.22′: Die Masche auf diese Veröffentlichung führt in zwischen in die Leere: error 404, aber mir liegt noch ein Ausdruck vor.)

Die gesamte Ordnungsverwaltung, die auf Zwangsmittel angewiesen ist, kann auf die hoheitlichen Befugnisse des öffentlichen Rechts nicht verzichten (Maurer Verwaltungsrecht 7. Aufl. 1990 § 3 Rn. 9).

Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Erscheinungsformen des Verwaltungshandelns hat nicht nur beschreibende oder systematisierende Bedeutung, sondern entspricht einem durch unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechtsschutzformen vorgegebenen sachlichen Erfordernis. Die Form ist – ähnlich wie die Methodik – ‚Feind der Willkür‘. Sie liefert damit einen Ordnungsrahmen für die nähere rechtliche Beurteilung unterschiedlicher Ausprägungen des Verwaltungshandelns“ (Wallerrath ‚Allgemeines Verwaltungsrecht‘ 2009 § 3 I 1). 

Daher hat der Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) am 11.02.2022 gegenüber der Rheinischen Post erklärt, die Arbeitgeber wollten einen von den Abgeordneten des Bundestages beabsichtigten Impfzwang nicht kontrollieren (durchsetzen), weil der Staat seine Kontrollpflichten nicht auf (private) Dritte übertragen dürfe. Deutschlandfunk

Was bedeutet das dann für den Rechtsweg?

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (Art. 19 Abs. 4 GG).

Das bedeutet, im Zweifel ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind Rechtsstreite zwischen Bürgern, also zwischen Privaten auf der Ebene der Gleichordnung. Das bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist regelmäßig dann privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sich die Beteiligten im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn auf der einen Seite des Rechtsverhältnisses eine öffentlich-rechtliche Körperschaft steht, welche sich zur Erreichung ihrer hoheitlichen Ziele bürgerlich-rechtlicher Formen bedient, sofern das zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Privatrecht angehört. Dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Privatrecht angehört, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Anspruchsgrundlage dem öffentlichen Recht angehört oder öffentlich-rechtliche Vorfragen mit entschieden werden müssen. Entscheidend ist, durch welche Rechtssätze das Rechtsverhältnis maßgebend geprägt wird (Germelmann/Matthes/Prütting-Schlewing ArbGG 9. Aufl. 2017 zu § 2 Rn. 8).

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (Musielak/Voit-Wittschier ZPO 18. Aufl. 2021 zu § 13 GVG Rn. 5 m. w. N). 

Wobei in den Fällen des Netzwerkdurchsetzungsgesetz, der Zugangskontrollen im Einzelhandel und der Zugangskontrollen der Arbeitgeber tatsächlich der Träger der hoheitlichen Gewalt sich der zivilrechtlichen Bindungen der Einzelnen bedient, um einen öffentlich-rechtlichen Zwang durchzusetzen. 

Und das geschieht bewusst, um die daraus entstehenden, zum Teil rechtlich schwer greifbaren Folgen bei den dadurch mittelbar Betroffenen für die Durchsetzung der staatlichen Ziele zu nutzen. So würde die technisch automatisierte und damit inzwischen nahezu zeitgleiche Kontrolle der veröffentlichten Inhalte im Einzelfall durch die Netzwerkbetreiber unter staatlicher Androhung einer Strafe für insgesamt nicht ausreichende Kontrolle (mit zwingender inländischer Zustelladresse für den Staat), gegen welche nur jeder einzelne Betroffen auf eigene Kosten eine nachträgliche rechtliche Kontrolle durch die Gerichte zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit seiner Meinungsäußerung anstreben kann (ohne zwingende inländische Zustelladresse), so würde diese Kontrolle bei direkter Anordnung des Staates gegen den Einzelnen in der Wirkung einer Vor-Zensur gleich kommen. 

Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen zur sogenannten ‚Bundesnotbremse‘ (Beschlüsse vom 30.11.2021 – 1 BvR 781/211 BvR 971/21 u. a) dazu ein ’selbstvollziehendes Gesetz‘ als Handlungsoption des Staates erfunden, also eine Mischung aus Gesetzgebung und vollziehender Gewalt (vgl. Lepsius „Zerstörerisches Potential für den Verfassungsstaat“, Legal Tribune Online 03.12.2021). Womit also an die Stelle der Ausführung der Gesetze durch die vollziehende Gewalt regelmäßig durch Verwaltungsakt gemäß Verwaltungs-Verfahrensgesetz, gegen welche ein Widerspruchsverfahren und eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht gemäß Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen sind, der Vollzug durch Private gegen Private mittels Strafandrohung des Staates gegen eine Seite der bürgerlich-rechtlichen Beziehungen tritt. 

