Aus der Rechtsprechung
„Im Tatzeitraum waren der Angeklagte A. und der Nichtrevident K. als Bundespolizisten am F.er Flughafen eingesetzt. Im Zuge ihrer Tätigkeit konnten sie zu den Zugängen vom Terminal zu den Flugzeugen (sog. „Gate“) gelangen und diesen Bereich durch einen Mitarbeiterausgang ohne Zollkontrolle wieder verlassen. Nach mehreren Gesprächen beschlossen aufgrund dessen die Angeklagten D., H. sowie die beiden Bundespolizisten, fortan für eine gewisse Dauer durch mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten größere Mengen Kokain für andere Drogenhändler durch die Kontrollen am F.er Flughafen zu transportieren. Aufgabe der Angeklagten D. und H. war die Kontaktaufnahme mit den – in Europa ansässigen – Drogenhändlern und die Weiterleitung der notwendigen Informationen an die eingebundenen Bundespolizisten“ (BGH v. 21.04.2026 – 4 StR 679/25).