EGMR

3. Dezember 2009

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden. In zwei Tagen wird das Interesse der Medien sich wieder anderen Themen zuwenden. Die verbleibende rechtliche Wirkung der Entscheidung ist gering. Sie wirkt weder unmittelbar auf das deutsche Gesetz, noch auf die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichtes, durch die der Beschwerdeführer in seinem Menschenrecht verletzt worden ist. Wobei der erste Senat des BVerfG auch in diesem Fall, wie bereits in dem Fall des Herrn Görgölu, die Sache gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hatte. Der wiederholte Verstoss des ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ist – in Bezug auf diese Menschengruppe – offensichtlich ohne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer selbst kann nach einem bereits achtjährigen Verfahren auf Grund des § 580 Nr. 8 ZPO durch eine Restitutionsklage sein Verfahren vor den deutschen Gerichten jetzt wieder in der ersten Instanz neu beginnen und nach einigen weiteren Jahren mit einer Entscheidung über ein gemeinsames Sorgerecht für sein Kind rechnen.

Dritte können sich auf die Entscheidung des EGMR vor deutschen Gerichten nicht berufen.

Der deutsche Richter unter den sieben europäischen Richtern des EGMR hat als einziger Richter gegen die Verurteilung Deutschlands gestimmt.

Betrachten wir dazu die Presseerklärung der Frau Bundesminister der Justiz Leutheuser-Schnarrenberg. Anlage

Frau Leutheuser-Schnarrenberger teilt mit: „Der Gerichtshof beurteilt nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall.“ Es besteht also keinerlei Unrechtsbewußtsein und insbesondere keine Bereitschaft, aus der Entscheidung Veränderungen abzuleiten.

Entgegen den Presseberichten können die natürlichen Väter in Deutschland demnach nicht mit einer baldigen Verbesserung der Menschenrechtslage in Deutschland rechnen.

Die Behauptung am Schluss der Presseerklärung, das Bundesjustizministerium werde die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt sorgfältig und mit Hochdruck führen“, ist nicht zutreffend. Tatsächlich tritt Frau Leutheuser-Schnarrenberger in die Fußstapfen von Frau Zypries und verweist auf die durch das BMJ beauftragte  „wissenschaftliche Untersuchung“, die leider erst Ende des Jahres 2010 vorliegen wird (siehe dazu den Artikel des Verfassers). Entscheidend sei, wie sich nichteheliche Lebensgemeinschaften über längere Zeiträume entwickeln.

Diese Studie soll jetzt an die Stelle des durch die Verfassung garantierten Justizgewährungsanspruchs natürlicher Väter treten. Beunruhigender noch, als der damit verbundene Ausschluss natürlicher Väter aus dieser Gesellschaftsordnung, erscheint doch die Vorstellung, in welche Hände die Verantwortung für den Erhalt dieser Gesellschaftsordnung als einem demokratischen Gemeinwesen geraten ist.

Der Deutsche Juristinnenbund hat kurz nach Frau Leutheuser-Schnarenberg eine Presseerklärung unter dem Titel „Sieg der Single-Väter = Sieg der Kinder?“ herausgegeben. Die Bundesregierung habe in dem Verfahren vor dem EGMR die bisherige Rechtslage verteidigt. Ebenso kritisch sehe der DJB das Urteil des EGMR. Eine „Mitsprache“ bei der elterlichen Sorge könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Eltern über längere Zeit zusammen gelebt haben.

Der Deutsche Juristinnenbund zählt nach eigenen Angaben zu seinen Mitgliedern Ministerinnen in Bund und Ländern, Richterinnen am Bundesverfassungsgericht und Richterinnen am Bundesgerichtshof. Der Deutsche Juristinnenbund schliesst Männer kraft Satzung von der Mitgliedschaft aus und ist bei der Europäischen Union als Lobby-Verband registriert.

Das Wort Single-Vater steht in dem demagogischen Repertoire solcher Menschen für Väter, die sich nicht für die Kinder, sondern nur für sich selbst interessieren, und das Sorgerecht als Machtanspruch über die Frau geltend machen. Diese Menschen begreifen nicht einmal, dass sie sich selbst den Spiegel vorhalten.