Anfrage

27. September 2026

Am 09.09.2026 habe ich an die Adresse mail@bundestag.de die folgende Anfrage übersandt:

„Sehr geehrte Frau Klöckner,

sehr geehrte Damen und Herren, 

laut Mitteilung der Präsidentin des Bundestages hat der Verein Campact e. V. am 12.08.2026 als Spenden an die Parteien Bündnis 90/Die Grüne und SPD jeweils den Wert von 310.000,00 Euro geleistet. 

Diese Spenden beruhen laut Medienberichten auf Zahlungen Dritter, deren Namen den genannten Parteien nicht bekannt sind. 

Laut § 25 Abs. 2 Nr. 6 ParG sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen, soweit deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. 

Ich bitte daher um Auskunft, ob die Präsidentin des Bundestages diese Spenden als von § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG erfasst ansieht, und falls nicht, warum, und falls nein, ob die Präsidentin des Bundestages den Anspruch gemäß § 31c PartG gegen die genannten Parteien geltend machen wird“. 

Am 17.09.2026 habe ich an dieselbe Anschrift unter Beifügung der Anfrage nachgefragt, wann ich mit einer Antwort rechnen könne. 

Daraufhin erhielt ich von der Digitalpoststelle des Bundestages die Rückfrage, ob ich die Anfrage an dieselbe Anschrift übersandt hätte, da deren Eingang nicht feststellbar sei. 

Das habe ich am 18.09.2026 bejaht. 

Am 23.09.2026 habe ich nachgefragt, ob meine Anfrage nun als eingegangen behandelt werde, oder ob ich sie noch einmal übersenden müsse. 

Daraufhin hat die Digitalpoststelle mich an 23.09.2026 gebeten, die Anfrage noch einmal einzureichen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden auch direkt an den für die Poststelle antwortenden Mitarbeiter. 

Dem bin ich am 25.09.2026 nachgekommen. 

Daraufhin hat die Verwaltung des Bundestages am 30.09.2026 die nachfolgende Auskunft erteilt, für Organisationen wie den Campact e. V. würden die Regelungen zu Spenden des Gesetzes über die politischen Parteien nicht gelten, weil die Herkunft des Geldes nicht bestimmten Spenden zugeordnet werden könne, was nach meinem Verständnis allerdings nach Sinn und Zweck des PartG erst Recht die Anwendung begründen würde: 

Sehr geehrter Herr Schulte-Frohlinde,

die betreffenden Parteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben gemäß § 25
Absatz 3 Satz 2 PartG die ihnen nach § 27a PartG von Campact e. V. angezeigten
und von ihnen angenommenen Parteispenden bei der Präsidentin des Deutschen
Bundestages als Großspenden angezeigt. Campact e. V. finanziert sich seinerseits
im Wesentlichen durch Spenden, also in der Regel Geld, das dem Verein für seine
politische Arbeit geschenkt/übereignet wird. Für solche Organisationen gelten
nicht die Transparenzvorschriften oder Spendenannahmeverbote des
Parteiengesetzes.

Spenden von Campact e. V. dürfen angenommen und als Spende von Campact e. V.
angezeigt werden. Wenn allerdings jemand sein Geld Campact nicht gespendet,
sondern in Wahrheit zur Co-Finanzierung einer bestimmten politischen
Unterstützungsaktion lediglich anvertraut hat, wäre dieser Co-Finanzierer
bereits der Partei gegenüber aufzuführen gewesen. Unterbliebe die Nennung eines
solchen Co-Finanzierers, wäre die Unterstützung tatsächlich in Höhe dieses
Spendenbetrags nicht feststellbarer Herkunft eine unzulässige Spende gemäß §
25 Absatz 2 Nummer 6 PartG und die Partei müsste diesen Betrag unverzüglich
nach Erkennen der Tatsachen, die die Unzulässigkeit der Spende begründen, an
die Bundestagspräsidentin weiterleiten (§ 25 Absatz 4 PartG), um eine Sanktion
nach § 31c PartG zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen