Art. 21 GG
Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt am 26.03.2026 (8 C 3.25) über die Revision der Stadt Nürnberg gegen ein Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH 4 B 23.2005), dem zufolge die politische Partei AfD einen Anspruch gegen die Stadt Nürnberg hat, diese habe die Gruppe von politisch tätigen Vereinigungen mit der Bezeichnung „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ zu verlassen. Aus Art. 21 Abs. 1 GG folge eine Pflicht staatlicher Organe zur parteipolitischen Neutralität in Bezug auf nicht verbotene politische Parteien. Diese Pflicht gelte auch für die Beklagte als kommunale Gebietskörperschaft. Die Auseinandersetzung mit der AfD bilde seit längerem einen Schwerpunkt der publizistischen Tätigkeit der beigeladenen Gruppe von Organisationen. Diese Gruppe von Organisationen bringe in zahlreichen öffentlichen Äußerungen ihre entschiedene Ablehnung dieser Partei zum Ausdruck. Damit greife die Beklagte mittelbar in den Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung ein, denn sie müsse sich die Äußerungen dieser Gruppe von Organisationen im Verhältnis zu der politischen Partei AfD zurechnen lassen. Für diesen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht des Klägers auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb könne sich die Beklagte nicht auf eine (ungeschriebene) Befugnisnorm berufen. Insbesondere lasse sich ihre Mitgliedschaft nicht als eine zulässige Form kommunaler Öffentlichkeitsarbeit verstehen. Aus dem unzulässigen Eingriff in die Parteienfreiheit, der in der fortwährenden Zugehörigkeit der Beklagten zu der Gruppe von Organisationen liege, folge ein Anspruch des Klägers aus Art. 21 Abs. 1 GG darauf, dass die Beklagte ihre Mitgliedschaft beende. Terminankündigung (des BVerwG)
Laut Pressemitteilung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.03.2026 das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (Oberverwaltungsgericht) zurück verwiesen, weil noch nicht ausreichende Feststellungen getroffen worden seien, ob der Kommune die Zielrichtung der politisch parteiisch tätigen Vereinigung, der sie beigetreten ist, als eigene zuzurechnen sei, und der Zweck der Vereinigung nach ihrer Satzung oder ihrem tatsächlichen Hauptzweck darin bestünde, der AfD im politischen Wettbewerb Schaden zuzufügen.
Also um die Sache in der tatsächlichen Feststellung zu erledigen, wie es das Bundesverwaltungsgericht bereits bei einer Klage gegen die Zwangsabgabe für öffentlich-rechtliche Medienanstalten (Zurückverweisung, weil die Abgabe ist verfassungswidrig, falls diese über ein unbestimmtes Maß hinaus politisch einseitig sind, was der Kläger beweisen muss) und bei dem Anspruch der AfD auf Förderung ihrer Stiftung getan hat (die Zahlungen an Parteistiftungen waren verfassungswidrig, aber weder erhält die AfD nun ebenfalls solche Zahlungen, noch müssen die anderen Parteien sie zurück zahlen – dialektischer Materialismus). Das ist eine neue Art anti-demokratischer Rechtsprechung, bei der man Recht hat und trotzdem verliert. Die Koalition der Parteien gegen die Republik wird vor den Denkgesetzen durch die Verurteilung des Tatsächlichen geschützt. Die Zeitungen berichten am 14.04.2026 über die Verhandlung einer Klage gegen den Rundfunkbeitrag auf Grund dieser Rechtsprechung (Verhinderung) des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Der Vorsitzende Richter habe in der Verhandlung erklärt, das dazu notwendige Gutachten werde einen gegen den Rundfunkbeitrag klagenden Bürger etwa 90 Millionen Euro kosten. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Bürgern Steine statt Brot gegeben. Und das könne nur politisch gelöst werden. Also nur eine Mehrheit der AfD über die Koalition der Parteien gegen die Republik können den Menschen das Recht zurück geben. welt
Schaut man in das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, so hat dieser nämlich tatsächlich Feststellungen zu der politisch parteiischen Tätigkeit dieser Vereinigung von Organisationen der organisierten Zivilgesellschaft getroffen (Rn. 33 f). 4 B 23.2005
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist die politische Neutralität also nicht betroffen, falls sich ein Schiff auf die Seite neigt, sondern erst wenn die Krängung 45 Grad erreicht, oder um genauer zu sein, den Kenterwinkel. Das entspricht dem ausnahmsweisen Verständnis des (eigentlich) von Art. 21 Abs. 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Status der Parteien in Bezug auf die AfD, diese doch durch Verfassungsschutzämter öffentlich (im Wahlkampf) als verfassungsfeindlich bezeichnet zu dürfen, also der durch den neuen Art. 21 Abs. 3 GG eingeführten Auslegung im Umkehrschluss, die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit bedeute, unterhalb der Feststellung der Verfassungswidrigkeit dürfe man alles gegen eine Partei machen.
Sollte man das nicht wie bei der Gemeinnützigkeit betrachten. Sofern allgemeine politische Positionen vertreten werden, mag das gemeinnützig (politisch neutral) sein, aber falls Organisationen oder Gruppen von Organisationen auch nur eine Aktion gegen eine bestimmte Partei unternehmen, sind sie nicht mehr politisch neutral. Denn diese eine Aktion wäre der beigetretenen Stadt Nürnberg doch wie eine eigene zuzurechnen, falls sie nicht austritt.
Angeblich soll das Bundesverwaltungsgericht auch erklärt habe, die Mitgliedschaft der Stadt Nürnberg in einer Allianz der organisierten Zivilgesellschaft könnte, falls diese gegen die Oppositionspartei gerichtet ist, durch den Kampf gegen Extremismus (durch die Menschenrechtlichkeit) gerechtfertigt sein. BeckAktuell
Ich habe daher die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts gebeten, mir wie anscheinend dem Beck Verlag und der Berliner Zeitung das Urteil zur Verfügung zu stellen, erhielt aber freundlicher Weise die Auskunft, das Urteil sei noch nicht veröffentlicht und (sinngemäß), die Äußerung dieser beiden Stellen müssten auf der Pressemitteilung beruhen.