Säuberung der Justiz

13. Oktober 2023

 Am 19.10.2023 werden die Regenbogenparteien (um die Ablenkung durch die Hamas zu nutzen) in erster Lesung über ein sechstes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes beschließen, um die ‚Verfassungstreue‘ vorgeblich in Bezug auf Laienrichter durchzusetzen, also alle Richter zu entfernen, die nicht die richtige Gesinnung haben. BT-Drucks. 20/8761

Herr Buschmann von der FDP hatte am 18.01.2023 den Entwurf dieses Gesetzes zur Änderung des Deutsches Richtergesetz DRiG vorgelegt, in dessen erster Entwurfsfassung (mit Synapse) die Regelung von Hindernissen für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern in § 44a DRiG und die Gründe für ihre Abberufung so geändert werden sollen, dass diese nach dieser Vorstellung nun jederzeit die Gewähr dafür bieten müssen, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten (entsprechend § 9 BRiG für Berufsrichter und § 7 BBG). Die Formulierung, der Bewerber habe die Gewähr zu bieten, wird durch die Gerichte in Bezug auf § 9 BRiG und § 7 BBG derzeit noch so ausgelegt, die Einstellungsbehörde müsse das Gegenteil darlegen und im Rechtsweg nach Art. 19 4 GG beweisen. Sofern das nun in Bezug auf die geplante Änderung des § 44a DRiG durch den Gesetzgeber anders festgelegt wird, hätte dies möglicher Weise Rückwirkung auf § 9 DRiG und § 7 BBG, auf denen wiederum die Regelungen zur nachträglichen Entfernung eines Richters oder eines anderen Beamten beruhen. Ansonsten wäre die Änderung lediglich kosmetisch, da gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bei der Schöffenauswahl durch die Gemeinden trotz der verschiedenen sprachlichen Formulierung die gleichen Grundsätze wie für Berufsrichter gelten sollen (lto). Daher spricht die Begründung des Entwurfs davon, die Änderung sei nicht lediglich deklaratorisch (kosmetisch), sondern gehe in einem wesentlichen Punkt über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hinaus. Im Falle der Berufung eines (ehrenamtlichen) Richters trotz Vorliegen eines Ausschlussgrundes solle das jeweils entscheidende Gericht infolge der Änderung in Zukunft in dem konkreten Einzelverfahren als  fehlerhaft besetzt gelten, was eine Besetzungsrüge begründe und einen absoluten Revisionsgrund darstelle (in welchen Verfahren dann inzident die politische Gesinnung des Richters zu prüfen wäre). Also besser keine Person einstellen, die nicht nachweislich nicht rechts ist (nicht nicht grün-rot). Das ist nur teilweise richtig, insoweit die fehlerhafte Besetzung ein gesetzlich geregelter Revisionsgrund ist z. B. in § 547 Nr. 1 ZPO oder  § 338 Nr. 1 StPO. Davon ist aber bislang die Berufung eines Richters trotz fehlender Voraussetzungen nicht erfasst, wenn ich mich nicht irre, weil diese erst mit ihrer Feststellung wirkt und nicht auf die bis zu der Feststellung dieser Behauptung vorgenommenen Amtsgeschäfte zurückwirkt.

Die Änderung des Gesetzes muss im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zu dem sogenannten Mäßigungsgebot gesehen werden. 

Ein Schöffe ist im deutschen Strafrecht ein Laienrichter in der Nachfolge der bis zum Jahr 1924 bestehenden Geschworenengerichte mit 12 Geschworenen (wie noch heute im us-amerikanischen Recht). 

Der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgericht hat auf Antrag des Vorsitzenden der 10 Strafkammer des Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 09.03.2023 (S) AR 5/23 eine Schöffin dieser 10. Strafkammer ihres Schöffenamtes enthoben, weil diese ihre Amtspflichten gemäß § 51 Abs. 2 GVG gröblich verletzt habe. 

Die Begründung des Antrags durch Zitate aus einem Zeitungsartikel zur assoziativen Verbindung der betroffenen Person mit verfassungsfeindlichen Idealen hat das Gericht als nicht konkret und nicht belegt erachtet oder vielmehr, um diesen nicht prüfen zu müssen, es ausdrücklich offen gelassen, ob Zweifel an der Treue der zur Schöffin bestellten Person an der Verfassung bestehen: „Ob eine hinreichende sichere Tatsachengrundlage für die Annahme besteht, dass Zweifel an der besonderen Verfassungstreue der Schöffin vor dem Hintergrund ihrer politischen Betätigung bestehen, insbesondere ein (in welche politische Richtung auch immer tendierender) „Extremismus“ nachweisbar vorliegt und der Annahme diesbezüglicher Integrität der Schöffin widersagt, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden“ (II.2.b der Begründung). 

