Notstandsgesetze
I. Notstandsgesetze
Als im Jahr 1948 das Grundgesetz zustande kam, gab es bereits Überlegungen für eine Notstandsverfassung, die aber auf Grund der zurückliegenden Erfahrung mit autoritärer Regierung nicht umgesetzt wurden. Eine solche Notstandsverfassung (nur für den Verteidigungsfall) und weitere Regelungen wurden dann im Jahr 1968 mit den sogenannten Notstandsgesetzen in das Grundgesetz eingefügt,
Zu diesen Regelungen gehören Absatz 2 in Art. 11 GG (Freizügigkeit), der die Einschränkung der Freizügigkeit durch ein Gesetz unter anderem zur Bekämpfung einer Seuchengefahr erlaubt, und Absatz 7 in Art. 13 GG zur Unverletzlichkeit der Wohnung. Auf diesen Regelungen beruht § 28 IFSG (Infektionsschutzgesetz) betreffend Schutzmaßnahmen, mit dem die Volksvertretung in Absatz 1 Satz 2 vorübergehend allgemeine Beschränkungen der Freizügigkeit zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten unter Vorbehalt erlaubt hat (mit einer entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 32 IFSG).
Das Grundgesetz enthält seitdem, beschränkt auf den Krieg, in den Artikeln 115 a bis l GG auch das Inkraftsetzung einer Notverfassung durch Feststellung eines Verteidigungsfalls (Art. 115 a GG), infolge dessen die Gesetzgebungskompetenz auf den Bund übergeht (Art. 115 c GG), der auch die Verwaltung und das Finanzwesen in Bund und Ländern abweichend regeln darf. Es tritt ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren in Kraft (Art. 115d GG). Für den Fall, das Abgeordnetenhaus (Bundestag) sei an einem Zusammenkommen gehindert, tritt ein sogenannter Gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat an seine Stelle (Art. 115e GG), der in Art. 53a GG geregelt ist. Im Falle der Verteidigung kann die Bundesregierung unter anderem auch den Landesregierungen Weisungen erteilen (Art. 115f GG).
Die Anwendung dieser Notverfassung ist im Grundgesetz nicht vorgesehen für den Fall der Bekämpfung einer Seuchengefahr im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG.
Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz (IFSG) beschlossen, in Form einer Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf, den die Fraktionen der Regierungsparteien dann am 25.03.2020 „aus der Mitte des Bundestages“ im Abgeordnetenhaus eingebracht haben, eine selten gebrauchte, aber vorgesehene Verfahrensweise (Art. 76 GG).
Das Abgeordnetenhaus (Bundestag) hat am 25.03.2020 bei Tagesordnungspunkt 3 dann durch Annahme der Beschlussempfehlung zunächst eine Änderung seiner Geschäftsordnung durch Einfügung eines § 126 a über die „besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19“ beschlossen, wonach der Bundestag abweichend von § 45 Abs. 1 der Geschäftsordnung (mehr als die Hälfte seiner Mitglieder) beschlussfähig im Sinne des Art. 42 GG ist, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. In Absatz 5 ist geregelt, die Vorschrift finde ab dem 30.09.2020 „keine Anwendung mehr„. Außerdem hat das Abgeordnetenhaus allgemein die Anordnung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen der Regierung nach dem Infektionsschutzgesetz gegen seine Mitglieder genehmigt. Beschlussempfehlung
Laut Art. 42 Abs 2 GG ist für einen Beschluss des Bundestages die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (statt der Mitglieder des Bundestages) erforderlich, soweit es im Grundgesetz nicht anders bestimmt ist. Ausgehend von dem Wortlaut des Art. 42 Abs. 2 GG hätte der Bundestag in seiner Geschäftsordnung also auch eine Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von nur einem Zehntel aller Abgeordneten vorsehen können. Der Art. 42 GG setzt dabei aber die Möglichkeit aller Abgeordneten voraus, an der Abstimmung teilzunehmen. Die Änderung der Geschäftsordnung vom 25.03.2020 ist hingegen für den Fall vorgesehen, ein Teil der Abgeordneten sei gegen ihren Willen an der Teilnahme gehindert. Damit würde die Änderung der Geschäftsordnung dem Art. 42 Abs. 2 GG einen neuen Halbsatz beifügen: das gilt auch, wenn nicht alle Abgeordneten an der Abstimmung teilnehmen können. Eine solche Wirkung sieht das Grundgesetz bislang nur in Art. 115 e GG nach der Feststellung des Verteidigungsfalles gemäß Art. 115a GG vor, falls der Gemeinsame Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens der Mehrheit der Mitglieder feststellt, dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages stünden unüberwindliche Hindernisse entgegen und dieser sei deshalb nicht beschlussfähig.
Das Abgeordnetenhaus hat am 25.03.2020 sodann das ‚Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‘ gemäß dem an diesem Tag aus der Mitte des Bundestages gemäß der Formulierungshilfe der Bundesregierung durch die Fraktionen der Regierungsparteien eingebrachten Gesetzentwurf beschlossen. BT-Drucks. 19/18111
Das Gesetz sieht vor, in § 5 IFSG, der bislang nur Informationsverfahren zwischen Bund und Ländern enthielt, die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ mit Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung einzufügen. Diese Feststellung sollte nach der Formulierungshilfe der Bundesregierung durch die Bundesregierung erfolgen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, aber nur zulässig sein, falls entweder die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder falls die dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in die Bundesrepublik Deutschland droht. Gemäß dem dann aus der Mitte des Bundestages eingebrachten und beschlossenen Gesetzentwurf ist diese Feststellung ohne gesetzliche Voraussetzungen oder Begriffsbestimmung durch den Bundestag zu treffen, setzt also nicht einmal eine in § 2 Nr. 3a IFSG definierte „bedrohliche“ übertragbare Krankheit voraus (obwohl die konkurrierende Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung in diesem Bereich gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die Feststellung einer „gemeingefährlichen“ Krankheit voraussetzt). Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt also auch bei einer Grippewelle vor. Der Beschluss ist – anders als seine Aufhebung – nicht im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Das einfache Gesetz fügt in § 5 IFSG Änderungen der föderalen Ordnung des Grundgesetzes und Befugnisse zum Eingriff in Grundrechte von einer Qualität ein, die das Grundgesetz selbst nur auf Grund der Feststellung des Verteidigungsfalles vorsieht.
Ebenfalls am 25.03.2020 hat das Abgeordnetenhaus (Bundestag) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Das ergibt sich aus dem amtlichen Protokoll, das auch die Abläufe der Gesetzgebungsverfahren an diesem Tag besser erkennbar macht. Protokoll
Die Feststellung der ‚epidemischen Lage von nationaler Tragweite‘ ist darin bei Tagesordnungspunkt 6 a zu finden in Form der Annahme der Nummer 2 der Beschlussempfehlung 19/18156 (darin auf Seite 5). Drucks. 19/18156
Das ‚Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite‘ ist in dem Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020 veröffentlicht worden (darin Nr. 11) und trat am folgenden Tag, also am 28.03.2020 in Kraft. BGBl
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hat das Abgeordnetenhaus bislang noch keine Feststellung zu einer ‚epidemischen Notlage von nationaler Tragweite‘ getroffen.
Das heißt, der Bundestag hat am 25.03.2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, bevor (am 28.03.2020) das Gesetz in Kraft getreten ist, dass diese Feststellung vorsieht. Gleichwohl sind in dem Bundesanzeiger am 01.04.2020 bereits die ersten Verordnungen veröffentlicht, die das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des Gesetzes und dieser Feststellung erlassen hat, die am 28.03.2020 – dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes – getroffen worden sein soll („im Zusammenhang mit der von dem deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite„). Bundesanzeiger
Recht besteht in Verfahrensregeln.
