Neutralität ist ein Kampfbegriff
Vor der 31. Zivilkammer des Landgericht Berlin II hatte ich ein Versäumnisurteil gegen eine in Deutschland ansässige Societas Europeae (SE) erreicht, gegen das Einspruch erhoben wurde, woraufhin die Richter der 31. ZK einen Termin zur Verhandlung über den Einspruch mehr als ein Jahr später anberaumt haben. Wie sich im Nachhinein zeigte, weil sie bis dahin alle aus der Kammer ausgeschieden waren, weshalb der Termin dann erneut um ein halbes Jahr nach hinten verschoben wurde, insgesamt damit 18 Monate nach dem Erlass des Versäumnisurteils (Innere Verfassung). Nachdem die Vollstreckung auch auf Grund der Anordnung einer vorläufigen europäischen Kontenpfändung kein Ergebnis brachte, deren Erlass ich gegen das Landgericht Berlin durch eine Beschwerde zum Kammergericht durchsetzen musste (das Konto war inzwischen gekündigt), habe ich auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils die Forderung der SE auf Leistung der Hafteinlagen gegen ihre in Luxemburg ansässige Gesellschafterin gepfändet und anschließend vor der 105. Kammer für Handelssachen des Landgericht Berlin II unter dem Vorsitz des VRiLG Thomas Markfort eine Klage auf Leistung erhoben, mit der ich zugleich entsprechend § 841 ZPO der SE den Streit verkündet habe. Mit der Verfügung der Zustellung der Klage und der Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens hat der Vorsitzende mir aufgegeben, die rechtliche Existenz der Beklagten durch einen beglaubigten Auszug des luxemburgischen Handelsregisters nachzuweisen und zu erläutern, woraus sich der Anspruch auf Leistung der Hafteinlagen bei einer SE ergäbe, was nicht schwierig, aber durch Abstufung auf das AktG etwas verwurschtelt ist. Beidem bin ich nachgekommen, obwohl ich bereits dafür die rechtliche Grundlage nicht erkennen konnte. Weder die beklagte Drittschuldnerin noch die Streit verkündete SE (Schuldnerin) haben ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, obwohl sich außergerichtlich der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin auch für die Drittschuldnerin bestellt und die Vorlage von Zahlungsbelegen angekündigt hatte, die dann ausblieb. Daraufhin habe ich den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, was nachträglich erfolgen kann und nicht erneut zugestellt werden muss. Im Falle der Säumnis entscheidet der Vorsitzende der KfH allein ohne die beisitzenden Handelsrichter (§ 349 Abs. 2 Nr. 5 ZPO). Daraufhin hat mir der Vorsitzende geschrieben, ein „Blick in die Akte“ des Verfahrens der 31. ZK habe gezeigt, es sei die Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung angeordnet worden und ich müsse darlegen, es sei keine Sicherheit geleistet worden. Der Vorsitzende hat also in einer Art Amtsermittlung für den Beklagten unter Nutzung der elektronischen Daten- bzw. Aktenverwaltung des Landgericht Berlin II in die Akte des Verfahrens der 31. ZK Einsicht genommen, vielleicht in der Hoffnung, mir einen versuchten Prozessbetrug nachweisen zu können, da jedenfalls mir diese Verfügung gegen EB zugestellt wurde, obwohl die gesetzlich vorgeschriebene Streitverkündung an den Schuldner ein solches Vorgehen des Gläubigers gerade verhindern soll. Diese Verfügung und damit den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils hat der Vorsitzende zudem mit einer Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme der Beklagten in Luxemburg zustellen lassen. Ich habe dem Vorsitzenden der 105. KfH dargelegt, es sei keine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet worden, wobei ich darauf hinwies, das nicht vortragen zu müssen. Daraufhin hat mich der Vorsitzende mit einer weiteren Verfügung aufgefordert, nunmehr darzulegen, es seien keine Zahlungen auf die Forderung geleistet worden. Daraufhin habe ich gemäß § 198 Abs. 3 GVG die (unangemessene) Dauer des Verfahrens gerügt, woraufhin mir der Vorsitzende schrieb, er werde die Sache sogleich der seit dem 01.03.2026 neuen Präsidentin des Landgericht Berlin II Frau Dr. Svenja Schröder-Lomb vorlegen. Zur Sache habe ich erwidert, der Vorsitzende verlange nun ein zweites Mal von dem Kläger, negativ zu einer nicht erhobenen Einwendung des Beklagten vorzutragen, weshalb ich dem nicht mehr nachkommen würde. Daraufhin teilte mir der Vorsitzende mit einer weiteren Verfügung mit, tatsächlich habe es sich um zwei Einwendungen gehandelt, die bzw. zu denen der Kläger nicht vortragen müsse, wies nun aber darauf hin, die Leistung ergebe sich aus der gesetzlichen Verpflichtung des Registergerichts zur Prüfung der Leistung der Einlage. Nun habe ich den Vorsitzenden darauf hingewiesen, das sei keine gesetzliche Vermutung, könne also nur als Indiz bei der Beweiserhebung über eine behauptete Leistung erheblich werden, die aber nicht behauptet worden ist. Sofern aber das Gericht mit seinem Hinweis diese Behauptung aufstellen wolle, würde ich diese Behauptung des Gerichts bestreiten. Daraufhin hat mir der Vorsitzende mit einer weiteren Verfügung erklärt, diese Behauptung ergebe sich aus meinem Vortrag, ich würde das also selbst behaupten, weil ich die Entstehung der Schuldnerin und damit die Prüfung der Einlage behauptet habe. Zumindest gelte das für ein Viertel der Forderung als