Am 27.01.2022 erscheint in der Neuen Juristischen Online-Zeitung (NJOZ) des C. H .Beck Verlages ein Artikel, der in diese Richtung zu denken scheint, von meiner Warte betrachtet (ich hoffe die mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – UrhDaG – im August 2021 in Kraft getretenen Upload-Filter schalten nicht ein): „Wenn mit Wahl des 2G-Optionsmodels die Einhaltung von bestimmten Bedingungen die Voraussetzung ist für zahlreiche Freistellungen von den Coronaschutzvorgaben und die Betreiber bzw. Veranstalter umgekehrt Sanktionen zu gewärtigen haben (z. B. Bußgelder), wenn sie die mit dem 2G-Modell verbundenen Vorgaben, insbesondere den Ausschluss der Ungeimpften und Nicht-Genesenen nicht umsetzen (..), ist ein unmittelbarer Zurechnungszusammenhang zu einem staatlichen Handeln gegeben. Solche durch Rechtsvorschrift eingeräumten Ungleichbehandlungen haben mit Blick auf Art. 3 I GG, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und Art. 12 GG Eingriffsrelevanz, denn das BVerfG sieht mit dem faktischen Eingriffsbegriff auch solche Maßnahmen als rechtfertigungsbedürftig an, die nicht nur reflexartig als Folge einer anderen Zielen dienenden Vorschrift eintreten, sondern von der Zweckrichtung des Gesetzes bewusst umfasst sind. (…) Keinem Zweifel unterliegt der Eingriffscharakter jedenfalls dann, wenn seit neuestem Veranstalter bzw. Leistungserbringer (..) direkt normativ zur Umsetzung von 2G verpflichtet werden. Die hierdurch entstehende Drucksituation – die sich schon bei 3G nach dem zwischenzeitlichen Wegfall der kostenlosen Tests entwickelte und in einigen Bundesländern durch Kontaktbeschränkungen nur für Ungeimpfte und Nichtgenesene noch verstärkt wird – kann man auch als ‚faktisch-indirekte Impfpflicht‘ bezeichnen, insbesondere wenn für Ungeimpfte hierdurch Gefährdungen im Bereich der Grundversorgung oder des Arbeitsplatzes entstünden“ (Warg „2G und Verhältnismäßigkeit – ein empirisches Problem“ NJOZ 2022, 65). 

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 04.01.2022 (17 Ca 11178/21) entschieden, ein Arbeitgeber könne in einem Arbeitsverhältnis als Teil seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch sein Direktionsrecht eine 2G-Regelung durchsetzen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall über die gegen ihn gerichteten hoheitlichen Vorgaben hinausgegangen. Indem der Arbeitgeber sein Direktionsrecht dabei entsprechend den hoheitlichen Vorgaben für andere Subjekte zivilrechtlicher Verhältnisse wie den Handel ausgeübt hat, zeigt sich in der Argumentation des Gerichtes aber bereits eine Argumentationslinie ähnlich der Beurteilung des Netzwerk-Durchsetzungsgesetz. Der Vertragspartner des bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses, der unter dem Druck der gegen ihn gerichteten hoheitlichen Maßnahmen handelt, sei in seinem Handeln gegenüber seinen Vertragspartnern zivilrechtlich frei. Diese einzelnen Vertragspartner (Verbraucher) können also in dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis wie einem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber klagen, erhalten dort aber keinen Rechtsschutz gegen den hoheitlichen Einbruch in das Vertragsverhältnis, weil der Vertragspartner in diesem Vertragsverhältnis in seinem Handeln frei sei, den staatlichen Vorgaben zu folgen. Der einzelne Vertragspartner kann zugleich vor dem Arbeitsgericht nicht gegen diejenige Verkörperung des Staates klagen, welche in das Vertragsverhältnis mittels des Direktionsrechts einwirkt, weil die hoheitlich handelnde Körperschaft nicht Arbeitgeber sei. Statt dessen wird der Verbraucher von dem Unternehmer in dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis (nach Auffassung des Arbeitsgerichts demnach zurecht) gekündigt, weil er die staatliche Maßnahme nicht akzeptiert und klagt. 

Am 28.11.2021 habe ich bei dem Arbeitsgericht Berlin, wo in der ersten Instanz jede Partei unabhängig von dem Ausgang wegen der sozialen Bedeutung der Verfahren nur ihre eigenen Kosten tragen muss, gegen die Republik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eine Klage auf die Feststellung erhoben, die durch Artikel 1 des ‚Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite‘ vom 22.11.2021 in das Infektionssschutzgesetz eingefügten Regelungen des § 28 b Abs. 1, 3, 4 u. 5 IFSG seien in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers rechtswidrig, soweit sie dem Kläger ein Betreten seiner Arbeitsstätte zur Erfüllung der Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag nur bei Nachweis seiner Eigenschaft als getestete Person im Sinne des Gesetzes erlauben. Klageschrift

Kurz darauf begann es zufällig in meinem Schlafzimmer stark elektrisch zu brummen, was ich mir, nachdem ich alle elektrischen Geräte als Ursache ausgeschlossen hatte, mit einem Defekt der Heizungsanlage erklärt habe, welcher sich wie ein toter Nachhall vergangener Ereignisse durch die Leitungen in die Balken überträgt, auch wenn der Nachbar unter mir keine Veränderung bemerkt hat. 