In dem Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020 ist auch die Verordnung zur Erleichterung des Zugangs zu Kurzarbeitergeld veröffentlicht, die damit nun ebenfalls erst in Kraft tritt. Das Abgeordnetenhaus (Bundestag) hatte mit einem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld eine Regelung in das SGB III eingefügt, mit denen wiederum die Bundesregierung gemäß Art. 80 GG ermächtigt wird, durch eine Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld in dem dritten Buch des Sozialgesetzes (SGB III), also ein Gesetz zu ändern, wobei diese Änderungen allerdings im Wortlaut vorgegeben wurden. Dieses Gesetz war in dem Bundesgesetzblatt Nr. 12 vom 14.03.2020 veröffentlicht worden und trat an dem folgenden Tag, also am 15.03.2020 in Kraft. BGBl
Das erinnert an ein ‚decreto-legge‘ der italienischen Verfassung, die Möglichkeit der italienischen Regierung Verordnungen (Dekrete) mit der Qualität von Gesetzen (legge) mit unmittelbarer Wirkung zu erlassen, die innerhalb einer bestimmten Frist durch das Abgeordnetenhaus bestätigt werden müssen, oder wieder verfallen. Allerdings ist ein solches Gesetzdekret (Notverordnung) in der deutschen Verfassung nicht vorgesehen.
In dem Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020 ist auch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der „Covid-19-Pandemie“ im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht enthalten, das unter anderem in seinem Artikel 1 die vorübergehende Aussetzung einer Norm eines anderen Gesetzes regelt, nämlich die (strafbewehrte) Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags gemäß § 15a InsO, also das was Herr Bodo Ramelow mit dem Gesetz zur Abschaffung der freien Wahl (Parite-Gesetz) im Land Thüringen tun möchte, nämlich die zeitlich befristete Aussetzung der Anwendung eines Gesetzes durch ein anderes Gesetz, ohne dieses aufzuheben. Wobei in diesem Fall die Aussetzung des anderen Gesetz in dem Tatbestand des Aussetzungsgesetz wiederum im Einzelfall ausgenommen (ausgesetzt) sein soll, falls der Insolvenzgrund nicht auf der Pandemie beruht. Damit besteht nun unverändert ein Gesetz und daneben ein anderes Gesetz, das dessen Anwendbarkeit negiert. Damit gilt, falls das überlagernde Aussetzungsgesetz jemals außer Kraft tritt, rückwirkend wieder durchgehend die unverändert fortbestehende Insolvenzordnung. BGBl
Eigentlich hätte das Gesetz selbst, die Insolvenzordnung, durch den Gesetzgeber geändert werden müssen. Die vorübergehende Aussetzung der Anwendung eines Gesetzes, das an sich unverändert fortbesteht, durch ein anderes Gesetz, ähnelt mehr einem Anwendungserlass gegenüber der Rechtsprechung, als einer Gesetzgebung (im Falle Thüringens gegenüber dem Verfassungsgericht).
Das ‚Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie‘ enthält außerdem Regelungen für Fernversammlungen (online, digital) im Gesellschaftsrecht, Aussetzungen der Fristen für die Durchführung eines Strafverfahrens sowie im Zivilrecht ein Moratorium für Dauerschuldverhältnisse, Leistungsverweigerungsrechte und Kündigungsschutzregelungen im Mietrecht sowie Regelungen für (Verbraucher-) Darlehensverträge, die zum 01.04.2020 in Kraft treten.
Das stenographische Bericht der Sitzung des Abgeordnetenhauses (Bundestag) am 25.03.2020 findet sich hier: Bericht
Der Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt im Falle einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls einem Land des Bundes, Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte (Bundeswehr) anzufordern. Gefährdet eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall mehr als ein Land des Bundes, kann laut Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG die Bundesregierung Einheiten des Bundesgrenzschutzes oder der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Ausweislich der Aufzählung in Art. 11 Abs. 2 GG unterscheidet die verfassungsgebende Volksvertretung zwischen den Begriffen Naturkatastrophe, besonders schwerer Unglücksfall und Bekämpfung einer Seuchengefahr. Die Regelung des Art. 35 GG gilt demnach nicht für die Bekämpfung einer Seuchengefahr.
Der Art. 87a Abs. 3 Satz 2 GG erlaubt im Falle der Verteidigung und im sogenannten Spannungsfall den Streitkräften zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen den Schutz ziviler Objekte zu übertragen. Der sogenannte Spannungsfall ist in Art. 80a GG durch den Verweis auf den Verteidigungsfalls als Vorstufe des Verteidigungsfalls (einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall) geregelt und muss gemäß dieser Regelung durch das Abgeordnetenhaus festgestellt werden. Der Art. 91 GG hingegen regelt in Absatz 2 den Einsatz des Bundesgrenzschutzes (seit 2005 Bundespolizei genannt) zur Bekämpfung einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes. Der Art. 87a GG regelt in Absatz 4 den Einsatz der Streitkräfte nach Innen zur Bekämpfung einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes unter den Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 GG.
Der Art. 115 GG enthält eine Begrenzung der Kreditaufnahme des Bundes, sieht aber in Absatz 2 Satz 6 eine Ausnahme im Falle von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen vor, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Dazu ist ein Beschluss des Bundestages erforderlich, der mit einem Tilgungsplan zu versehen ist.
Das ebenfalls am 25.02.2020 beschlossene Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zu dem Bundeshaushaltsplan für das Wirtschaftsjahr 2020 (BT-Drucks. 19/181o0), dem der Bundesrat in einer nur dafür anberaumten Sondersitzung am 25.03.2020 zugestimmt hatte, soll die Kreditobergrenze des Grundgesetzes um rund 100 Milliarden Euro (99,755) überschreiten. Daher hat das Abgeordnetenhaus (Bundestag) am 25.03.2020 auf Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD mit der dazu notwendigen Mehrheit der Mitglieder des Bundestages einen Beschluss gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG gefasst, der die Überschreitung erlaubt und die Tilgung der Schulden ab dem Jahr 2023 in den folgenden neunzehn Haushaltsjahren vorsieht. Antrag
Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhandeln derzeit über den so genannten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Regierungsunion für die Jahre 2021 bis 2027, also die relative Erhöhung der Beiträge infolge des Austritts Großbritanniens als dem mit 17,4 % bislang zweitgrößten Beitragszahler (nach Deutschland mit bislang 20,68 % und vor Frankreich mit bislang 15,6 %) aus der Union (Umverteilung der Beitragslast auf die verbliebenen Beitragszahler) und die absolute Höhe des Haushalts (die Zahlen in diesem Artikel bitte ich der Not zuliebe als Größenordnungen zu verstehen).
Laut Präsidentin Frau Ursula von der Leyen will die Kommission bis zum 29.04.2020 einen neuen Vorschlag eines Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 vorlegen, der die Kosten aller mit der Seuche begründeten Maßnahmen umfasst. Der MRF könne sich ihr zufolge als das Mittel erweisen, die Umverteilung der Schulden ohne corona-bonds zu erreichen. euractiv
Am 10.04.2020 haben die Finanzminister (die Regierungen) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbart, durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) 240 Milliarden Euro und aus dem Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) 200 Milliarden Euro sowie weitere 100 Milliarden Euro aus einem dazu neu geschaffenen Sonder-Vermögen (‚Fonds‘) der Europäischen Union für Kurzarbeit (namens ’sure‘) an einzelne Mitgliedstaaten zu verteilen. Abweichend von den bisher geltenden, vertraglichen Regelungen des ESM und der EIB soll die einzige Bedingung für die Verteilung des Geldes die direkte oder indirekte Verwendung des Geldes zur Finanzierung von Gesundheitskosten, Heilung und Vorsorge gegen COVID-19 sein. Als rechtliche Grundlage wird die Mittelvergabe ‚revovery-fonds‘ genannt. RP-online
Wobei ich mich frage, ob Englisch in der EU nach dem Austritt Englands überhaupt noch verwendet werden darf (was vielleicht wegen dem Verbleib von Irland und Malta weiter möglich ist).
