Handelsmarken

18. Juli 2014

Als Verbraucher werde ich zunehmend mit Handelsmarken konfrontiert. Und so schrieb ich schließlich am 07.09.2013 simpel an das Bundeskartellamt und bat um Prüfung (Ausübung der Missaufbrauchaufsicht) hinsichtlich des von mir frequentierten Edeka-Marktes:

Als Verbraucher bemerke ich bei dem von mir frequentierten Einzelhändler (‚Supermarkt‘) eine schleichende Ersetzung der angebotenen Markenprodukte durch Eigenprodukte (Eigenmarken) des Händlers. Gab es vor einem Jahr noch das Angebot einer Vielzahl von Herstellern, werden den einzelnen Produkten nach und nach Eigenprodukte des Händlers (oder hier spezieller der Einkaufsgenossenschaft) beigestellt, bis schließlich nur noch die Eigenmarke (Handelsmarke) angeboten wird. Diese geschieht nach und nach mit allen Produktarten. Gab es beispielsweise anfänglich noch Butterbrotpapier des Herstellers unter der Marke ‚Toppits‘, wurde dem zunächst Butterbrotpapier unter der Eigenmarke des Händlers (‚Gut und günstig‘) beigestellt, bis schließlich die Produkte des Herstellers unter der Marke ‚Toppits‘ verschwanden und ich also jetzt nur noch Butterbrotpapier des Händlers erwerben kann (in schlechterer Qualität und insbesondere ohne die praktische Reißleiste) oder gar keins. Ähnlich verläuft der Vorgang (nur beispielsweise) bei Küchenpapier. Hier wurde zunächst ebenfalls die eigene Marke beigestellt, dann trat die eigene Marke bei bestimmten Größen ausschließlich an die Stelle der Angebote sonstiger Hersteller und demnächst wird der (Super-) Markt schließlich nur noch Produkte aus seiner eigenen Herstellung anbieten und mir damit den Zugang zu dem Angebot der anderen Hersteller verschließen, wenn man den Supermarkt als relevanten Markt versteht, wo Angebot und Nachfrage zusammentreffen. Nachdem der Einzelhandel in Form des Supermarktes andere Erscheinungsformen des Einzelhandels, jedenfalls in dem mich betreffenden Einzugsbereich, vollständig verdrängt hat, tritt der Händler damit in eine Doppelfunktion als Hersteller und Händler ein und nutzt dann seine bereits marktbeherrschende Stellung als Händler, um andere Hersteller von dem Markt auszuschließen. Schlicht gesagt, wenn ich Toppits Butterbrotpapier (mit der praktischen Reißleiste) erwerben will, ist mir das – ohne unverhältnismäßigen Aufwand – nicht mehr möglich. Der Zugang ist mir verwehrt. Ich kann nur das Produkt unter der Marke Gut und günstig erwerben. Ich habe keine Wahl mehr (und kann das Angebot auch nicht mehr durch meine Wahl beeinflussen). Zwar mag diese Wahl auch ohne Eigenmarken der Händler beschränkt sein, ich kann sie aber durch meine Nachfrage (mit) bestimmen. Das ist mir nicht mehr möglich, und auch bei (ggf.) konkurrierenden Händlern treffe ich nur auf Eigenmarken. Um im Bilde zu bleiben: bei den Drogeriemärkten nebenan (Rossmann und DM Markt) treffe ich bei Butterbrotpapier ebenfalls nur noch auf Eigenmarken. Mit dem absehbaren Ergebnis, dass ich bald der Preis- und Qualitätsgestaltung des Händlers ausgeliefert bin„.

Das Bundeskartellamt antwortete mir freundlicherweise mit Schreiben vom 11.09.2013. Antwort

Die Entscheidung über die Gestaltung des Sortiments obliegt jedem einzelnen Anbieter. Dieser ist frei darin, bestimmte Artikel anzubieten oder auch aus seinem Sortiment herauszunehmen. Auch die Frage, in welchem Umfang Eigenmarken angeboten werden, kann jeder Händler frei entscheiden und ist eine Frage der jeweiligen Geschäftsstrategie. So werden bei den Discountern wie z. B. Aldi oder Lidl weniger Markenartikel angeboten als bei einem Vollsortimenter wie Edeka oder Rewe. Unabhängig von der jeweiligen Geschäftsstrategie können auch bei Händlern, die Markenartikel grundsätzlich anbieten, die in der Regel jährlich stattfindenden Verhandlungen wegen unterschiedlicher Vorstellungen über den Preis scheitern, so dass kein Vertragsabschluss zustande kommt und das jeweilige Produkt nicht mehr im Sortiment vertreten ist.

