Gewaltteilung

19. August 2025

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 18.08.2025 (3 L 889/25) den Antrag des Kandidaten der AfD für die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Ludwigshafen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen seinen von der SPD angeordneten Ausschluss von der Wahl als unzulässig abgelehnt. Pressemitteilung

Der Beschluss ist am 20.08.2025 veröffentlicht worden. 2 L 889/25

Die Anordnung wird auf § 53 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz gestützt: „Wählbar zum Bürgermeister ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt„. 

Durch dieses Nadelöhr wird nun eine begriffliche Verengung des Denkens in Rechtsgewalt umgesetzt. Man kann diese Entwicklung auch sehen in dem Wunsch der CDU, eines ihrer Mitglieder aus der Partei auszuschließen, weil er als Rechtsanwalt Herrn Michael Ballweg strafrechtlich verteidigt hat. Was fummeln sie dauernd an ihrer Hose herum, sie schmutziger alter Mann. 

Die Begründung lautet, weil es sonst zu einer Fülle von Klagen durch Kandidaten der AfD kommen könnte, die durch die SPD von der Wahl ausgeschlossen werden (Rn. 7). Und eine solche Verfügung wieder aufzuheben, wenn der Wahlausschuss seine Entscheidung erst kurz vor Beginn der Wahl getroffen hat, nachteilige Folgen für die Wahl haben könnte. Und weil durch die Einstufung der AfD als Verdachtsfall im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz nicht geklärt werden könne, ob ausnahmsweise diese Person unverdächtig sei. Eine Beweislastumkehr im Verhältnis des Volks zu seiner Vertretung. Mit einem Konzept der Grundrechte als im Ausgangspunkt umfassende Freiheitsrechte lässt sich dass schlecht vereinbaren. Als nächstes folgt die Ausbürgerung wegen des Verdachts, deutsch zu sein. 

Wobei dieser Maßstab nicht einmal bei der Einbürgerung angewandt wird. 

Rn. 9: „Einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl kann daher nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Solche Ausnahmefälle liegen nur dann vor, wenn bereits bei summarischer Prüfung vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren gemäß §§ 58, 50 KWG zur Ungültigkeit der Wahl führen wird. Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem hier vorliegenden Verfahren ist somit, dass die Entscheidung des Wahlausschusses offensichtlich rechtswidrig ist, weil es sich bereits im gerichtlichen Eilverfahren erweist, dass der Antragsteller zur Oberbürgermeisterwahl zuzulassen wäre. Von einer solchen Offenkundigkeit kann dann nicht ausgegangen werden, wenn zur Beurteilung ein erheblicher Prüfungs- und Begründungsaufwand des Gerichts erforderlich ist (vgl. OVG RP , Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14)„.

Rn. 32: „Ob diese Zweifel an der Gewähr dafür, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, begründet sind und die Prognose des Wahlausschusses tragen und ob die Feststellungen des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz hierfür ausreichen, bedarf einer eingehenden und – aufgrund der potenziell zahlreichen Prognosetatsachen – umfangreichen Prüfung, die so kurz vor der Wahl nicht abschließend geklärt werden kann und zum Schutz der Beständigkeit von Wahlen dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. zu diesem Maßstab: OVG RP, Beschluss vom 12. ⁠Mai 2014 – 10 B 10454/14 –, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 1994 – ⁠B 11610/94.OVG – esovg)„. 

Die dabei in Bezug genommene Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.05.2014 (10 B 10454/14) bezieht sich auf den Ausschluss des Wahlvorschlages einer Wählergruppe wegen formaler Fehler bei dem Verfahren der Aufstellung der Kandidaten. 