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 18.03.2014 (2 BvR 1390/12 u. a) entschieden, die Bindung der Bundesrepublik Deutschland an den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), durch die Regierung, dem die Abgeordneten im Bundestag zugestimmt haben, sei verfassungsgemäß. Als verfassungsrechtlichen Maßstab für seine Prüfung hat das Verfassungsgericht dabei auf das in Art. 38 Abs. 1 GG geschützte Wahlrecht abgestellt, die Ableitung der Staatsgewalt aus dem Volk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages setze voraus, dass der Legitimationszusammenhang zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Parlament unter keinen Umständen unterbrochen werde. Insbesondere das Budgetrecht dürfe das Parlament nicht aufgeben. Das Abgeordnetenhaus dürfe den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht die Befugnis einräumen, über Einnahmen und Ausgaben des deutschen Staates zu entscheiden. Das wäre der Fall, wenn der Bundestag einem nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- und Leistungsmechanismus zustimmen und sich damit selbst entmachten würde.
Nachtrag: am 05.05.2020 wird berichtet, das Bundesverfassungsgericht habe einer Verfassungsbeschwerde gegen den Ankauf von Anleihen durch die EZB in der Vergangenheit statt gegeben (2 BvR 859/15 u. a). Um trotz der Berichterstattung der Medien zu verstehen, was tatsächlich passiert ist, kann man sich folgendes vorstellen. Ein Kläger prozessiert gegen eine Person, die ihm Geld schuldet, das der Kläger dringend braucht. Nach vielen Jahren entscheidet schließlich das oberste Gericht, der Beklagte schulde das Geld und müsse es dem Kläger zahlen, es sei denn, der Beklagte verkündet innerhalb von (sagen wir) drei Monaten öffentlich, er habe das Geld eigentlich schon vor dem Urteil gezahlt gehabt. Damit ist der Prozess beendet (Rn. 235: „…wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen„). Damit hat das Gericht die Entscheidung über den Rechtsschutz auf die Organisationseinheit übertragen, gegen die der Rechtsschutz bestehen soll. Das Urteil ist methodisch nicht mehr nachvollziehbar. Wer nicht glaubt, Richter des Verfassungsgerichts würden so (nicht) entscheiden, sei an die Erfindung des (einmalig verwendeten) Begriffs einer ‚prognostischen Annahme‘ durch die Richter des Bundesverfassungsgerichts erinnert, wonach die Verweigerung von Rechtsschutz für nicht eheliche Väter gegenüber der Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts durch eine ‚prognostische Annahme‘ des Gesetzgebers gerechtfertigt sei, die der Gesetzgeber nach dem Urteil des Verfassungsgerichts prüfen müsse, sonst – nichts (vgl. Nr. 2 in der Pressemitteilung des BVerfG zu seinem Urt. v. 29.01.2003 – 1 BvL 20/99).
Immerhin kann sich Deutschland jetzt die Kosten für ein Verfassungsgericht sparen.
(Nachträglich) Laut FAZ vom 24.06.2020 wird die Europäische Zentralbank nun ‚Dokumente‘ zusammen stellen und durch die Deutsche Bundesbank dem deutschen Abgeordnetenhaus (Bundestag) zur Verfügung stellen, woraufhin die Abgeordneten dann beschliessen, daraus ergebe sich die Verhältnismäßigkeit. Das Verfassungsgericht habe nur größere Transparenz herstellen wollen. Ob diese Dokumente den Anforderungen der Verfassung genügen, werde das Verfassungsgericht erst in einem potentiellen zukünftigen Verfahren (in neuer Besetzung) entscheiden. faz
(Nachträglich) Am 02.07.2020 hat die Verwaltung des Abgeordnetenhaus (Bundestag) den Beschluss über das Programm zum Ankauf von Staatsanleihen der Mitgliedstaaten durch die Europäische Zentralbank ‚Public Sector Purchase Programm“ (PSPP) in die veröffentlichte vorläufige Tagesordnung für den 02.07.2020 als Zusatztagesordnungspunkt 17, 18 aufgenommen.
Am 02.07.2020 wurde dann auch erstmals in den Medien darüber berichtet. welt
Das ist, weil die staatlichen Institutionen dazu übergehen, Informationen vorab nur noch ausgewählten Medien zur Verfügung zu stellen, die das Wohlwollen der Regierung verdienen, und nachträglich der allgemeinen Öffentlichkeit und damit anderen Medien – wozu begleitend in dem am 02.07.2020 beschlossenen Nachtragshaushalt der Regierung zum Schutz der Bevölkerung von einer ansteckenden Krankheit unter Kapital 0910 „sonstige Bewilligungen“ (auf Seite 7 unten der Beschlussvorlage) vorgesehen ist, die Verleger der Tageszeitungen mit bis zu 200 Millionen Euro je Haushaltsjahr ohne Wettbewerb nach Maßgabe des Inhalts der Förderrichtlinien der Regierung zu finanzieren (sog. Digitalisierung). Wie geschmiert. BT-Drucks. 19/20600
Das Abgeordnetenhaus (Bundestag) hat in seiner Sitzung am 02.07.2020 den Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD und FDP und der grünen Partei vom 01.07.2020 angenommen (BT-Drucks. 19/20621), der lautet:
„Der Deutsche Bundestag kommt auf Grundlage des Beschlusses des EZB-Rates und der erhaltenen Dokumente der EZB zu dem Ergebnis, dass den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15 u.a. – enthaltenen Anforderungen an das Durchführen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit dem PSPP entsprochen wird. (…) Der Deutsche Bundestag hält die Darlegung der EZB zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für nachvollziehbar und die Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15 u.a. – somit für erfüllt“ (Zusatz-Tagesordnungspunkt 17 im amtlichen Protokoll). Protokoll
Auf Grund dieser Erklärung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gemäß dem ihm innewohnenden Plan, und damit der zugrunde liegende Prozess, den der Kläger über Jahre geführt hat, und damit die Verfassung erledigt.
Deutschland haftet für den ESM mit 26,96 % (nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU).
Kapitaleigner der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten der Regierungsunion.
Zur Aufbringung der Geldmittel für das Kurzarbeit-Programm ’sure‘ will die Europäische Union 100 Milliarden Schulden aufnehmen. Wirtschaftswoche
Bereits am 18.03.2020 hatte die Europäische Zentralbank (EZB) ein ‚Pandemie-Notfall-Anleihekaufprogramm‘ (PEPP) beschlossen, mit dem 750 Milliarden Euro durch den Kauf von Anleihen bis Ende des Jahres 2020 verteilt werden sollen – was italienische Staatsanleihen umfasst. Bundesbank
II. Hass-Gesetze
Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 27.03.2020 – neben den Gesetzen zur Bewältigung der Bedrohung der Bevölkerung durch eine übertragbare Krankheit – auch dem Entwurf der Bundesregierung für ein ‚Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität‚ (Hass-Gesetz II) zugestimmt, der auf dem NetzDG (Hass-Gesetz I) beruht.
Daraufhin hat die Bundesregierung am 01.04.2020 zudem noch die Einbringung eines „Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzung-Gesetz“ (Hass-Gesetz III) in den Bundestag beschlossen, das ausdrücklich schon auf den noch nicht in Kraft getretenen Änderungen des NetzDG durch Artikel 6 des noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurfs eines „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ (Hass-Gesetz II) aufbaut. Entwurf
Und zwar weil Hass-Rede gegen Frauen das friedliche Zusammenleben in einer freien, offenen demokratischen Gesellschaft besonders gefährde (Seite 1).
Das meint, Kritik an politisch aktiven Frauen und Frauenverbänden ist Ausdruck von Hass gegen Frauen und soll daher in Zukunft im Internet automatisch gelöscht werden.