Das Gericht scheint dann aber die Pflicht zur Mäßigung als einen Teil der Pflicht zur Verfassungstreue entwickeln zu wollen: „Soweit sich die Schöffin bezüglich der ihrerseits eingeräumten Aktivitäten auf ihre Grundrechte namentlich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, dem Inhalt nach aber auch der freien Meinungsbildung und -äußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG beruft, ergibt sich daraus nichts anderes. Selbst die besonders gehaltvollen politischen Grundrechte nach Art. 5 Abs. 1 GG stehen nicht nur nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze, die grundrechtsfreundlich im Lichte der insgesamt zu gewährleistenden ungehinderten öffentlichen Diskussion auszulegen sind, sondern finden ihre Schranke in der unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Verpflichtung eines Schöffen zur persönlichen Verfassungstreue, die ihn – auch außerhalb seines Amtes als ehrenamtlicher Richter – unbeschadet uneingeschränkt zulässiger Kritik an den Zielen oder der konkreten Politik der jeweiligen Regierung verpflichtet, die geltende verfassungsrechtliche Ordnung als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr zu bekennen und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – Az. 2 BvL 13/73 = BVerfGE 39, S. 334). Nichts anderes kann hinsichtlich der Aspekte des Neutralitätsgebots und seiner Wahrung nach außen als Grundpflicht auch ehrenamtlicher Richter gelten“ (Seite 11). 

Im Ergebnis hat das Gericht die Schöffin ihres Amtes enthoben, weil diese an Demonstrationen gegen die mit dem Corona-Virus begründeten Maßnahmen teilgenommen und solche organisiert (angemeldet) hat: „Eine Pflichtverletzung steht vorliegend aufgrund der umfangreichen und nachgerade auf Außenwirkung gerichteten politischen Betätigung der Schöffin an sich fest, die jedenfalls in dem hier zu konstatierenden Umfang eine Verletzung des Mäßigungsgebots darstellt„. 

Und zwar weil es sich um einen politisch äußert konträren Zusammenhang handele: „Unbestritten bleibt demnach ein erhebliches politisches Engagement im öffentlichen Raum, zudem in einem hochsensiblen, politisch äußerst konträr, aber typischerweise mit vehement wie absolut vorgetragenen politischen Ansichten einhergehenden Zusammenhang“ (Seite 8 unten). 

Hochsensibel und politisch äußerst konträr ist es allerdings als Folge der psychischen und physischen Gewalt der medial mächtigen Seite. Das würde bedeuten, in einem politisch äußerst konträren Zusammenhang verletzt die Position mit geringerer Macht durch ihre daraus folgende Bezugnahme auf Grundrechte ein Mäßigungsgebot, das als Teil der Verfassungstreue definiert wird. Zur Verdeutlichung: das würde im Jahr 2023 bereits für die Anmeldung einer Friedensdemonstration gelten, die zur Bezeichnung als ‚Engel aus der Hölle‘ durch den amtierenden Bundeskanzler führt. In der Folge würde gerade die Steigerung der Vehemenz, mit welcher eine staatliche Position medial vertreten wird, die Berufung auf Grundrechte gegenüber dieser Position disqualifizieren. 

Hinzu kommt, die Funktion der Schöffen ist es als Nachfolge der Geschworenen ein Stück weit die durch den Richter ausgeübte staatliche Gewalt zu neutralisieren, wobei von den jeweils zwei ehrenamtlichen Richtern in den Kammern der Arbeitsgerichte sogar immer einer aus dem Lager der Arbeitgeber und einer aus dem Lager der Arbeitnehmer stammen muss, diese damit sogar konträr besetzt sein müssen. Und diese Funktion gewinnt gerade in konträren Zusammenhängen an Bedeutung, wie der Antrag des Vorsitzenden einer Strafkammer – ungewöhnlich genug – auf Entfernung eines Schöffen zeigt. Diese Rechtsprechung hingegen bewirkt die Neutralisierung dieser Funktion. Das zeigt sich auch in der Begründung, welche auch auf mögliche Verfahren unter Beteiligung dieser Schöffin verweist, die Sanktionen in diesem konträren Zusammenhang zum Gegenstand haben könnten. 

Bei der Verkündung des Urteils gegen Frau Lina E. und andere, die Menschen mit einem Hammer verkrüppelt und fast zu Tode geprügelt haben, weil sie vermeintlich in Opposition zu der Regierung Scholz stehen, hat der vorsitzende Berufsrichter des vierten Strafsenates des Oberlandesgerichts Dresden am 31.05.2023 erklärt, diese hätten mit einem achtenswerten Motiv gehandelt. 

Und am 20.10.2023 ist (um die Ablenkung durch die Hamas zu nutzen) die erste Lesung des „Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldaten aus der Bundeswehr“ mit einem neuen ‚Entlassungstatbestand‘ für Berufssoldaten mit einer bereits mindestens vierjährigen Dienstzeit vorgesehen, weil nicht diese Soldaten verfassungswidrig geworden sind, sondern die demokratischen Parteien. Damit sollen die Soldaten durch sofort wirksamen Verwaltungsakt entlassen werden können, der den sofortigen Verlust des Ranges und aller Bezüge einschließlich Altersbezüge nach sich zieht. Eine Klage dagegen ist aussichtslos, weil die demokratischen Parteien ähnliche Regelungen für alle Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte einführen. BT-Drucks. 20/8672

Das Prinzip ist dank der Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts das gleiche wie bei dem Netzwerk-Durchsetzungsgesetz und dem darauf aufbauenden Digital Services Act. Es ist ein vager Tatbestand mit extremen Rechtsfolgen, gegen den es kein effektives Rechtsmittel gibt.

Ebenfalls am 20.10.2023 beschließen die Regenbogenparteien ein ‚Gesetz zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer Regelungen“. Wichtige Voraussetzung für die Durchsetzung der Gleichstellung im militärischen Einsatz sei eine gleichmäßige Verteilung der familiären und beruflichen Pflichten innerhalb der Partnerschaft. Gleichstellung sei eine Führungsaufgabe. BT-Drucks. 20/8645