Bündnis Görli zaunfrei

23. Februar 2026

Das Bündnis mit dem infantilen Namen Görli zaunfrei, das unter Nutzung des linksextremen noblogs.org aus Italien ohne Impressum und ohne Klarnamen auftritt, ist kein Bündnis von Anwohnern des Wrangelviertels um den Görlitzer Park, sondern ein Zusammenschluss von fremdbestimmten linksextremen Organisationen (Unterstützer). Es ist ein Ausdruck der organisierten Zivilgesellschaft. 

Im März 2026 erhebt das Bündnis im Namen der Zivilgesellschaft eine Klage gegen die nächtliche Schließung des Parks. Die organisierte Zivilgesellschaft erhebt Klage gegen die Bevölkerung. Dazu sieht die Reform des Verwaltungs-Gerichtsgesetz durch die Koalition der Parteien gegen die Republik eine bessere Durchsetzung der Urteile auf Klagen der organisierten Zivilgesellschaft gegen die von der Bevölkerung gewählte Regierung vor (Faeser II).

Am 01.06.2026 entscheidet das Verwaltungsgericht Berlin, der Görlitzer Park müsse nachts wieder geöffnet werden. In der Nacht auf Dienstag werden im Park Feuerwerksraketen gezündet und der GRÜNE Politiker Vasili Franco erklärt, wir brauchen statt dessen mehr Hilfe für die Drogenabhängigen. taz

Eine der Klägerinnen ist Frau Claire Horst, beruflich tätig im Bereich der Kriminalitätsprävention. 

Im Tagesspiegel heißt es, Dutzende feiern die Gerichtsentscheidung. 

Laut der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin, in der die Kläger als „Anwohnende“ bezeichnet werden, hat die 24. Kammer zur Begründung seines Beschlusses vom 01.07.2026 (VG 24 L 117/26) ausgeführt, die Möglichkeit nach dem Grünanlagengesetz aus sicherheitspolitischen Grünen Öffnungszeiten festzulegen, sei erst mit einer Änderung der Rechtslage im Juli 2024 geschaffen worden. Im Zeitpunkt der Ausübung des Eintrittsrechts des Senats an Stelle der Bezirksverwaltung im März 2024 habe diese (sicherheitspolitische) Möglichkeit noch nicht bestanden und daher nur auf für Grünanlagen spezifische Gründe gestützt werden können.  Jetzt müsse das ganze Verfahren, das der Ausübung eines Eintrittsrechts vorauszugehen habe, erneut durchgeführt werden, auch wenn einiges dafür spreche, die Voraussetzungen lägen (nun) vor. Denn der Senat dürfe wegen der Gewaltenteilung eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Änderung der Rechtslage nicht vorweg nehmen.