Und ebenfalls am 01.04.2020 hat die Bundesregierung dann noch die Einbringung eines „Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ (TMG) und weiterer Gesetze in den Bundestag beschlossen (Hass-Gesetz IV). Entwurf
Es handelt sich dabei um die Installation eines Mechanismus zur Kontrolle von Äußerungen und Mitteilungen durch Telemedien, dessen Anwendungsbereich und Erfassungsbereich nach seiner Fertigstellung auf einfache Weise (durch einfaches Gesetz) ausgeweitet werden kann. Zum Beispiel durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Hosting-Dienstleister und damit alle Plattformen zum Austausch von Informationen zwischen Bürgern im Internet, die über keinen eigenen Web-Server verfügen. Das geschieht in einer fragmentierten Weise, die den Vorgang schwer erkennbar macht. Gesetzgebung in Camouflage.
Am 08.04.2020 hat Frau Merkel ihren Entwurf eines „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität‚ mit der Stellungnahme des Bundesrates (ab Seite 15) und ihrer Gegenäußerung (ab Seite 32) dem Präsidenten des Bundestages Herrn Wolfgang Schäuble übersandt und bat, die Beschlussfassung des Bundestages herbei zu führen. BT-Drucks. 19/18470
Frau Merkel erwartet 250.000 Meldungen, die zu 150.000 Strafverfahren führen (Seite 11).
Die Gutste.
Am Samstag, den 18.04.2020, hat die Verwaltung des Bundestages die vorläufigen Tagesordnungen für die Sitzungen des Bundestages am 22.04. und 23.04.2020 veröffentlicht. Die Tagesordnung für den 23.04.2020 sieht unter Tagesordnungspunkt 20 die Überweisung einer Reihe von Gesetzentwürfen im vereinfachten Verfahren vor, was bedeutet, die Entwürfe werden entsprechend § 78 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundestages in der ersten (von drei) Lesungen im Bundestag ohne Aussprache jeweils in Ausschüsse des Bundestages zur Vorbereitung einer Beschlussempfehlung verwiesen. Dazu gehört unter Punkt h) auch die erste Beratung des ‚Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität‘. Tagesordnung
Ausweislich des amtlichen Protokolls hat das Abgeordnetenhaus am 23.04.2020 bei Tagesordnungspunkt 29-g in erster Lesung die Überweisung des Gesetzentwurf an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (u. a) überwiesen, der zur Zeit keinen Vorsitzenden hat, weil der Vorsitz als größter Oppositionspartei der Fraktion der AfD zustünde, und deshalb durch den stellvertretenden Vorsitzenden aus der Fraktion der Regierungspartei CDU geführt wird. Was gerechtfertigt ist durch den Kampf gegen den Hass. Protokoll
Für die Sitzung des Abgeordnetenhaus am 06.05.2020 steht dann unter Tagesordnungspunkt 8 bereits die erste Lesung zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (Hass-Gesetz III) an, um die Frau Bundeskanzler Merkel mit Schreiben vom 27.04.2020 gebeten hatte (Seite 5 der BT-Drucks. 19/18792), und am 07.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 25-c die erste Lesung des Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetz und weiterer Gesetze (Hass-Gesetz IV) durch Überweisung im vereinfachten Verfahren, um die Frau Bundeskanzler Merkel ebenfalls mit Schreiben vom 27.04.2020 gebeten hatte (Seite 5 der BT-Drucks. 19/18789).
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 06.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 8 in erster Lesung die Überweisung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (Hass-Gesetz III) in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (führend) beschlossen. Gleiches gilt für den Antrag der Fraktion der AfD, der Bundestag möge beschliessen, die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzes zur Aufhebung des NetzDG aufzufordern (BT-Drucks. 19/18973). Ich verweise lieber auf das amtliche Protokoll ohne die Redebeiträge. Protokoll
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 07.05.2020 unter Tagesordnungspunkt 27-d die Überweisung des Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze (Hass-Gesetz IV) in den Ausschuss für Wirtschaft und Energie (führend) beschlossen. Protokoll
Zeitgleich beginnen zu Anfang Mai 2020 die Vorgänge (beschlossene) epidemische Notlage und Hass-Gesetze in den nicht dem NetzDG unterliegenden Medien zu konvergieren. Über jeden, der für seine Grundrechte demonstriert, wird in einem Zusammenhang mit dem Wort ‚Verschwörungstheorie‘ oder in einem Zusammenhang mit anderen diffamierenden Wörtern berichtet.
Was ist eine Verschwörung? Im ursprünglichen (veralteten) Wortsinn ist es ein wechselseitiges Versprechen mehrerer Menschen, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen, so wie die Schweizerische Eidgenossenschaft. Das Wort meint im Grundsatz einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles, insoweit entspricht es dem Grundtyp der Gesellschaft. Die gesetzliche Regelung der bürgerlichen Gesellschaft ohne staatliche Qualität, die aus dem 19. Jahrhundert stammt, lautet: ‚Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten‘ (§ 705 BGB). Das ist, wenn man so will, und den Zweck als gemeinsames Interesse versteht, der Grundtyp der Verschwörung und entspricht der Idee nach dem Verein, soweit nicht die Rechtsfähigkeit hinzukommt (vgl. 54 BGB), also letztlich auch jeder politischen Partei. Eine Verschwörung im neueren, nun überwiegenden Wortgebrauch meint die Verschwörung auf ein gesetzwidriges Ziel oder die Heimlichkeit der Verpflichtung auf das gemeinsame Interesse ihrer Mitglieder (oft beides). Infolgedessen ist der Begriff der Verschwörung im Sprachgefühl negativ geworden. Die gemeinsame Verpflichtung auf ein gesetzwidriges Ziel ist das Verständnis der Verschwörung im Sinne des Strafrechts der Vereinigten Staaten von Amerika („conspirancy„), das im deutschen Strafrecht (u. a) durch den Begriff einer „Bande“ erfasst wird, deren Mitglieder sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammen geschlossen haben, zum Beispiel zur Hinterziehung von Umsatzsteuer im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO. Schwieriger ist die Abgrenzung der Vorstellung einer politischen Verschwörung, zum Beispiel gegen wesentliche Grundsätze der Verfassung, weil in diesem Bereich die Öffentlichkeit (als Gegensatz zur Heimlichkeit) durch die Medien vermittelt wird, deren Verhalten (Informationsvermittlung) also mit darüber entscheidet, ob eine Verabredung mehrerer politisch tätiger Personen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen als heimlich und damit Verschwörung im neueren Sprachgebrauch anzusehen ist. Hinsichtlich der politischen Parteien ist das unproblematisch, weil diese offen als Verschwörung im Sinne des ursprünglichen Wortgebrauchs auftreten. Schwieriger ist das zum Beispiel bei der, sich selbst so bezeichnenden „fraktionsübergreifenden Gruppe der weiblichen Abgeordneten im Bundestag“, die sich über die Parteigrenzen hinweg auf die gemeinsame Verfolgung der Interessen eines homogenen Feminismus verschworen haben (was sie bei ihrer Wahl verheimlicht haben), oder der Zugehörigkeit von (seit dem 15.05.2020) mindestens drei von sieben weiblichen der 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts zu dem Deutscher Juristinnenbund, der nur Frauen aufnimmt und nur deren Interessen vertritt, also im Sinne des ursprünglichen Wortgebrauchs eine Verschwörung darstellt, über die aber in den Medien nicht berichtet wird, wodurch sie politisch heimlich wird und damit eine Verschwörung im neueren Wortgebrauch (eben dieser Medien).