 

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht im Rahmen der Missbrauchsaufsicht eine Verhaltenskontrolle für marktbeherrschende Unternehmen vor, nach der der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist. Typische Fälle eines solchen Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung sind die unbillige Behinderung anderer Unternehmen, die überhöhte Forderung von Entgelten ohne sachlichen Grund, die Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktureinrichtungen gegen angemessenes Entgelt, sowie die Ausnutzung der Marktstellung, um von anderen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu erhalten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines bestimmten, vom Verbraucher erwarteten Sortiments besteht dagegen nicht. Der Händler wird immer diejenigen Artikel anbieten, die sein Kunde zu kaufen bereit ist und bei dem der Händler einen für ihn akzeptablen Preis verlangen und Gewinn erzielen kann (Anm: wenn das so ist, warum gibt es dann ein Bundeskartellamt?). Selbst wenn also das Unternehmen, bei dem sie einkaufen, marktbeherrschend wäre, würde sein Verhalten also nicht gegen das GWB verstoßen.

 

Es ist allgemein zu beobachten, dass die Lebensmitteleinzelhändler nicht nur im Segment des Preiseinstiegs, sondern auch im höherpreisigen Bereich ihr Angebot an Eigenmarken ausweiten. Die Frage, wie sich diese Strategie insgesamt auf die Machtverhältnisse zwischen Herstellern und Händlern auswirkt, wird – neben zahlreichen anderen Themen – derzeit in einer Sektorenuntersuchung des Bundeskartellamtes zum Lebensmitteleinzelhandel untersucht. Ein Bericht zu dieser Untersuchung wir voraussichtlich Anfang des Jahres 2014 veröffentlicht. Auch verschiedene Marktforschungsunternehmen und auch die Europäische Kommission haben sich ebenfalls mit dem Thema Handelsmarken beschäftigt und unter anderem die Frage untersucht, welche Auswirkungen die Ausweitung von Handelsmarken haben„. 

 

Diese Feststellung ist richtig. Sie berücksichtigt nach meinem Verständnis aber nicht ausreichend den Unterschied zwischen dem Marktbetreiber, der Produkte der Hersteller anbietet, und dem Marktbetreiber, der selbst zum Hersteller wird und damit in dem von ihm kontrollierten Markt mit den Herstellern in Wettbewerb tritt und sie dann ausschließt.

 

Das wird durch ein Urteil mit Autorität des EuGH vom 14.03.2013 – C-32/11 – (EuZW 2013, 716) zu janusköpfigen Marktverschränkungen deutlicher, das unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten über das Verhalten von Kraftfahrzeug-Versicherern in Ungarn zu entscheiden hatte, die mit den Reparaturwerkstätten Vereinbarungen über den zu zahlenden Stundensatz getroffen hatten, dessen Höhe danach von dem Umfang der durch diese Werkstätten vermittelten Kfz-Versicherungen abhing (wozu man sich anstelle der Vereinbarung den zunehmend ausschließenden Markteintritt der Supermarktbetreiber in den Herstellermarkt denken müsste). Der EuGH hat entschieden, dass solche Vereinbarungen als bezweckte Wettbewerbshandlungen angesehen werden können, wenn eine individuelle und konkrete Prüfung des Inhalts und des Ziels dieser Vereinbarungen, sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, ergibt, dass sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs auf einem der beiden betroffenen Märkte sind. Die Vertragshändler unterhielten eine zweifache Beziehung mit den Versicherern. Zum einen reparieren sie im Schadensfall die versicherten Fahrzeuge auf Rechnung der Versicherer, zum anderen handeln sie als Agenten der Versicherer und bieten ihren Kunden beim Verkauf oder bei der Reparatur von Fahrzeugen im Auftrag ihrer eigenen Versicherungsmakler oder im Auftrag von assoziierten Maklern eine Kfz-Versicherung an. Nach Ansicht des EuGH bezwecken diese Vereinbarungen sowohl insgesamt als auch einzeln betrachtet die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Kfz-Versicherungsverträge und auf dem Mark für Kfz-Reparaturen. (…) Zwar bedeute die Herstellung einer solchen Verbindung zwischen zwei grundsätzlich voneinander unabhängigen Tätigkeiten nicht automatisch, dass die betreffende Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, sie kann aber einen wichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Frage darstellen, ob diese Vereinbarung ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Unabhängigkeit der genannten Tätigkeiten für dieses Funktionieren erforderlich ist. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass eine solche Vereinbarung geeignet ist, nicht nur einen, sondern zwei Märkte zu beeinträchtigen (…). Zwar seien vertikale Vereinbarungen ihrer Natur nach oft weniger schädlich für den Wettbewerb als horizontale Vereinbarungen, sie können aber unter bestimmten Umständen auch ein besonders großes wettbewerbsbeschränkendes Potenzial haben. (…) Es würde sich bei diesen Vereinbarungen um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung handeln, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, das angesichts des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Wettbewerb auf dem genannten Markt infolge des Abschlusses dieser Vereinbarungen wahrscheinlich beseitigt oder erheblich geschwächt werden wird. Um die Gefahr einer solchen Folge beurteilen zu können, wird das vorlegende Gericht insbesondere die Struktur dieses Marktes, die Existenz alternativer Vertriebswege und deren jeweilige Bedeutung sowie die Marktmacht der betroffenen Gesellschaften zu berücksichtigen haben.