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Verfügung vom 06.12.2021 darauf hingewiesen, es scheine sich so zu verhalten, dass die Parteien des Rechtsstreits nicht einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wirkten vielmehr auf die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses ein, welches der Kläger zu einer dritten Person unterhält. Der Streitgegenstand scheine daher öffentlich-rechtlicher Natur zu sein, so dass sich nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, sondern zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ergebe. Hinweisverfügung

Daraufhin habe ich eine Zwischen-Feststellungsklage erhoben. Zwischen-Feststellungsklage

Das Bundesministerium für Arbeit hat mit Schriftsatz vom 12.01.2022 erklärt, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger ersichtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stünde, und jedenfalls unbegründet. Klageerwiderung

Das Bundesministerium für Arbeit hat mit Schriftsatz vom 26.01.2022 erklärt, auch die Zwischen-Feststellungsklage sei unzulässig, weil eine Befugnis der Beklagten in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis des Klägers an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten (zu handeln) nicht ersichtlich sei. Erwiderung

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 02.02.2022 (60 Ca 11979/21) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Beschluss

Gegen diesen Beschluss habe ich am 21.02.2022 eine sofortige Beschwerde erhoben, in welche ich unter anderem darauf hingewiesen habe, es handele sich bei der Zwischen-Feststellungsklage um eine sic-non Entscheidung. Sofortige Beschwerde

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 02.03.2022 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Beschluss

Mit Schriftsatz vom 18.03.2022 habe ich gegenüber dem Landesarbeitsgericht Berlin zu dem Nichtabhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin Stellung genommen. Stellungnahme

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.03.2022 (6 Ta 259/22) meine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Beschluss

Anfang April 2022 habe ich dann die Klage zurückgenommen, weil ich das finanzielle Risiko eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht tragen konnte, da mein Verfahren angesichts des Umstandes aussichtslos war, dass die grün-rote Regierung bereits gezeigt hatte, sie werde gegen jeden Richter mit Hausdurchsuchung vorgehen, der in meinem Sinne entschieden hätte. Nicht rechtzeitig genug, denn kurz darauf hat mich, nachdem ich zwei Jahre ohne Impfung durch die Pandemie gegangen bin, zufällig jemand mit Corona infiziert, was ich mir mit der Aufhebung der Maßnahmen erklärt habe. Immerhin hörte kurz darauf das Brummen in meinem Schlafzimmer auf, was ich mir mit dem Anstieg der Temperaturen und der daraus folgenden Entlastung der Heizungsanlage erklärt habe. 

Klagt man also gegen einen Vertragspartner, durch den die Regierung hoheitliche Gewalt in einem Verhältnis zwischen Privaten ausübt, dann wird diese Klage abgewiesen, weil der Vertragspartner keine hoheitliche Gewalt gegen mich ausübt, sondern in einem privatrechtlichen Verhältnis zu mir steht (und in seiner Entscheidung frei sei), so wie im Falle der Klage vor dem Landgericht Koblenz gegen einen Hosting-Dienstleister in Bezug auf das Netzwerk-Durchsetzungsgesetz (s. o).

Klagt man aber gegen die Regierung, welche hoheitliche Gewalt in einem Verhältnis zwischen Privaten ausübt, dann ist nicht das privatrechtliche Verhältnis maßgeblich, weil die Regierung in keinem Vertragsverhältnis zu mir steht, sondern hoheitliche Gewalt ausübt. 

Die Richterinnen des Bundesverfassungsgericht haben aber mit einem Beschluss vom 15.03.2022 (1 BvR 2622/21) eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und die korrespondierenden Bußgeldvorschriften (§ 28b I, V S. 1 Nr. 1, S. 4 u. 5 IFSG) einstimmig nicht zur Entscheidung genommen, weil sie insgesamt unzulässig sei, da sie nicht ausreichend begründet sei. Eine Folgerung, die einfachen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens widerspricht, wie das Bundesverfassungsgericht selbst in Bezug auf eine Entscheidung in der Sache im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zugang in ein formales Zivilverfahren zwecks Entscheidung in der Sache mehrfach der Öffentlichkeit deutlich gemacht haben (der Zugang in ein formales Verfahren wird verweigert, weil die Richter informell unter sich vorab entscheiden, ein solches Verfahren könne keine Aussicht auf Erfolg haben). Den Gedanken, die gesetzliche Regelung bewirke einen mittelbaren Zwang zu Impfung, lehnten die Richterinnen einfach ab (Rn. 7):

Die Beschwerdeführerin versteht die angegriffenen sogenannten 3G-Regelungen als Impfpflicht. Das ist aber nicht ihr Gegenstand. Die darauf zielende Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit ist daher von vornherein unsubstantiiert„.

Ich bin also nicht zu dumm, sondern nicht dumm genug. 

Verbrennungsmotoren (die Nutzung chemischer Energie) haben nicht den Zweck, einen Klimawandel zu bewirken.