Was ist eine Theorie ? Eine Theorie (gemeint ist eigentlich eine Annahme) ist die Entwicklung der Vorstellung von einer zugrunde liegenden Struktur zur Erklärung eines Vorganges (im vorläufigen Stand der Erkenntnis). Die Theorie einer Verschwörung zur Erklärung eines Vorganges in der menschlichen Gesellschaft zu entwickeln, ist also zunächst einmal ein natürliches (normierendes) menschliches Verhalten. Es fehlt aber in der menschlichen Gesellschaft an wissenschaftlichen (vernünftigen) Kriterien zur Prüfung einer Theorie über die ihr zugrunde liegenden Gesetze, weil sich diese Gesellschaft ihre Gesetze in einem fortlaufenden Verfahren selbst gibt, sie also veränderlich sind (und anders als z. B. in der Mathematik auf Zufall beruhen können). Die Verwendung des Wortes Theorie in Bezug auf das Wort Verschwörung impliziert die Vorstellung, es gäbe eine und nur eine Verabredung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Ziel, die alle Vorgänge in der menschlichen Gesellschaft erklärt, die aber offensichtlich falsch sein muss, weil die menschliche Gesellschaft ihre Gesetze fortlaufend selbst bildet (veränderlich ist). Ein Beispiel für eine solche Vorstellung ist das ‚Patriarchat‘ (weniger eine wahnhafte Theorie als eine theoretische Lüge, die als Axiom verwendet durch die Medien verheimlicht wird). Die Verbindung des Wortes Verschwörung mit dem Wort Theorie rückt also Versuche zur Erklärung eines Vorgangs in der menschlichen Gesellschaft in einen falschen Kontext, um sie zu entwerten. Der Begriff der Theorie meint die Suche nach einem zugrunde liegenden Gesetz in den vorgegebenen Dingen. Der Begriff Verschwörung meint einen Versuch, die Interessen zu bestimmen, welche die Gesetze bestimmen, welche die menschliche Gesellschaft sich gibt und die sich in einer menschlichen Gesellschaft notwendig ‚verschwören‘ müssen, um Erfolg zu haben. Die Verwendung des Wortes Theorie dient dann nicht dazu, einen bestimmten Versuch der Erklärung lächerlich zu machen, sondern vertritt die Vorstellung, die menschliche Gesellschaft folge (in Deutschland) einem vorgegebenen Ordnung und jeder Versuch der Erklärung seines Zustandekommens in der menschlichen Gesellschaft durch die Verschwörung von Teilen der Gesellschaft auf die Durchsetzung ihrer Interessen sei daher offensichtlich falsch. Die Verbindung der Wörter Verschwörung und Theorie macht grundsätzlich das Nachdenken, die Entwicklung einer Vorstellung von den zugrunde liegenden Interessen zur Erklärung eines Vorgangs in der menschlichen Gesellschaft lächerlich.
Laut einem Bericht der Zeit vom 13.06.2020 haben sich die CDU und SPD darauf geeinigt, am 18.06.2020 (Donnerstag) in dem Abgeordnetenhaus (Bundestag) das ‚Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität‚ (Hass-Gesetz II) „mit zahlreichen Änderungen“ zu verabschieden. Zeit
Das ist in der durch den Bundestag veröffentlichten Tagesordnung mit Stand vom 13.06.2020 (noch) nicht enthalten, womit auch die ‚zahlreichen Änderungen‘ den Vertretenen verborgen bleiben, bis ihre Abgeordneten (Vertreter) darüber abgestimmt haben. Demokratisch werden nur noch ausgewählte Medienvertreter vorab informiert.
Laut dem amtlichen Protokoll der 165. Sitzung des Bundestages am 17.05.2020 wurde die Tagesordnung vor Eintritt in die Tagesordnung (zu Beginn der Sitzung) nachträglich erweitert um den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Hass-Gesetz III) zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (BT-Drucks. 19/18792) und „nachträglich zusätzlich“ an den Ausschuss für Inneres zur ‚Mitberatung‘ überwiesen. Protokoll
Die Verwaltung des Bundestages hat am 18.06.2020 nachträglich die zweite und dritte Beratung des Entwurf der Bundesregierung (Hass-Gesetz II) für ein ‚Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität‚ (BT-Drucks. 19/17741) als Zusatzpunkt (ZP) 13 in die vorläufige Tagesordnung für den 18.06.2020 aufgenommen und dazu bei dieser Gelegenheit auch die Beschlussempfehlung des Ausschuss für Recht vom 17.06.2020 (BT-Drucks. 19/20163) veröffentlicht. Tagesordnung
Das ist, glaube ich, was die Regierung Desinformation nennt.
Unter anderem soll gemäß der Beschlussempfehlung mit dem Hass-Gesetz II den Ermittlungsbehörden nicht nur Zugriff auf die Daten gemäß § 15a, sondern auch auf die Daten gemäß § 15b des Telemediengesetz in der Neufassung durch eben dieses Hass-Gesetz II eingeräumt werden.
Außerdem hat die Verwaltung des Bundestages am 18.06.2020. für die Sitzung des Bundestages am 18.06.2020 in die veröffentlichte vorläufige Tagesordnung als Punkt 24 neu aufgenommen die erste Beratung des Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.06.2020 (Hass-Gesetz V) zur Anpassung des Begriff der Schrift in § 11 Abs. 3 StGB an das Ziel der Hass-Gesetze I – IV (siehe dazu unten bei Punkt C a. E). Protokoll
Die Teile der Hass-Gesetzgebung werden nun zusammen geführt.
Das Abgeordnetenhaus (Bundestag) hat das Hass-Gesetz II ‚Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität‚ am 18.06.2020 als Zusatz-Tagesordnungspunkt 13 beschlossen und das Hass-Gesetz V zur Anpassung des Schriftenbegriffs in 11 Abs. 3 StGB als Zusatz-Tagesordnungspunkt 24 nach erster Lesung in den Rechtsausschuss verwiesen. Protokoll
Für das Hass-Gesetz II „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität‘ hatten zum einen die Bundesregierung am 21.02.2020 (BR-Drs. 87/20) und zum anderen die Fraktionen der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD am 10.03.2020 (Drs. 19/17741) einen Gesetzentwurf vorgelegt, die beide inhaltlich identisch sind. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten (Art. 76 II GG). Die Bundesregierung hat am 08.04.2020 den Gesetzentwurf mit der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Erwiderung dem Bundestag vorgelegt (Drs. 19/18470). Die Fraktion der grünen Partei hat einen Änderungsantrag eingebracht, der abgelehnt wurde (Drs. 19/20168). Die Fraktion der AfD hat einen Entschliessungsantrag eingebracht, der abgelehnt wurde (Drs. 19/20169). Die Bundesregierung hatte am 08.04.2020 auf die Stellungnahme des Bundesrates zu seinem Gesetzentwurf erwidert, was in dem amtlichen Protokoll versehentlich als Beschlussempfehlung bezeichnet wird (Drs. 19/18470). Der Rechtsausschuss hat am 17.06.2020 seine Beschlussempfehlung erstellt, also einen Tag bevor am 18.06.2020 in dem Abgeordnetenhaus das Gesetz auf Grund der Beschlussempfehlung angenommen wurde (Drs. 19/20163).
Die Abgeordneten haben gemäß Buchstabe a) der Beschlussempfehlung den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der geänderten Fassung durch die Beschlussempfehlung (Drs. 19/17741) angenommen und gemäß Buchstabe b) der Beschlussempfehlung den Gesetzentwurf der Bundesregierung für erledigt erklärt.