 

Im Ansatz gesehen hat das auch das Bundeskartellamt mit seinem Beschluss vom 20.09.1999 – B 3 – 24511 – U – 20/99 – zur Fusionskontrolle im Fall des Zusammenschluß Henkel / Luhns, in dem es zur Abgrenzung des Produktmarktes von Hersteller- und Handelsmarken Stellung nimmt. Im Rahmen der Fusionskontrolle müssten, auch wenn Hersteller -und Handelsmarken aus Sicht des Verbrauchers funktionell austauschbar seien, in einem solchen Fall die Auswirkungen auf zwei Marktstufen untersucht werden, nämlich auf der Stufe der Hersteller / Einzelhandel einerseits, auf der die Hersteller mit ihren unterschiedlichen Vertriebsstrategien um die Gunst des Handels und damit um den Zugang zum Verbraucher konkurrieren, und auf der Stufe Einzelhandel / Verbraucher, auf der Hersteller- und Handelsmarken miteinander konkurrieren.

 

Das Bundeskartellamt und die Literatur betrachten die Entwicklung bislang eher unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht gegenüber der Herstellern in der Preisgestaltung, also in der Gestaltung der Konditionen, zu denen die Marktbetreiber die Produkte der Hersteller abnehmen.

 

Das wird deutlich in einem (leider 196 Seiten umfassenden) Beschluss der zweiten Beschlussabteilung des Bundeskartellamt vom 03.07.2014 (B2-58/09), mit dem festgestellt wird, Edeka habe nach der Übernahme von Plus unter Mißbrauch seiner Nachfragemacht rechtswidrige Konditionenforderungen erhoben.

 

Dementsprechend ist auch die vom Bundeskartellamt in seinem Schreiben vom 11.09.2013 angesprochene Sektorenuntersuchung des BKartA laut dessen Pressemitteilung vom 12.06.2012 (zumindest in der dort angekündigten zweiten Ermittlungsphase) im Wesentlichen nur auf die Verhandlungsmacht zwischen Handelsunternehmen und Herstellern gerichtet.

 

Nachtrag vom 14.01.2016: Ende des Jahres 2015 hat ein konkurrierendes Handelsunternehmen nahebei unter dem Handelsnamen Kaiser’s einen vergleichbaren Supermarkt eröffnet. Damit schien der Wettbewerb als regulierende Kraft seine Wirkung zu zeigen.

 

Tatsächlich jedoch wird Edeka nunmehr Kaiser’s / Tengelmann übernehmen.

 

Das Bundeskartellamt hat diese Übernahme wegen Bedenken gegen die Beschränkung des Wettbewerbes am 01.04.2015 untersagt. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes würde die Übernahme zu einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen auf zahlreichen ohnehin stark konzentrierten regionalen Märkten und Stadtbezirken im Großraum Berlin, in München und Oberbayern sowie in Nordrhein-Westfalen führen. Mit der Übernahme von Kaiser’s Tengelmann wären die Auswahl- und Ausweichmöglichkeiten der Verbraucher vor Ort stark eingeschränkt und aufgrund der Beseitigung einer bedeutenden Wettbewerbskraft für die verbliebenen Wettbewerber zukünftig entsprechende Preiserhöhungsspielräume eröffnet. Auch im Bereich der Beschaffung würde die Übernahme wettbewerbliche Probleme verursachen.

 

Herr Bundeswirtschaftsminister Herr Sigmar Gabriel (SPD) hat daher am 17.03.2016 die Übernahme durch Ausnahmegenehmigung (sog. Ministererlaubnis) entgegen der Bedenken des Bundeskartellamtes ermöglicht. Die Ministererlaubnis ist in § 42 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.