Wobei zumindest die Pressemitteilung es nicht einmal mehr für erwähnenswert hielt, um welchen Verdacht es sich handeln soll. Bei einem auf Lebenszeit ernannten Beamten, der seit dem Jahr 2015 Mitglied des Koblenzer Stadtrates und seit dem Jahr 2016 gewählter Abgeordneter des Landtags von Rheinland-Pfalz ist. Der Aufwand der Prüfung des Ausschlusses eines Kandidaten wegen Gründen in seiner Person wird ohne eigenes Nachdenken mit dem Aufwand der Prüfung des Wahlvorganges vermischt, also ergebnisorientiert Argumente sucht. Nach der Logik der Entscheidung hätte man den Kandidaten zulassen müssen, und die Rechtmäßigkeit seiner Zulassung nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren überprüfen lassen können. Lässt man die Prüfung des Kandidaten abweichend von Art. 41 GG (auf Bundesebene) vor der Wahl zu, dann sollte es auch ein Rechtsmittel vor der Wahl geben. Insbesondere wenn sich die Prüfung nicht im Sinne des Art. 41 GG auf einen (Wahl-) Vorgang (das Wahlverfahren), sondern auf eine Person bezieht. Entsprechend § 4 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz ist nur der nicht wählbar, der durch Richterspruch ausgeschlossen ist. Das gilt gemäß § 58 KWG RP entsprechend für die Wahl der Bürgermeister, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung etwas anderes ergibt. 

In dem Beschluss nun werden die gruseligen Anhaltspunkte für den Verdacht bei Randnummer 23 wiedergegeben. Dazu ein Artikel in der Welt am 20.08.2025.

Das Gericht stellt bei Rn. 30 fest: „Diese Zweifel sind auch nicht alleine dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller im Beamtenverhältnis steht. Zwar unterliegen Beamte der Pflicht, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Beamter nach seiner Verbeamtung dieser Pflicht auch zu jeder Zeit genügt. Vielmehr kann bei entsprechenden Anhaltspunkten auch bei einem Beamten ein Zweifel an der qualifizierten Verfassungstreue bestehen. Die Zweifel an der Verfassungstreue werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass es bisher – soweit für die Kammer ersichtlich – keine disziplinarischen Maßnahmen gegen den Antragsteller gab„. 

Rn. 32: „Auch der Umstand, dass der Antragsteller Landtagsabgeordneter ist, vermag an der Einschätzung der o.g. Umstände durch den Wahlausschuss nichts zu ändern. Die Wählbarkeit des Landtagsabgeordneten ist weiter gefasst als die hier durch den Wahlausschuss zu prüfenden Eignungsmerkmale aus § 53 Abs. 3 GemO i. V. m. § ⁠4 Abs. 2 KWG. Nach § 32 Landeswahlgesetz – LWahlG – ist zum Abgeordneten lediglich nicht wählbar, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt„.

Was meint, ein Verdacht reicht, den das Amt für Verfassungsschutz äußert, verstanden als Amt für Staatssicherheit. Den also ein anderer, nicht gewählter Beamter äußert, der anscheinend nicht die Gewähr dafür bieten muss, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, sondern den deutschen Staatsgedanken der SPD bzw. der Parteienkoalition gegen die Republik vertritt. 

Aber auch, wenn man das Grundgesetz außer Acht lässt, scheint mir das Gericht die Regeln der Beweislast (über § 173 VwGO) nicht richtig anzuwenden. Zunächst würde die Günstigkeitsregel gelten, wonach jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm beweisen muss. Sofern also nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen der Norm im vorläufigen Verfahren nicht abschließend prüfen kann, ginge das zu Lasten des Wahlausschusses, der sich auf die Norm beruft. Um das auszuschließen, ist die Norm als Zulassungsvoraussetzung formuliert, deren Voraussetzungen der Antragsteller darlegen und im Zweifel beweisen muss. Das wäre dann zunächst eine zirkuläre Norm. Der passiv wahlberechtigte Bürger muss seine passive Wahlberechtigung beweisen. Eine Art Genehmigungsvorbehalt (das Verwaltungsgericht Minden spricht in einem weiteren solchen Fall von einer „Bewährungsprognose“, s. u). Denn an sich ist doch jeder von uns wählbar, müsste sich aber, wollte er sich als Kandidat für das Amt eines Bürgermeisters bewerben, nun darauf prüfen lassen, ob er eine demokratische Grundhaltung im Sinne der herrschenden Parteien hat (die den Wahlausschuss und das Bundesverfassungsgericht besetzen), fast wie bei einer Einbürgerung. Das mag bei den objektiv nachweisbaren Bedingungen wie das Alter angehen. Aber die Genehmigung setzt in der Anwendung durch die Koalition der Parteien gegen die Republik darüber hinaus nicht die Achtung des Rahmens des Grundgesetzes, sondern ein Verständnis voraus, wie sich der Mensch nach dem Grundgesetz zu verhalten hat (deutscher Staatsgedanke). 