Weiter ist laut der vorläufigen Tagesordnung nun für die Sitzung des Abgeordnetenhaus (Bundestag) am 02.07.2020 die zweite und dritte Lesung des Hass-Gesetz IV „Gesetz zur Änderung des Telemediengesetz“ (TMG) und weiterer Gesetze“ vorgesehen (als Punkt 19 der vorläufigen Tagesordnung). Die Verwaltung des Bundestages hat dazu am 02.07.2020 die Beschlussempfehlung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie vom 01.07.2020 veröffentlicht. BT-Drucks 19/20664
Das Abgeordnetenhaus (Bundestag) hat am 02.07.2020 die Gesetzesvorlage in der Fassung durch die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschuss angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten für den Entwurf, AfD und FDP dagegen. Die grüne und die linke Partei enthielten sich (Tagesordnungspunkt 19 im amtlichen Protokoll). Protokoll
Während des Lesens dieser Protokolle sehe ich, nicht nur die Kandidaten für das Amt eines Vize-Präsidenten des Bundestages, sondern sämtliche Kandidaten der Oppositionspartei AfD für sämtliche Ämter und Gremien werden nicht gewählt (wie es sich den Protokollen des Landtags in Thüringen zufolge auch in den Landesparlamenten abzuspielen scheint). Nur als Beispiel zu sehen in dem amtlichen Protokoll der Sitzung des Bundestages am 02.07.2020 bei bei Zusatz-Tagesordnungspunkt 15 (Wahlen zu Gremien). Protokoll
Oder in dem amtlichen Protokoll der Sitzung des Bundestages am 03.07.2020 bei Tagesordnungspunkt 26 für das Kuratorium des deutschen Instituts für Menschenrechte: nachdem bereits Frau Vera Lengsfeld, (CDU), die in der DDR für Bürgerrechte eingetreten war, als Wahlvorschlag der AfD abgelehnt worden war, ist nun auch Frau Angelika Barbe (CDU), die in der DDR für Bürgerrechte eingetreten war, von dem Demokraten mit der SED (die LINKE) als Wahlvorschlag der AfD abgelehnt worden. Protokoll
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen die Entwahl (Abwahl oder Verwahl oder Zerwahl) eines der Mitglieder der Bundestagsfraktion der AfD aus dem Amt als Vorsitzender des Rechtsausschusses des Abgeordnetenhauses mit Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvE 1/20) abgelehnt, weil die AfD einen anderen Kandidaten benennen könne, um ihre Rechtsposition zu wahren (Rn. 35). 2 BvE 1/20
Nachtrag: Für den 10.09.2020 standen auf der Tagesordnung des Bundestages folgende Wahlvorschläge der AfD:
TOP 5a – Wahl von Mitgliedern des Sondergremiums gemäß § 3 Abs. 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes;
TOP 5b – Wahl eines Mitgliedes des Vertrauensgremiums gemäß § 10a Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung;
TOP 5c – Wahl von Mitgliedern des Gremiums gemäß § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes;
TOP 8a – Wahl eines Mitgliedes des Kuratoriums der „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“;
TOP 8b – Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums der „Bundesstiftung Magnus Hirschfeld“;
TOP 8c – Wahl der Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“;
TOP 8d – Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums der „Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
TLP 8e – Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums des Stiftungsrates der „Stiftung Flucht, Vertreibung und Versöhnung“.
Laut dem amtlichen Protokoll der Sitzung wurden sämtliche von der Fraktion der AfD vorgeschlagenen Personen nicht gewählt. Protokoll
Am Schluss das amtlichen Protokolls (nachgestellt) findet sich dann folgender Passus:
„Vor Eintritt in die Tagesordnung. Wahlen. In den Verwaltungsrat des Deutsch-Französischen Jugendwerkes werden auf Vorschlag Fraktion der CDU/CSU der Abgeorndnete der CDU Herr XX und auf Vorschlag der Fraktion des SPD die Abgeordnete YY gewählt. In den Aufsichtsrat der Agentur für Sprunginnovationen wird auf Vorschlag der Fraktion der CDU/CSU die Abgeordnete XX (..) gewählt. Als Schriftführerin wird auf Vorschlag der Fraktion der FDP die Abgeordnete XX (..) gewählt„.
Oder am 29.10.2020 im deutschen Abgeordnetenhaus Bundestag (alle zu Wahlvorschlägen der AfD) zu den ihr zustehenden Plätzen in Gremien bei Tagesordnungspunkt 8 (Wahlen zu Gremien):
Vertrauensgremium zu § 10a Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung – Wahlvorschlag abgelehnt,
Gremium gemäß § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes – Wahlvorschläge abgelehnt,
Sondergremium gemäß § 3 Abs. 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetz – Wahlvorschläge abgelehnt,
Und bei Tagesordnungspunkt 13 (Weitere Wahlen zu Gremien):
Kuratorium der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas – Wahlvorschlag (ein weiteres Mal) abgelehnt,
Kuratorium der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld – Wahlvorschlag abgelehnt,
Kuratorium der Stiftung Deutsches Historisches Museum – Wahlvorschlag abgelehnt,
Kuratorium der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft – Wahlvorschlag abgelehnt,
Stiftungsrat der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung – Wahlvorschlag abgelehnt,
Kuratorium des Deutschen Institut für Menschenrechte – Wahlvorschlag abgelehnt,
Stiftungsrat der Stiftung zur Aufarbeitung des SED-Diktatur – Wahlvorschlag abgelehnt.
Die Abstimmungsergebnisse finden den sich in dem amtlichen Protokoll.
Die AfD ist derzeit die größte Oppositionspartei im deutschen Abgeordnetenhaus, die von entsprechend vielen Wählern zur Vertretung ihrer Positionen gewählt worden ist.
In Baden-Württemberg verweist die Präsidentin des Landtags, Mitglied der grünen Partei, am 25.06.2020 einen Abgeordneten wegen eines Redebeitrags aus dem Landtag und lässt ihn dann durch die Polizei aus dem Abgeordnetenhaus tragen, woraufhin die Mehrheit der Abgeordneten beschließt, diesen Abgeordneten für fünf weitere Sitzungen nicht mehr sein Amt als gewählter Vertreter wahrnehmen zu lassen.
Die Verwaltung des Landtags Baden-Württemberg hat das Protokoll der (122.) Sitzung vom 24.06.2020 am 07.07.2020 veröffentlicht. Die Redebeiträge zu dem Thema „Gewaltexzesse in Stuttgart“ finden sich ab Seite 7507. Der Redebeitrag des später ausgeschlossenen Abgeordneten Fiechtner und der weitere Verlauf finden sich ab Seite 7517. Protokoll
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 06.07.2020 (1 GR 82/20) zunächst nur in Bezug auf die folgenden zwei Sitzungstage den Erlass einer einstweiligen Anordnung (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) auf Zulassung des Abgeordneten zurückgewiesen, weil (Seite 6 f) bei der Prüfung der Begründetheit eines solchen Antrags auf eine sofortige vorläufige Regelung die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätten, soweit nicht offensichtlich unbegründet, die allein vorzunehmende Abwägung der betroffenen Interessen gegenüber den Folgen der Anordnung habe aber auf Grund des § 92 Abs. 1 Satz 4 HS 1 LTGO (Geschäftsordnung des Landtags) zu Lasten des Antragstellers auszufallen. Beschluss
Laut den §§ 91, 91a der Geschäftsordnung (GO) des Landtags Baden-Württemberg kann der Präsident des Landtages einen Abgeordneten zur Ordnung rufen, falls er die ‚Ordnung‘ verletzt und ihm das Wort entziehen, falls er ‚gröblich die Ordnung‘ verletzt, In § 92 der Geschäftsordnung ist geregelt, dass der Präsident des Landtags einen Abgeordneten von der Sitzung ausschliessen kann, wenn ein Ordnungsruf nach § 91 oder § 91a GO wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Widersetzt sich der Abgeordnete dieser Anordnung, gilt er damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung (und allen Ausschüssen) ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, dass der Ausschluss für für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist.
