Rechenschaftspflicht
Am 15.04.2025 wird berichtet, die Regierung wolle das Vereinsgesetz (VereinsG) ändern. Künftig sollen Vereine melden müssen, wenn sie aus dem Nicht‑EU‑Ausland oder von damit verbundenen Organisationen Geld erhalten – und zwar ab einer Schwelle von 10.000 Euro pro Jahr und Zuwendungsgeber (vgl. § 25 Abs. 3 S. 1 PartG). Meldepflichtig sind dabei Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige finanzielle Leistungen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar oder mittelbar aus Drittstaaten stammen. (Beck Aktuell)
Das ist nicht ungefährlich. Wegen eines solchen Gesetzes der Regierung Orban, das allerdings auch die Finanzierung aus anderen Mitgliedstaaten und der EU-Kommission umfasste, hatte die EU-Kommission Ungarn die Apanage entzogen.
Die geplante Regelung der deutschen Koalition der Parteien gegen die Republik klammert also Zahlungen aus anderen Mitgliedstaaten (und der EU-Kommission) und Zahlungen aus dem Inland einschließlich des Staates (der regierenden Parteien) aus. Und erfasst keine Stiftungen (obwohl im Koalitionsvertrag von Vereinen und Verbänden die Rede ist). Und die Rechenschaftspflicht soll im rechtlichen Sinn gegenüber der Polizei, also der Exekutive in der Aufgabe der Gefahrenabwehr erfüllt werden, und nicht gegenüber der Öffentlichkeit (Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG). Und damit ist die rechtliche Grundlage in der Verfassung für diese Regelung nicht klar erkennbar. In der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren ist die Bekämpfung extremistischer und terroristischer Bestrebungen angegeben. In der Meldung des Beck-Verlages heißt es darüber hinaus, mit den geplanten Änderungen reagiere die Bundesregierung auf wachsende sicherheitspolitische Sorgen über verdeckte Einflussnahmen durch ausländische Regierungen, und die neuen Regeln sollten nach Einschätzung des Innenministeriums dazu beitragen, Vereine vor Missbrauch zu schützen und demokratische Strukturen zu stärken.
In dem Koalitionsvertrag der CDU/CSU mit der SPD vom 05.05.2025 heißt es dazu bei Rn. 2721 f: „Mit Vereinen und Verbänden, die von ausländischen Regierungen oder mit ihnen verbundenen Organisationen gesteuert werden und die, beziehungsweise deren Mitglieder oder Strukturen, von Verfassungsschutzämtern beobachtet werden, wird es keine Zusammenarbeit geben. Wir führen eine Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung dieser Vereine und Verbände ein und überwachen diese„.
Man könnte in diesem Gesetzgebungsverfahren die grundsätzliche Frage stellen, ob auf Grund der sozialen und technischen Entwicklung der Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG auch ausschließlich politisch und dabei parteiisch tätige Vereine erfasst und die Erfüllung der daher aus der Verfassung folgenden Rechenschaftspflicht gesetzlich geregelt werden sollte. Also die Gefahr für die demokratischen Strukturen (die Öffentlichkeit) und nicht die allgemeine (polizeiliche) Gefahrenabwehr als Grundlage in der Verfassung.
Am 19.04.2026 fordert eine Initiative Transparente Demokratie in der Berliner Zeitung eine solche Debatte. Berliner Zeitung
Wie aus der Geschichte der Gesetzgebung über Parteispenden bekannt, durch die gerade nicht profitierende Partei.