grundsätzliche Bedeutung

23. Dezember 2025

Ein Abgeordneter der Partei CDU zitiert am 18.12.2025 im Bundestag in einer Debatte über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur ‚Zivilgesellschaft‘ den Satz von Herrn Böckenförde, der Staat lebe von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren könne, und erklärt, mit Hilfe der Organisation der Zivilgesellschaft sei das nun möglich (Protokoll S. 5860 f, 5862, bis 5882). 

Das vollständige Zitat lautet: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist. Als freiheitlicher Staat kann er einerseits nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert. Anderseits kann er diese inneren Regulierungskräfte nicht von sich aus, das heißt mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots zu garantieren suchen, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben und – auf säkularisierter Ebene – in jenen Totalitätsanspruch zurückzufallen, aus dem er in den konfessionellen Bürgerkriegen herausgeführt hat“. 

Es  werde „unter dem Deckmantel der Transparenz“ ein Angriff auf die Zivilgesellschaft geführt (…)“ (S. 5877). 

Das ist keine ungewollte Satire. Das meint, die Zivilgesellschaft, die mit der Begründung organisiert wurde, die Demokratie verteidigen zu müssen, ist nun die Demokratie. Und das Verlangen nach einer öffentlichen Rechenschaft über die Herkunft ihrer Mittel gefährdet die Zivilgesellschaft, ist also ein Angriff auf die Zivilgesellschaft und damit ein Angriff auf die Demokratie. 

Die Kirche der Demokratie. 

Am 10.12.2025 hat die Koalition der Parteien gegen die Republik den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 in deutsches Recht vorgelegt, mit dem abweichend von Art. 19 Abs. 4 GG die Richter Klagen gegen die Organisationen der Zivilgesellschaft, wie z. B. eine Klage auf Auskunft über die Herkunft ihrer Mittel, ähnlich der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in einem beschleunigten Verfahren, in welchem der Kläger innerstaatlich abweichend von § 110 ZPO auf Verlangen des Beklagten Prozesskosten-Sicherheit leisten muss, als offensichtlich unbegründet abweisen können. Die Richtlinie gilt nur für grenzüberschreitende Sachverhalte. Der Entwurf der deutschen Koalition der Parteien gegen die Republik will die Richtlinie aber auch auf innerstaatliche Sachverhalte und auch für das Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit umsetzen. 

Wie sich aus den Erwägungen der Richtlinie und der Berichterstattung der deutschen Medien wie z. B. ZDF ergibt, soll das Gesetz vor ‚Einschüchterung‘ schützen. 

In der bereits genannten Debatte über den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschuss zu der ‚Zivilgesellschaft‘ am 18.12.2025 sagte eine Abgeordnete der Koalition der Parteien gegen die Republik, bei dem Antrag handele es sich um einen Angriff auf diese Zivilgesellschaft, bei dem es nur um Einschüchterung gehe (BT-Protokoll 21/50, Seite 5860 f, 5866).