Änderung Vereinsgesetz

4. Juli 2026

Am 09.07.2026 findet (laut veröffentlichter Tagesordnung) die erste Lesung des Gesetzentwurf zur Änderung des Vereinsgesetz statt, der in § 19 Abs. 2 (neu) zukünftig eine Pflicht von „politisch tätigen“ Ausländervereinen im Sinne des § 14 VereinsG vorsieht, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Auskunft über ihre Mitglieder und die Herkunft und die Verwendung ihrer finanziellen Mittel zu geben, und darüber hinaus gemäß § 20 (neu) der zuständigen Behörde ihre Finanzquellen offen zu legen. BT-Drucks. 21/6805

Der Gesetzgeber regelt also für politisch tätige Vereinigungen eine Pflicht zur Rechenschaft über die Herkunft ihrer finanziellen Mittel begrenzt auf Ausländervereine, nachdem die Richter des Landgericht Berlin, des Kammergericht Berlin und des Bundesverfassungsgericht es abgelehnt haben, sich mit der Frage zu befassen, ob eine solche Pflicht für inländische politisch tätige Vereinigungen auf Grund des Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG bestehen könnte. In der Begründung des Entwurfs wird auf die mögliche Einflussnahme durch Parteien ausländischer Konflikte hingewiesen. Der Begriff der politischen Tätigkeit wird in dem Entwurf und seiner Begründung nicht definiert. Die politische Tätigkeit wäre dann als Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes im Sinne des Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG zu verstehen. Das würde bedeuten, der Begriff der politischen Partei im Sinne des Art. 21 GG ist als politisch tätige Vereinigung weiter als der Begriff des § 1 Abs. 2 PartG, der die Teilnahme an Wahlen umfasst. Sonst könnte ein politisch tätiger Ausländerverein nicht zu einer Auskunft verpflichtet werden, die gemäß dem Grundgesetz ausschließlich politisch tätige Vereinigungen treffen soll, die an Wahlen teilnehmen, wie man dem Schweigen der Richter des Bundesverfassungsgerichts wohl entnehmen muss, vorausgesetzt, sie entscheiden ohne Ansehen der Person. Zur Auskunft über die Herkunft ihrer finanziellen Mittel wären dann verpflichtet, Ausländervereine, die im Inland politisch tätig sind, und inländische Vereine, die im Inland politisch tätig sind und an Wahlen teilnehmen, aber nicht inländische Vereine, die im Inland politisch tätig sind (in Einflussnahme für Parteien inländischer Konflikte).