Abgesehen davon müsste die Norm in diesem Fall, weil der Antragsteller bereits zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden war, die Voraussetzungen also nachweislich vorlagen, doch so angewendet werden, als würde sie lauten: „nicht mehr die Gewähr bietet“ und der Wahlausschuss müsste die Behauptung beweisen (glaubhaft machen), der Antragsteller biete nicht mehr die Gewähr, da es sich um eine von dem Wahlausschuss zu seinen Gunsten behauptete angeblich nachträgliche Änderung (Wegfall) des zunächst unstreitigen Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verbeamtung handelt (da eine Täuschung bei der Verbeamtung nicht behauptet wird, sondern eine nachträgliche Änderung des deutschen Staatsgedankens). 

Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Gesetzgebers zu dieser gesetzlichen Regelung fehlt.

Eine Auseinandersetzung mit der Besetzung des Gremiums, welches diese Anordnung getroffen hat, fehlt. Eine Entscheidung kann man es wegen der Besetzung nicht nennen, da die Mitglieder des Ausschusses als Richter zu dieser Frage gemäß § 41 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen wären. 

Eine Auseinandersetzung mit den Folgen für die Wähler (ihr aktives Wahlrecht), welche laut Umfragen diesen Kandidaten wählen wollten, fehlt. 

Eine Auseinandersetzung mit den Folgen, falls die Anordnung des Wahlausschuss aufgehoben wird und die Wahl wiederholt werden muss – wie jüngst in Berlin, fehlt. 

Die Stadtverwaltung erklärt, die Wahlzettel nun ohne den Kandidaten der AfD drucken zu lassen. 

Was bleibt, ist der Charakter der Koalition der Parteien gegen die Republik, die alles missbrauchen und damit all diese Auseinandersetzungen notwendig machen, und die dazu gehörige Feststellung, die SPD sehe es nicht als Störung ihrer Ziele an, wenn die potentiellen Wähler des von ihr ausgeschlossenen Kandidaten wahrscheinlich dann entweder CDU oder gar nicht wählen. 

Das Verwaltungsgericht Neustadt verweist in seinem Beschluss auf seine Entscheidung vom 31.12.2011 (3 L 1061/11), mit welcher es das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gegen den Ausschluss eines Kandidaten noch als zulässig erachtet hatte, allerdings im Vorfeld der Wahl (Rn. 8 f), und zwar weil die Gemeindeordnung in Rheinland-Pfalz im Unterschied zu anderen Bundesländern keine Möglichkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses vorsehe. Bei Randnummer 14 heißt es dort: „Im Stadium der Wahlvorbereitungen besteht demnach grundsätzlich die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags zu erlangen, wenn die begehrte Wahlzulassung zu dem geplanten Wahltermin noch durchgesetzt werden könnte (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 8. Juni 2004 – 1 L 1491/04.NW –). Würde hingegen eine Wahlverschiebung erforderlich, so ist der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz zulässig. Im vorliegenden Fall bedürfte es im gegenwärtigen Zeitpunkt indessen keiner Wahlverschiebung„. 

Daran hat sich der Wahlausschuss bei der Wahl des Zeitpunktes seiner Entscheidung anscheinend orientiert. Dann wäre in dem Verfahren aber auch die Frage erheblich, ob der Wahlausschuss seine Entscheidung hätte früher treffen können, da es andernfalls in der Hand des Gremiums läge, ob ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung vor der Wahl oder erst nach der Wahl zulässig ist. Womit schon deshalb die Teilnahme des Antragstellers an der Wahl im vorläufigen Rechtsschutz anzuordnen wäre, weil das Gremium seine Entscheidung nicht rechtzeitig genug genug getroffen hat, um noch ein Rechtsmittel vor der Wahl zu erlauben. 