Der Abgeordnete hat in seiner Rede auf die nach seiner Auffassung für die ‚Gewaltexzesse‘ (dies war die amtliche Bezeichnung des Tagesordnungspunkts) in Stuttgart verantwortlichen Personengruppen hingewiesen und auf die nach seiner Auffassung für den Zugang dieser Personengruppen nach Deutschland, hier nach Stuttgart, mit ihren Entscheidungen verantwortlichen Parteien und deren Fraktionsmitglieder im Landtag. Das fasste er in der Bemerkung zusammen, an deren Händen klebe Blut. Dieser Ausdruck wird gemeinhin so verstanden, ausgenommen besondere Situationen, die im Landtag gewiss nicht vorlagen, in denen an den Händen einer Person buchstäblich menschliches Blut haftet, der Sprecher wolle eine bloß mittelbare Verantwortung für ein drastisches Geschehen durch ein drastisches Bild in Bezug auf die mittelbar handelnde Person sprachlich deutlich machen. Letztlich kehrt die übertragene Bedeutung des Wortes ‚Blut‘ sogar in dem assoziativen Verständnis der Aussage durch die Präsidentin des Landtags wieder (Blut – rechts), wenn man von der Möglichkeit einer Überforderung ihrer Person absieht, also der Möglichkeit, man hätte einer schwachen Person ein – bildlich gesprochen – automatisches Gewehr in die Hand gegeben und sie damit beauftragt, in einer Versammlung für Ordnung zu sorgen (der Söder-Effekt).
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts des Landes Baden-Württemberg kann also ein Verstoss des Abgeordneten gegen die Ordnung des Landtages durch den Inhalt seiner Äußerungen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes inhaltlich nicht geprüft werden, weil die Rechtsfolge eines Verstosses gegen diese Ordnung im Umfang der drei folgenden Sitzungstage ohne (weitere) Entscheidung des Präsidenten des Landtags in der Geschäftsordnung als Sanktion für das Verbleiben im Saal trotz Ausschluss geregelt ist (vgl. VfGH Beschl. v. 21.01.202o – 1 GR 2/19, Seite 10). Die Voraussetzungen des automatischen Sitzungsausschluss gemäß § 92 GO hätten offensichtlich vorgelegen, weil der Abgeordnete der Aufforderung zum Verlassen des Saals nicht Folge geleistet habe (Seite 6). Der automatische Sitzungsausschluss an sich sei allenfalls in ganz außergewöhnlichen Konstellationen verfassungswidrig, die hier „offensichtlich nicht“ (so das Gericht) vorlägen, weil es dem Abgeordneten ohne weiteres zumutbar gewesen sei, den Saal zu verlassen (Seite 6).
Eigentlich geht es um die Frage, ob der Begriff Ordnung in der Geschäftsordnung des Landtags den Begriff Hass als ungeschriebene Begrenzung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Definition der Regierung umfasst, also Harmonie (Gleichklang) bedeutet, die mit Gewalt durchgesetzt wird. Dürfen bestimmte drastische Tatsachen aus der Realität nicht mehr in das kollektive Bewusstsein gelangen.
Das Verfassungsgericht Baden-Württemberg bezieht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf sein früheres Urteil in anderer Sache (betreffend einen anderen Abgeordneten) vom 22.07.2019 (1 GR 1/19), in deren Begründung es ab Seite 18, 21 f. um den Begriff der Ordnung geht, dort als Disziplin (im Sinne einer Selbstbeherrschung) definiert. Der Präsident des Landtags, konkret hier die Präsidentin des Landtages, habe dabei im Rahmen der ihr aufgegebenen unparteiischen und gerechten Amtsführung einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, den das Verfassungsgericht zu respektieren habe. Die wertende Betrachtung der Präsidentin dürfe nicht durch eine eigene Einschätzung des Verfassungsgerichts ersetzt werden (Seite 22). Bei der folgenden Prüfung einer unparteiischen und gerechten Amtsführung stellt der Gerichtshof in der in Bezug genommenen Entscheidung dann fest, es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Seite 27), und verwendet damit einen Begriff aus dem Bereich der Anwendung des Artikel 3 Grundgesetz, um die Prüfung einer unparteiischen und gerechten Amtsführung zu vermeiden. Weil man sich wegen der Verfassung nicht die Hände schmutzig machen will (da dieser Abgeordnete z. B. in der vorangegangenen Sitzung des Landtags am 17.06.2020 einen Menschen als ‚Zecke‘ und dadurch als Schädling bezeichnet hat, was ich nicht leiden kann, was allerdings im Aussagegehalt, es tut mir Leid das zu sagen, der gehörigen Verwendung des Ausdrucks ‚toxische Männlichkeit‘ entspricht, also giftiger Männlichkeit, also schädlicher Männlichkeit, also kategorisch schädlicher Männer, also Männer gleich Schädlinge).
Das führt dann ab Seite 34, 35 f. zu einem gedanklichen Spagat, wo der Gerichtshof einen weiteren Ordnungsruf gegen noch einen anderen Abgeordneten wegen der Kritik an der Versammlungsleitung durch die Präsidentin des Landtags mit den Ausdrücken „demokratischer Skandal“, „Oberlehrerin“ und „Autoritarismus“ als der Verfassung entsprechende Sanktion gegen einen oppositionellen Abgeordneten beurteilt, weil der Ordnungsruf nicht den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Landtagspräsidentin überschreite, denn mit diesen Begriffen sei die Grenze einer auch im Parlament hinzunehmenden sachlichen Kritik an der Sitzungsleitung überschritten. Hätte nicht spätestens an dieser Stelle eine unparteiischen und gerechte Amtsführung geprüft werden müssen, um eine sachliche Kritik zu prüfen.
Man kann das auch satirisch betrachten. In dem Sachverhalt jener Entscheidung (1 GR 1/19) ging es um die Bezeichnung der Jusos als „rote Terroristen“, weil diese Kinder eine voraussetzungsfreie (allgemeine) Erlaubnis zur Abtreibung von Kindern bis kurz vor der Geburt gefordert hatten (chill). Dazu führt das Verfassungsgericht in jener Entscheidung auf Seite 26 aus, Terrorismus sei eine Verhaltensweise, die darauf abziele, Ziele, insbesondere politischer Art, durch Terror, also durch Verbreiten von Angst und Schrecken durch Gewaltaktionen gegen Menschen (oder auch gegen Sachen), durchzusetzen. Mit der Bezeichnung einer Person als Terrorist sei dementsprechend die Behauptung verbunden, diese Person begehe erhebliches kriminelles und staatsgefährdendes Unrecht. Das habe in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Inhalt des Redebeitrags gestanden. Lege ich nun beide Fälle nebeneinander, hätte jener Abgeordnete besser von Blut sprechen sollen, das an den Händen der Jusos klebt, und der Abgeordnete in dem laufenden Verfahren stattdessen die Abgeordneten der Regierungsmehrheit als Terroristen bezeichnen sollen. Dann hätte das Bild jeweils in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Redebeitrags gestanden.
Man kann den Anschein erzeugen, ich machte mich mit diesen Menschen gemein, weil ich in meinen Worten mit ihnen zusammen gesehen werde. Das macht es schwierig, diesen sprachlichen Vorgang, diesen Vorgang in der Sprache, zu beschreiben und über seine Bedeutung nachzudenken. Dagegen halte ich an meiner überragenden Intelligenz fest.
(Nachtrag: Mit Urteil vom 30.04.2021 (1 GR 82/20) hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg (in Stuttgart) auf Antrag des Abgeordneten Fiechtner festgestellt, sein Ausschluss aus der Sitzung des Landtages 24. Juni 2020 seit bereits mangels einer hinreichenden Begründung formell verfassungswidrig. Weil der gewählte Abgeordnete dieser Maßnahme nicht freiwillig Folge geleistet habe, sei der damit begründete Ausschluss des Abgeordneten für weitere fünf Sitzungstage dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Pressemitteilung)
Am 17.07.2020 hat Herr Ministerpräsident Rammelow (linke Partei) in einer Sitzung der Thüringischen Landtags einen Abgeordneten der AfD als ‚widerlichen Drecksack‘ bezeichnet und mit einer obszönen Geste in seine Richtung gezeigt. Das hat die Vorsitzende der Fraktion der linken Partei im thüringischen Landtag, Frau Susanne Henning-Welsow, die Herrn Kemmerich nach seiner Wahl den Blumenstrauß ihrer Fraktion vor die Füsse geworfen hatte, als gerechtfertigt bezeichnet, weil es anti-faschistisch sei. Was, wie wir zu begreifen beginnen, anti-männlich meint. Wie jeder Sozialismus ist auch dieser x-te Sozialismus unmenschlich. Das macht ihn für unhöfliche Menschen attraktiv.
