Aus einem Urteil

11. Mai 2026

Die Einziehungsbeteiligte erwarb in den Jahren 2016 und 2017 für knapp 400.000 Euro ein Grundstück mit Mietwohnungen in der P. straße (nachfolgend: „Mietshaus“) und einen Dachgeschossrohling am F. Platz in B(erlin). Dabei handelte sie als Strohfrau des A. R. , der als einzig wirtschaftlich Berechtigter hinter den Erwerbsvorgängen stand und durch sie Erlöse aus Straftaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einbringen und verschleiern wollte. A. R. gehört einer weit verzweigten Familie an. Er kam Mitte der 1980er-Jahre als Kind mit seinen Eltern aus dem Libanon nach Deutschland und hat hier – trotz seit mehreren Jahren vollziehbarer Ausreisepflicht – seither seinen Lebensmittelpunkt. Er absolvierte keine Berufsausbildung und bezog über längere Phasen für sich, seine Lebensgefährtin und die fünf gemeinsamen Kinder Sozialleistungen. In den wenigen Jahren, in denen er Erwerbstätigkeiten nachging, erzielte er Nettoeinkünfte von maximal 800 Euro pro Monat. Mehrere ältere Brüder des A. R. begannen kurz nach ihrer Einreise nach Deutschland, Vermögensstraftaten mit teils erheblicher Beute zu verüben. Mit 13 oder 14 Jahren fing auch er selbst im Jahre 1991 an, solche Delikte zu begehen. Ihm taten es – oft jeweils kurz nach Eintritt ihrer Strafmündigkeit – viele seiner jüngeren Brüder und Neffen gleich. Tendenziell nahmen die Beutewerte im Laufe der Jahre zu. Unter anderem erzielte A. R. bei einer Einbruchserie zwischen 1999 und 2001 mit seinen drei älteren Brüdern W. , K. und N. und anderen über 1,9 Millionen DM Beute, die überwiegend verschwunden blieb. Im Jahr 2014 erbeutete ein jüngerer Bruder von A. R. mit Unbekannten bei einem Sparkasseneinbruch in B(erlin) mehr als zehn Millionen Euro, die nicht mehr aufgefunden werden konnten. Am 27. März 2017 entwendeten zwei Neffen von A. R. bei einem Einbruch in B(erlin) die 100 kg schwere Goldmünze „B. “ im Wert von 3,3 Millionen Euro, deren Verbleib ungeklärt ist. Wesentliche Teile der Taterträge wurden auf verschiedenen Wegen in den Libanon transferiert und dort in Immobilien investiert, um sie vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu sichern. Dabei korrelierten nach der Bewertung des Landgerichts die Zeitpunkte, in denen A. R. und seine Brüder mit kriminellen Aktivitäten auffielen, mit denjenigen des Eintritts der einzelnen Brüder in Immobiliengeschäfte im Libanon, welche ebenfalls sukzessive gestaffelt nach ihrem Alter getätigt wurden. Das Landgericht hat keine vollständige Übersicht über das libanesische Immobilieneigentum der Familie gewinnen können, jedoch einzelne Geschäfte von Brüdern des A. R. festgestellt. Zu diesen gehörte der Erwerb einer Immobilie im Wert von 320.000 US-Dollar durch W. R. , der zudem ein auf den Namen seiner Frau eingetragenes Grundstück unklarer Herkunft im Wert von 800.000 US-Dollar bebauen ließ, ferner der Abschluss eines Scheinvertrags über den Kauf einer Wohnung für 400.000 Euro, mit dem K. R. den Umtausch eines entsprechenden Bargeldbetrags in Schecks verschleierte. Plausible Erklärungen für eine legale Herkunft dieser finanziellen Mittel gab es für das Landgericht nicht. Jedenfalls ab dem Jahr 2010 begannen Brüder und Neffen von A. R. , auch in B(erlin) für mehrere Millionen Euro Immobilien zu erwerben. Dabei wurden die Kaufpreise überwiegend entweder in bar oder durch Überweisungen aus dem Ausland – insbesondere dem Libanon – beglichen. Spätestens im Jahr 2015 fasste auch A. R. den Entschluss, Immobilien in B(erlin) zu erwerben und auszubauen. Daher kaufte er in enger Abstimmung mit seinem Bruder W. im Jahre 2016 das verfahrensgegenständliche Mietshaus zu einem Preis von 335.000 Euro zuzüglich Erwerbsnebenkosten von etwas über 20.000 Euro. Im Jahre 2017 kaufte er zudem einen Dachgeschossrohling für 63.000 Euro zuzüglich Nebenkosten. Dabei schob er jeweils die Einziehungsbeteiligte als Strohfrau vor, um Schadensersatzforderungen aus kriminellen Aktivitäten zu begegnen und weiterhin Sozialleistungen beziehen zu können. Die Kaufpreise wurden durch den Zeugen A. , einem Geschäftspartner des W. R. , als „Finanzagent“ in mehreren Tranchen aus dem Libanon auf die Konten der Gläubiger nach Deutschland überwiesen. Um diese Zahlungen aus dem Libanon nach außen erklärlich und unauffällig erscheinen zu lassen, wurde ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen dem Zeugen A. und der Einziehungsbeteiligten angefertigt, ohne dass es ein solches Darlehen gegeben hätte (BGH Urt. v. 03.12.2025 – 5 StR 702/24).