Am 20.08.2025 veröffentlicht das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss vom 13.08.2025 (2 BvR 957/25), mit dem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, mit dem der Antragsteller den Bundestag zwingen wollte, den Wahlausschuss zu bestellen und über seinen (nach der Wahl erhobenen) Einspruch gegen die Wahl des deutschen Abgeordnetenhaus vom 23.04.2025 zu entscheiden. Zu dem Zeitpunkt der Entscheidung hatte sich der Wahlausschuss bereits etabliert, weshalb dazu nichts mehr zu entscheiden war. Wobei die Gründe dafür, dass der Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung am 25.03.2025 eingeleitet hat, sondern erst am 26.06.2025 den Wahlausschuss bestellt hat, sich laut Gericht nicht ohne Weiteres erschließen (Rn. 5). Und der Antrag auf Verpflichtung des Wahlausschuss zur unverzüglichen Entscheidung über die Wahleinsprüche sei derzeit noch unzulässig, da eine Wahlprüfungsbeschwerde ohne vorangehende Entscheidung des Wahlausschusses erst ausnahmsweise zulässig sei, wenn der Wahlausschuss nach seiner Konstituierung über den Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entscheide und dadurch die Gefahr entstünde, das Verfahren über die Beschwerde zur Wahlprüfung könne nicht mehr zeitgerecht oder sachgerecht durchgeführt werden (Rn. 10 a. E). Ohne mitzuteilen, was eine angemessene Frist wäre, obwohl doch zuvor in dem Beschluss dargelegt wird, wie wichtig eine zeitnahe Entscheidung für Demokratie in schönen Worten wäre. Was zwei Monate später und vier Monate nach der Wahl anscheinend noch nicht der Fall war. 

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Neustadt im Jahr 2011 richtete sich gegen einen Kandidaten der NPD. Nun richtet es sich gegen einen Kandidaten der AfD. Und nach deren Erledigung folgt die CDU. Sofern sie nicht mitmachen würde. 

Die Regelung in § 53 Abs. 3 Gemeindeordnung RP geht zurück auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG (Bundesbeamtengesetz). 

Vorangegangen war das Reichsbeamtengesetz in der Fassung vom 26.01.1937 (RGBl. I 1937 S. 39). Hier eine einfacher zu lesende Wiedergabe. 

Dessen § 3 Abs. 2 lautete:

(2) Der Beamte hat jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einzutreten und sich in seinem gesamten Verhalten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke die Trägerin des deutschen Staatsgedankens ist. Er hat Vorgänge, die den Bestand des Reichs oder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei gefährden könnten, auch dann, wenn sie ihm nicht vermöge seines Amtes bekanntgeworden sind, zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten zu bringen„. 

Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 wurde am 17.05.1950 das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen erlassen (BGBl. I 1950 S. 207). Gemäß dessen § 2 a galt das Reichsbeamtengesetz weiter, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt. In § 3 des Gesetzes hieß es: „Die Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes in der sich aus § 2 a ergebenden Fassung werden wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung (2) Die im Dienst des Bundes stehenden Personen müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur demokratischen Grundordnung bekennen. (….)“. 

Es folgte der Erlass des Bundesbeamtengesetz, verkündet am 17.07.1953 (BGBl. I 1953 S. 551). Der § 7 Abs. 1 Nr. 2 lautete: 

die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt„. 

Der Entwurf des Gesetzes stammt vom 19.11.1951 (BT-Drucks. 1/2846). In der Einleitung der Begründung heißt es auf Seite 31 unten: „Es folgen die einzelnen Vorschriften über die Begründung des Beamtenverhältnisses: 1. persönliche Voraussetzungen: deutsche Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit, demokratische Grundhaltung, fachliche Befähigung (§ 7); Grundsätze für die Auslese der Bewerber (§ 8); besondere Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (§ 9); (…)“.

