Femizid

15. Januar 2026

Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste die zwischenzeitlich verstorbene Esther K. im Juli 2024 den Entschluss, den Ehemann der Angeklagten in der Nacht im Schlaf mit mehreren Messerstichen zu töten. Durch seinen Tod wollte sie den Fortbestand ihrer Freundschaft zur Angeklagten, ihrer einzigen Freundin, sichern, den sie durch deren Ehemann gefährdet sah. Am Morgen des Tattages weihte sie die Angeklagte in ihren Tatplan ein, dessen Umsetzung sie von deren Zustimmung abhängig machte. Die Angeklagte, die für ihren Ehemann schon seit geraumer Zeit nur noch Hass empfand und sich innerlich bereits zur Trennung entschlossen hatte, erklärte sich mit der Tötung ihres Ehemannes einverstanden und sicherte Esther K. zu, sie hierbei zu unterstützen. In der darauffolgenden Nacht tötete Esther K. den schlafenden Ehemann der Angeklagten in seinem Schlafzimmer mit insgesamt 79 Messerstichen. Die Angeklagte, die absprachegemäß den Schlüssel an der Wohnungseingangstüre hatte stecken lassen, verließ während der Tatausführung das Schlafzimmer und wartete draußen die Beendigung der Tat ab“ (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu Beschluss vom 29.10.2025 – 1 StR 362/25). 

Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich die Ehefrau des Opfers sowie eine bei ihr als Sprechstundenhilfe tätige Vertraute und deren Liebhaber, den wohlhabenden Mediziner umzubringen, um sich im Wege der Erbschaft an dessen Vermögen zu bereichern. Dem Tatplan entsprechend verbrachte die seit August 2023 mit dem Ermordeten verheiratete Angeklagte den Abend des 8. März 2024 mit ihrem Ehegatten in dessen Chemnitzer Wohnung. Gegen Mitternacht verließ sie diese unter einem Vorwand und händigte den beiden Mitangeklagten die Haus- und Wohnungsschlüssel aus. Hiermit verschafften sie sich im Lauf der Nacht Zutritt zur Wohnung und erstachen das schlafende Opfer. Ob sie beide eigenhändig handelten oder einer mit Billigung des anderen, konnte nicht aufgeklärt werden“ (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu Beschluss vom 10.03-2026 – 5 StR 547/25). 

Folgen wird eine Entscheidung zu dem heimtückischen Mord einer Frau an ihrem Ehemann, einem Rechtsanwalt im Ruhestand, den sie beim Joggen überfahren hat, um mit ihrem Liebhaber an das Erbe zu gelangen. Joggermord

Mit Urteil vom 25.06.2026 (2 StR 526/25) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Darmstadt aufgehoben, das eine Frau wegen heimtückischen Mord durch Gift an ihrem Ehemann wegen Mordes verurteilt, aber als Tyrannenmord mit der Rechtsfolgenlösung nur zu 12 Jahren Gefängnis. Nun erscheint mir das nicht wenig, aber das Urteil ist aufgehoben worden, weil das Landgericht zu leichtfertig der Frau geglaubt hatte, ohne auch nur den offensichtlichen Widersprüchen in ihren verschiedenen Darstellungen nachzugehen.

Nach den Feststellungen hegte die Angeklagte den Verdacht, dass sich ihr Ehemann mit einer anderen Frau traf. Als er am Tattag nicht nach Hause kam, vermutete sie, dass er sich bei seiner neuen Freundin – dem späteren Tatopfer – aufhielt. Sie fasste den Entschluss, entweder ihren Ehemann oder dessen neue Freundin mit einem Messer anzugreifen, um beide für die von ihr empfundene Untreue zu bestrafen und sich zu rächen. In der Folge suchte sie mit ihrem Pkw die Straße auf, in der sie die Wohnung der Freundin ihres Ehemanns vermutete. Als sie dort den Pkw ihres Ehemanns entdeckte, parkte sie mit ihrem Fahrzeug in einiger Entfernung und wartete darauf, dass sich ihr Ehemann und womöglich auch seine neue Freundin zeigen würden. Als beide das Haus verließen, sich zum Pkw des Ehemanns der Angeklagten begaben und dort Küsse austauschten, fasste die maskierte Angeklagte den Entschluss, die Geschädigte (und nicht ihren Ehemann) mit einem mitgeführten Messer anzugreifen, um sie zu töten. Ihre Wut auf die Geschädigte, von der sie nicht mehr wusste, als dass sie mit ihrem Ehemann „romantisch involviert“ war, entsprang gerade diesem Umstand. Gleichzeitig empfand sie Wut gegen ihren Ehemann, der sie aus ihrer Sicht betrogen hatte und nunmehr dafür sorgte, dass sie einmal mehr als das „schwarze Schaf“ der Familie dastehen würde. Aus dieser Wut folgte das Bedürfnis die Geschädigte mit dem Tod zu bestrafen und gleichzeitig ihren Ehemann durch die Tötung seiner neuen Lebensgefährtin zu treffen. Die Angeklagte näherte sich der überraschten Geschädigten an und tötete sie unter bewusster Ausnutzung dieses Momentes mit mehreren Messerstichen“ (BGH Beschl. v. 15.06.2026 – 4 StR 158/26, heimtückischer Mord).