Gleiche Wahlen
Die Partei DIE GRÜNEN und die SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, das Wahlrecht in Baden-Württemberg im Sinne einer sogenannten „positiven Diskriminierung“ des männlichen Teils der Bevölkerung zu verändern.
Das entspricht der Resolution Nr. 1706 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, mit der die Europäischen Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen werden, Männer „positiv“ zu diskriminieren und dazu in ihren Wahlgesetzen Quoten für Frauen einzuführen und ihre Verfassung zu ändern, so dass die Diskriminierung von Männern nicht mehr als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gilt (vgl. Blogeintrag vom 03.02.2010).
Darin heißt es:
„In some Council of Europe member state, constitutions also need to be changed in order to accompany gender equality and anti-discrimination provisions with the necessary exception allowing positive discrimination messures for the under-represented sex, without them being considered a violation of the equality principle.“
„In einigen Migliedstaaten des Council of Europe müssen die Verfassungen geändert werden um gender Gleichheit und Anti-Diskriminierungs Maßnahmen mit der notwendigen Ausnahme zu versehen, die positive Diskriminierungsmaßnahmen für das unterrepräsentierte Geschlecht erlauben, ohne als Verletzung des Prinzips der Gleichheit vor dem Gesetz zu gelten.“
Dazu heißt es nunmehr in dem Koalitionsvertrag der GRÜNEN und der SPD in Baden-Württemberg unter der Überschrift ‚Für eine sozial gerechte und solidarische Gesellschaft‘ in dem Unterpunkt ‚Chancengleichheit von Frauen und Männern‘ auf Seite 45 (Seite 52 PDF) des Vertrages: Koalitionsvertrag
„Innerhalb der Landespolitik wollen wir Gender Mainstreaming und Gender Budgeting erfolgreich durchsetzen und weiterentwickeln. Beim Anteil der Frauen in den gewählten Vertretungen der Kommunen und im Landtag nahm Baden-Württemberg im Bundesländervergleich bereits in der Vergangenheit den letzten Platz ein. Nach der Landtagswahl ist der Anteil der Frauen nochmals auf nur noch 18 % gesunken. Um dies in Zukunft zu ändern, wollen wir sowohl das kommunale Wahlrecht als auch das Landtagswahlrecht dahingehend überprüfen, wie wir es geschlechtergerechter ausgestalten können.“
Artikel 28 Absatz des Grundgesetzes lautet gegenwärtig noch:
„Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.“
Nach der erklärten Intention der „geschlechtergerechten Ausgestaltung“ des Wahlrechtes bedeutet das, die Vertretung des Volkes in Baden-Württemberg soll in Zukunft nur noch dann durch das Ergebnis einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl bestimmt werden, wenn dieses Ergebnis den politischen Vorgaben der aktuell (dann letztmalig frei) gewählten Volksvertretung entspricht.