Zu § 7 des Entwurf heißt es auf Seite 37 unten: „§ 7 nennt drei Voraussetzungen, die bei jeder Berufung in das Beamtenverhältnis in der Person des Bewerbers gegeben sein müssen: deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (vorbehaltlich der Zulassung einer Ausnahme durch den Bundesminister des Innern), demokratische Grundhaltung sowie laufbahnmäßige Vorbildung für Laufbahnbewerber oder Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung für freie Bewerber„. 

Dazu auf Seite 4 der Bericht des Ausschusses mit der Gesetz gewordenen Fassung (BT-Drucks. 1/4246). 

Der SPD scheint die Neufassung nach 80 Jahren langweilig geworden zu sein. 

Laut Pressemitteilung vom 25.08.2025 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 25.08.2025 (10 B 11032/25 OVG) die Beschwerde des Antragstellers mit (laut Pressemitteilung) Wiederholung der Begründung des Verwaltungsgerichts Neustadt zurückgewiesen. Pressemitteilung

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz hat mir freundlicher Weise am 08.09.2025 die Entscheidung 10 B 11032/25 übersandt. 

Es ist die Menschenwürde, stupidus. Ein unbestimmter Rechtsbegriff, der absolut gilt relativ zu den Gruppen, auf welche sie angewandt wird. Dann stellt sich die grundsätzliche Frage, ist das Grundgesetz eine Verhaltensregelung, welche den Parteien zur Durchsetzung der Menschenwürde gegen die Deutschen gegeben wurde, oder ist das Grundgesetz eine Verfassung, welche sich die Deutschen zur Regelung der Macht in ihrem Staat gegeben haben, insbesondere durch das aktive und passive Wahlrecht. 

In dem Fall einer strafrechtlichen Verurteilung eines Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters in Bayern, die bereits aus dem Register gestrichen war, hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, der Ausschluss von der Wahl sei nicht rechtmäßig gewesen. Es handele sich um eine negative Zulassungsvoraussetzung. Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht aus der Erwägung, der Landesgesetzgeber sei grundsätzlich nicht daran gehindert, bei den Festlegung der Zugangsvoraussetzungen zu kommunalen Ämtern Anforderungen zu stellen, die über diejenigen, die der Bundesgesetzgeber in vergleichbaren Bereichen aufgestellt hat, hinausgehen, und das Ausleseprinzip für die Einstellung in den öffentlichen Dienst nach seinen Vorstellungen zu konkretisieren. Er dürfe dabei jedenfalls nicht die durch das Bundeszentralregister gesetzte Schranke überschreiten (BVerwG Urt. v. 03.06.1977 – VII C 19.73, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 22 Seite 31 f). 

In dem Fall einer Mitgliedschaft in dem Amt für Staatssicherheit, die nach mir jetzt nicht bekanntem sächsischen Landesrecht damaliger Fassung eine negative Zulassungsvoraussetzung bildete, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine vorstehend genannte Entscheidung vom 03.06.1977 entschieden, der Landesgesetzgeber könne die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Bürgermeisterwahl (einen Wahlbeamten) in Anknüpfung an die Voraussetzungen bestimmen, die er für die Berufung in ein Beamtenverhältnis allgemein aufgestellt hat (BVerwG Beschl. v. 18.07.1996 – 8 B 85/96, SächsVBl. 1996, 281 = NVwZ 1997, 592). 

Was ein Missverständnis zu sein scheint, weil die frühere Entscheidung nur sagt, die Frage, ob der Landesgesetzgeber das dürfe, sei für sie nicht erheblich, weil jedenfalls die durch das Bundeszentralregister gesetzte Schranke nicht überschritten werden dürfe. So wie die Schranke des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht überschritten werden darf. 

Beide Entscheidungen haben aber die entsprechenden Regelungen des Landesrechts als nicht der Prüfung in der Revision unterworfen (nicht revisibel) bezeichnet (vgl. § 137 VwGO).

