Überlastung

14. August 2026

Nach Auskunft des Bundesgerichtshofs sind im Jahr 2025 dort 2.646 Nichtzulassungsbeschwerden eingegangen, von denen 471 zugelassen wurden, davon bei dem IX. Zivilsenat 162 NZB, von denen 20 zugelassen wurden. In dem Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2026 sind 1.112 NZB eingegangen, von denen 113 zugelassen wurden, davon bei dem IX. Zivilsenat 75 NZB, von denen 10 zugelassen wurden. Im Jahr 2025 hat der IX. Zivilsenat 30 Sachurteile erlassen, also durchschnittlich 2,5 Urteile pro Monat, und im ersten Halbjahr 2026 hat der IX. Zivilsenat 14 Sachurteile erlassen, also durchschnittlich 1,16 Urteile je Monat. Zum 01.01.2026 war der Mindestwert für eine Nichtzulassungsbeschwerde in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf 25.000,00 Euro erhöht worden. Die Wertgrenze war einst als vorübergehende Regelung (bis zum Jahr 2011) zum Schutz des Bundesgerichtshofs vor drohender Überlastung in dem Reallabor § 26 Nr. 8 EGZPO eingeführt worden. Der IX. Zivilsenat ist mit acht Bundesrichtern besetzt, denen jeweils mindestens ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Seite steht, bei denen es sich um ausgebildete Richter handelt. Das heißt, nur noch reiche Verfahren haben überhaupt noch einen Zugang zum Bundesgerichtshof, nicht mehr die rechtliche Unterschicht, die nur noch rechtlich betreuten Verbraucher (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz). Und es sind die einfachen Fragen, welche der Bundesgerichtshof zur Entscheidung annimmt. 

Der Geschäftsführer einer GmbH darf den Insolvenzantrag auch nach der Anordnung eines Verfügungsverbotes noch zurücknehmen (BGH Beschl. v. 25.06.2026 – IX ZB 6/24, Leitsatzentscheidung).

Erwirkt eine Partei ein ihr günstiges, noch nicht rechtskräftiges und vorläufig volltreckbares Urteil und schließen die Parteien danach einen Prozessvergleich, worin sich die andere Partei zur Zahlung des wesentlichen Teils des durch das Urteil zuerkannten Anspruchs verpflichtet, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Regel, dass ein aufgrund des Urteils von der begünstigten Partei bereits erlangtes Pfändungspfandrecht (hier: Sicherungshypothek) in diesem Umfang bestehen bleiben soll (BGH Beschl. v. 23.07.2026 – IX ZB 48/25, Leitsatzentscheidung). 

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der Begleichung der Masseverbindlichkeiten ein auf die Klägerin entfallender Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF) (BGH Beschl. v. 16.06.2026 – IX ZR 35/25).