Innere Verfassung
Am 18.10.2024 hatte ich bei der 31. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II in der Besetzung mit Herrn VRiLG Dr. Säcker als Vorsitzenden und Herrn RiLG Dr. Babucke und Dr. Petrescu als Beisitzer ein Versäumnisurteil erwirkt, gegen das Einspruch eingelegt wurde.
Am 19.11.2024 hat die 31. Zivilkammer einen Termin zur Verhandlung über den Einspruch auf den 15.12.2025 anberaumt, also über ein Jahr später, was bereits auffällig war.
Mit Verfügung vom 15.10.2025 hat die 31. Zivilkammer dann den Termin am 15.12.2025 aufgehoben und mit der Begründung einer Vakanz in der Kammer auf den 15.06.2026 verlegt.
Wie sich zeigte, waren am 31.03.2025 der Richter Dr. Babucke und am 31.07.2025 der Richter Dr. Petrescu ausgeschieden, und zum 31.10.2025 schied schließlich auch der Vorsitzende Richter Herr Dr. Säcker aus, wie inzwischen üblich ohne rechtzeitige Bestimmung eines neuen Vorsitzenden. Das ist die Vakanz.
Die drei Richter der 31. Zivilkammer hätten demzufolge am 19.11.2024 den Termin auf einen Zeitpunkt nach ihrem Ausscheiden aus der Kammer bestimmt, infolgedessen sie den Fall nicht mehr bearbeiten müssen. Mit der weiteren Folge, dass dieser ein Jahr später dann erneut weiter in die Zukunft verlegt werden muss. Und das war so in dieser Kammer kein Einzelfall. Falls sich alle Richter des Landgericht Berlin II so verhalten würden, kämen diese Richter bei ihrem Wechsel in eine andere Kammer vom Regen in die Traufe. Oder es verhalten sich nur einzelne Richter so. Wobei Herr Dr. Petrescu nicht in eine andere Kammer, sondern zur Erprobung in den 8. Zivilsenat des Kammergerichts versetzt wurde.
Wäre in einem Verfahren ein Verkündungstermin bestimmt worden, wie es üblicher Weise am Schluss der mündlichen Verhandlung geschieht, so würden die beteiligten Richter gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Landgericht Berlin II (bei Rn. 93) im Falle eines Richterwechsels innerhalb des Landgerichts Berlin bis zur Verkündung der Entscheidung weiter für das Verfahren zuständig bleiben.