Eine Schranke für die Bildung negativer Zulassungsvoraussetzungen könnte also Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bilden, wonach das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gehe es um eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, der darauf abzielt zu verhindern, dass einzelne oder Gruppen von dem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen werden (Dürig/Herzog/Scholz-Mehde GG 106. EL Oktober 2024 zu Art. 28 Rn. 102). Und müssten in diesem Sinne nicht, wenn dem Wesen der allgemeinen Wahl eigentlich fremd auf die Person bezogene Eigenschaften aus dem Beamtenrecht in das Wahlrecht übertragen werden, mit der Begründung, es handele sich um Wahlbeamte, dann auch die Rechtsmittel des Beamtenrechts gelten und nun wieder wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG effektiv vor dem Wahlvorgang geltend gemacht werden können. 

Denn wie wir aus den Kampagnen für einen Zwang zur Wahl von Frauen (Frauenquote) von der SPD gelernt haben, müssen alle Gruppen der Bevölkerung in den Gewalten wirksam repräsentiert sein, wie zum Beispiel im Verfassungsgericht. 

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 20.08.2025 (2 L 1643/25) den Antrag des Kandidaten der AfD für die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Lage auf vorläufigen Rechtsschutz gegen seinen von der SPD angeordneten Ausschluss von der Wahl als unzulässig abgelehnt. Und zwar diesmal, weil es dort ein Beschwerdeverfahren gäbe und man deshalb das Gericht nicht anrufen dürfe. Pressemitteilung

Der Beschluss ist am 30.08.2025 veröffentlicht worden. 2 L 1643/25

Für die Kommunalwahl in Köln haben die Parteien LINKE/GRÜNE/SPD/CDU am 22.08.2025 vereinbart, im Wahlkampf nicht über die staatsfeindliche muslimische Massenimmigration zu reden, die sie herbei geführt haben. Ohne die AfD. Evangelisch

Am 02.09.2025 erklären diese Parteien, die Vereinbarung, nicht darüber zu reden, eine Vereinbarung zu nennen, nicht darüber zu reden, sei rechtspopulistisch und wahrheitswidrig, weil man nur nicht negativ darüber reden dürfe, und eine Instrumentalisierung dieses Abkommens durch rechtskonservative und rechtsradikale Kreise. 

Ausgelöst durch Medienberichte springt die Künstliche Emotion der Koalition der Parteien an: „Ich habe kein Verständnis dafür. Und ich bin wütend“. welt

Mit Beschluss von 30.07.2025 (2 BvR 1867/22) hat das Verfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines tunesischen Staatsbürgers, der in Deutschland mehrere erfolglose Asylanträge gestellt hatte, gegen einen Beschluss des Landgerichts Göttingen wegen Verletzung seines Grundrechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes statt gegeben. 

Mit Beschluss vom 16.09.2025 (2 BvR 1399/25) hat das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Bürgermeister-Kandidaten der AfD gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz einstimmig nicht zu Entscheidung angenommen. 

Man sollte auch Richter zu Wahlbeamten machen. 

Bei der Wahl am 23.09.2024 haben nur noch 29,3 % der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben (zuletzt davor 34,8 %) und daraus 9,2 % Stimmzettel mit Zusätzen wie z. B. AfD, welche daher aus ungültige Stimmabgabe gewertet wurden. Die SPD sieht das als Erfolg ihrer Demokratie. 

Am 25.09.2025 wird die Koalition der Parteien gegen die Republik auf Vorschlag des Wahlausschusses der SPD eine als verfassungsfeindlich eingestufte Frau zur Richterin am Bundesverfassungsgericht wählen. Amtliches Protokoll

Mit der dann die dort auf die richtigen Richter wartenden, allesamt zur Entscheidung angenommenen Verfahren (Verfassungsbeschwerden und Richtervorlagen) zur doppelten Mutterschaft zum Erfolg geführt werden können (siehe geplante Entscheidungen BVerfG Erster Senat 2025 Nr. 9). 

Am 26.09.2025 hat der Bundesrat auf Betreiben des unauskömmlichen regierenden Bürgermeister von Berlin Herrn Wegner (CDU) unter Tagesordnungspunkt 5 auf Antrag der Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dazu dann bereits die seit langem angestrebte Einfügung der sexuellen Identität, sprich Homosexualität, als weitere besondere Gleichheit in Artikel 3 des Grundgesetz mit einem weiteren Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes beschlossen, das nun in den Ausschüssen zur Verabschiedung vorbereitet wird. Protokoll