 

Daraufhin ist der Vorsitzende der Monopolkommission zurückgetreten. Artikel

 

Der Bundesminister für Verbraucherschutz Herr Heiko Maas (SPD) hat sich dazu nicht geäußert.

 

Der Präsident des Bundeskartellamtes hat dazu erklärt: „Das Bundeskartellamt prüft allein die wettbewerblichen Auswirkungen der Fusion. Der Gesetzgeber eröffnet dem Minister dagegen bewusst die Möglichkeit, in einer politischen Abwägung wichtigen Gemeinwohlgründen Vorrang vor der Beeinträchtigung des Wettbewerbs einzuräumen.“

 

Mit Erinnerung an Herrn Gerhard Schröder (SPD), der aus dem Amt des Bundeskanzlers zur Nord Stream AG der PAO Gazprom wechselte, und Frau Christine Hohmann-Dennhardt (SPD), die aus dem Amt der Bundesverfassungsrichterin zunächst in den Vorstand der Daimler-Benz AG (zuständig für Integrität und Recht), und im Jahr 2015 von dort in den Vorstand der Volkswagen AG wechselte (zuständig für Recht und Integrität), betrachte ich nun den weiteren Weg von Herrn Sigmar Gabriel (SPD).

 

Einem Pressebericht vom 09.04.2016 zufolge hat das Unternehmen Kaiser’s/Tengelmann nunmehr, da die Ministererlaubnis noch nicht in Kraft getreten ist, im Interesse des Gemeinwohls bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen Eilantrag gegen das Verbot der gemeinsamen Warenbeschaffung mit Edeka durch das Bundeskartellamt eingereicht.

 

Der erste Kartellsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 12. Juli 2016 (VI Kart-3/16) auf Antrag der Konkurrenten REWE und Markant die aufschiebende Wirkung ihrer jeweiligen Beschwerde gegen die Ministererlaubnis für die Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch EDEKA angeordnet und diese damit vorläufig außer Kraft gesetzt. Es bestünde die Besorgnis der Befangenheit des Bundeswirtschaftsministers Herrn Sigmar Gabriel (SPD) und die Arbeitsplatzsicherung sei kein Gemeinwohlbelang im Sinne des § 42 GWB. Pressemitteilung

 

Die Pressemitteilung bietet einen link zu dem Text der Entscheidung des Gerichts. Beschluss

 

Der Bundesminister für Verbraucherschutz Herr Heiko Maas (SPD) hat sich dazu nicht geäußert.

 

Am 31.10.2016 haben sich REWE und Markant mit Kaiser’s/Tengelmann über die zukünftige Verteilung des Marktes für Lebensmittel zwischen den drei verbliebenen Supermarkt-Betreibern und die Rücknahme der Rechtsmittel gegen die Ministererlaubnis geeinigt. Unter Vermittlung des zuvor genannten Herrn Gerhard Schröder (SPD). Damit wird die Ministererlaubnis des Bundesminister für Wirtschaft Herrn Sigmar Gabriel (SPD) gegen das Bundeskartellamt bestandskräftig.

 

Im Anschluss forderten Herr Sigmar Gabriel (SPD) und Herr Frank-Walter Steinmeyer (SPD) die Möglichkeiten der Verbraucher zu kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit durch das Internet zu begrenzen.

 

Es ist dabei mein Verständnis, das Wettbewerbs- und Kartellrecht sei notwendiges Element der Selbstregulierung der Wirtschaft.

 

Der Bundesminister für Verbraucherschutz Herr Heiko Maas (SPD) hat sich dazu nicht geäußert.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23.08.2017 zu Geschäftszeichen VI-Kart 5/16 (V) entschieden, die kartellbehördliche Untersagung des Fusionsvorhabens von Edeka und Tengelmann durch das Bundeskartellamt im März 2015 sei rechtmäßig gewesen, mit der Folge, dass die nach der Erlaubnis des Bundesminister für Wirtschaft Herr Sigmar Gabriel (SPD) vollzogene Fusion kartellrechtswidrig ist. VI-Kart 5/18

 

Am 24.01.2020 gab die Deutsche Bank AG bekannt, Herr Sigmar Gabriel (SPD) werde Mitglied des Aufsichtsrats. SZ

 

Am 02.03.2020 hat Regierung, der Herr Gabriel angehörte, einen „Lebensmittelgipfel“ durchgeführt, weil die Preise für die Erzeuger von Lebensmitteln auf Grund der Markmacht der Handelsketten zu niedrig geworden sind. Die vier Handelsketten Aldi, Edeka, Rewe sowie die Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland) umfassen inzwischen 85 % des Lebensmittelmarktes in Deutschland.