Der Vorgang findet sich auf Seite 111 des Protokolls wiedergegeben in der Reaktion des betroffenen Abgeordneten. Die Geste und der Zwischenruf sind in dem Protokoll ausgelassen, obwohl offensichtlich auch von dem die Sitzung leitenden Vize-Präsidenten bemerkt, vermutlich weil Gesten und Zwischenrufe einer Landesregierung nicht Teil des Protokolls einer Sitzung des Abgeordnetenhaus sein dürfen, wenn man der Begründung der Reaktion des Ältestenrats folgt, warum der Abgeordnete Rammelow keinen Ordnungsruf erhalten hat, die auf Seite 112 unten folgt. Plenarprotokoll
In zeitlicher Koinzidenz zu dem Inkrafttreten des Gesetzes „Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ (Hass-Gesetz II) behaupten mehrere politische tätige Frauen, Drohbriefe erhalten zu haben, woraus folgen soll, Rechtsextremismus sei eine ablehnende Haltung gegenüber Frauen, was eine kritische Haltung gegenüber in der Politik tätigen Frauen umfasse, die folglich als rechtsextrem gedacht werden soll (implementiert). welt
Da die behaupteten Drohbriefe den Beweis für die Folgerung darstellen, müssten eigentlich zunächst diese Behauptungen geprüft werden, statt lediglich die Folgerung zu verbreiten. Es entspricht aber der Antwort einer Mitarbeiterin der Abgeordneten Frau Göring-Eckhardt auf meine Frage, wann und wo genau sie angeblich angespuckt worden sei (weil sie eine in der Politik tätige Frau ist), die gerafft lautete, ich kann ihnen versichern, so etwas denkt man sich nicht aus, was bedeutet, glauben sie der Behauptung wegen der Person, die sie aufstellt, bzw. dem Geschlecht der Person, die sie aufstellt. Antwort
A. Telemediengesetz (TMG)
Das Telemediengesetz (TMG) definiert Telemedienanbieter in § 1 und § 2 bislang so: jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde elektronische Informations- oder Kommunikationsdienste entgeltlich oder unentgeltlich ermöglicht.
Der § 14 TMG definiert den Begriff ‚Bestandsdaten‘ als personenbezogene Daten eines Nutzers für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter. Gemäß § 14 Abs. 2 – 5 TMG in der bisherigen Fassung muss der Anbieter die Bestandsdaten unter bestimmten strafrechtlichen und zivilrechtlichen Voraussetzungen an Dritte herausgeben.
Der § 15 TMG definiert den Begriff ‚Nutzungsdaten‘ als personenbezogene Daten eines Nutzers zur Inanspruchnahme von Telemedien, wie insbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers (Stichwort: Passwort) sowie Beginn, Ende und Dauer der jeweiligen Nutzung sowie die in Anspruch genommenen Medien. Der Anbieter darf die Nutzungsdaten gemäß § 15 TMG in der bisherigen Fassung nicht herausgeben (kurz gesagt).
Das Hass-Gesetz II der Bundesregierung sieht nun zunächst für § 14 TMG vor, die Verpflichtung des Anbieters zur Herausgabe von Telemedien aus Absatz 2 herauszunehmen und in zwei neuen Paragraphen 15 a und 15 b neu zu regeln. In § 14 Abs. 2 TMG bleibt nur die Herausgabe aus dem Grund des Schutzes geistigen Eigentums (Urheberecht) geregelt.
In § 15a (neu) TMG will die Bundesregierung mit dem Hass-Gesetz II nun ein ‚Auskunftsverfahren‘ anordnen, wonach jeder Telemedienanbieter die Bestandsdaten und die Nutzungsdaten (also auch Passwörter) jeder Person auf Verlangen der in Absatz 3 genannten staatlichen Stellen an diese herauszugeben hat. Zunächst ausgenommen bleiben sollen dabei durch einen Satz 2 in § 15a Abs. 1 (neu) TMG die Passwörter und andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die an diesen Endgeräten oder davon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird.
Voraussetzung dieser Herausgabe soll gemäß § 15a Abs. 2 (neu) TMG eine schriftliche Aufforderung einer Behörde sein, die zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig ist (Polizei- und Ordnungsrecht), oder eine schriftliche Aufforderung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes oder der Behörden der Zollverwaltung sowie weiterer zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständiger Behörden.
Diese schriftliche Aufforderung muss lediglich die gesetzliche Bestimmung nennen, die der Behörde die Erhebung der Bestandsdaten und der Nutzungsdaten erlaubt. Bei Gefahr in Verzug kann die Aufforderung mündlich erfolgen, also mit der mündlichen Behauptung von Gefahr in Verzug.
Der Bundesrat wollte am 27.03.2020 – neben der Stellungnahme zu dem Entwurf des „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ – unter dem Tagesordnungspunkt 7 auch über einen eigenen Gesetzentwurf des Bundesrates beraten (quasi schon Hass-Gesetz VI), mit dem der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in den sozialen Netzwerken (NetzDG) schon auf ‚Spieleplattformen‘ erweitert werden sollte, sowie alle von dem Anwendungsbereich erfassten technischen Dienstleister der Kommunikation verpflichtet werden sollen, die Nutzer ihrer Dienstleistungen anhand ihres Personalausweises zu identifizieren. BR-Drucks. 70/20
Allerdings hat der Bundesrat diesen Tagesordnungspunkt 7 in seiner Sitzung am 27.03.2020 zunächst wieder von der der Tagesordnung genommen, bis die Hass-Gesetze II bis IV verabschiedet sind.
Das Abgeordnetenhaus (Bundestag) hat den Änderungen des NetzDG durch das Hass-Gesetz II ‚Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität‚ am 18.06.2020 unverändert zugestimmt.
„(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) = der bisherige Absatz 2.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.“
Das ist ein weiterer Punkt, an dem sich dann weiter die Änderung des strafrechtlichen Schriftenbegriff (Begriffsbestimmung) in § 11 Abs. 3 StGB auswirkt, zu dem die Bundesregierung am 10.06.2020 einen Entwurf vorgelegt hat (Hass-Gesetz V), mit dem Schrift zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt werden soll (siehe hier a. E.).
Frau Merkel erklärte in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates, „bloße Prahlereien, jugendtypische Wichtigtuereien und nicht ernstzunehmende Großspurigkeiten“ seien der Bevölkerung, genauer dem männlichen Teil der Bevölkerung, weiterhin zu äußern erlaubt (Seite 34). Das ist ein Tonfall, wie er ähnlich bereits bei dem Vorgang der Verschärfung des Strafrechts im Bereich der Sexualität von homogen feministischen Politikerinnen zu hören war (Nein heißt Nein: „Luftküsse“), und wie bei einem kleinen Mädchen, das herrisch mit Puppen spielt, Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit zu sein scheint, die in Deutschland, vielleicht wegen ihrer scheinbaren Asexualität, besonders erfolgreich ist.
Die erste Beratung dieses Gesetzentwurf hat die Verwaltung des Bundestages am 18.06.2020 nachträglich als Punkt 24 in die veröffentliche vorläufige Tagesordnung. für die Sitzung des Bundestages am 18.06.2020 neu aufgenommen. Tagesordnung
- 1.
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als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung,
- 2.
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zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes nach § 6 sowie
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zum Zeugenschutz nach § 7
erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 2 und § 15 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 oder Satz 2 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes und § 15b Absatz 1 Satz 2 des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.“