Mindestbeitrag der Einzahlung vor Eintragung. Sollte ich auch daran (diesem Viertel), also an der vollständigen Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Gerichts festhalten wollen, müsse er gemäß § 331 Abs. 2 HS 2 ZPO einen Termin zur mündlichen Verhandlung (Anm: in 18 Monaten) anberaumen (Anm: im Umkehrschluss aus § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO). Daraufhin habe ich klar gestellt, nur die Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister behauptet zu haben, mit der sie als juristische Person entsteht, nicht aber einen vorangegangenen Nachweis der Leistung der Einlage gegenüber dem Registergericht und deren Prüfung. Und eine solche Behauptung, sollte das Gericht sie mir dennoch in den Mund legen wollen, absurder Weise als angeblich eigene Behauptung mit Nichtwissen bestreiten zu müssen (sowohl GmbHG und AktG sehen eine Haftung der Gründer und Geschäftsleiter für demnach mögliche falsche Angaben bei der Gründung vor). Am 29.05.2026 habe ich dann ein Versäumnisteil- und Teilurteil vom 20.05.2026 erhalten, mit dem das Landgericht Berlin II die Klage in einem Viertel der Klageforderung mit unechtem Versäumnisurteil abgewiesen und im Übrigen mit Versäumnisurteil stattgegeben hat. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich stillschweigend (sic), der Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister sei eine Prüfung durch das Registergericht vorangegangen, weshalb auf der Grundlage des Vorbringen des Klägers davon auszugehen sei (das Gericht davon ausgehen müsse), die Beklagte habe den Betrag der Einlagen zu mindestens einem Viertel eingezahlt. Und eine Rückgewähr dieser Einlage habe der Kläger nicht dargelegt. Bleibt diese Begründung bestehen, wäre das prozessuale Verhalten des Richters zumindest teilweise gerechtfertigt.
Die Verwendung des Wortes stillschweigend fehlt der Kontext. Die Rechtskonvention kennt eine stillschweigende Erklärung durch konkludentes (schlüssiges) Handeln. Ein stillschweigendes Handeln durch Worte ist nicht möglich. Gemeint ist vermutlich, um schlüssig zu sein, müsse die Behauptung der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister die Behauptung einer Prüfung der wirksamen Leistung von mindestens einem Viertel der Hafteinlage und damit weiter die Behauptung der Leistung von einem Viertel der Hafteinlage enthalten. Der Gesetzgeber geht aber nicht davon aus, die Prüfung durch das Registergericht bedeute zwingend (in jedem Fall) eine wirksame Leistung der Mindesteinlage, wie die gesetzlich ausdrücklich geregelte Haftung für falsche Angaben bei der Anmeldung zeigt, weshalb diese Behauptung keine erhebliche Voraussetzung einer schlüssigen Behauptung der Eintragung der Gesellschaft sein kann, auch wenn das Gericht auf diesem Umweg doch noch zu seiner gesetzlichen Vermutung kommen will. Und diese angebliche stillschweigende Behauptung hatte ich ausgesprochen nicht erklärt und zudem (absurd) bestritten, womit sie nicht mit behauptet sein kann. Infolge dieser Klarstellung bzw. dieses absurden Bestreitens hätte das Gericht in Konsequenz seiner Sichtweise die Klage abweisen müssen, weil die Eintragung der Gesellschaft nicht schlüssig vorgetragen sei. Diese Prüfung ist aber dem Registergericht vorbehalten. Genauer gesagt, ist eine Tatsache in das Handelsregister eingetragen, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Und es handelt sich nicht um die inzidente Prüfung eines Rechtsverhältnisses als Vorfrage, wie es z. B. in dem Verfahren des Campact e. V. gegen mich vor dem Landgericht Berlin II der Fall gewesen wäre, hätte das Landgericht den von mir behaupteten Anspruch auf Auskunft über die Herkunft der finanziellen Mittel des Campact c. V. geprüft.
Die Ausübung eines Rechts nur mit dem Zweck, einem anderen Schaden zuzufügen, nennt das Gesetz Schikane. Zumal wenn dafür dumme KI benutzt wird.
Gemäß § 299 Abs. 2 ZPO als spezielle Regelung des Datenschutz dürfen Dritte einschließlich anderer Gerichte (nicht die gesetzlichen Richter des Verfahrens) in eine Gerichtsakte nur mit Zustimmung des Vorstandes des Gerichts Einsicht nehmen. Ich habe das in einem anderen Fall einmal beantragt und nach langem Hin und Her hat mir der damals Präsident des Landgericht Berlin II die Einsicht in die Akte einer weiteren Klage des dort selben Klägers gegen eine gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten meines Verfahrens haftende Person verweigert. Auf Nachfrage hat mir der Vorsitzende der 31. ZK schriftlich mitgeteilt, weder er noch sein Vorgänger hätten einem Dritten eine Akteneinsicht genehmigt. Weder die Präsidentin des Landgericht Berlin II noch der Datenschutzbeauftragte des Landgericht Berlin II haben mir dazu geantwortet. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hat mir mitgeteilt, es handele sich um eine Angelegenheit der Justiz, für welche er nicht zuständig sei. Was etwas seltsam wirkt, schaut man in die Regelung des Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 Nr. 2 b BDSG („..soweit sie.. als Organe der Rechtspflege tätig werden..und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt„) oder § 2 Nr. 1 LDSG Berlin („..insbesondere .. Gerichte..“). Richtig scheint aber, es handele sich um einen Verwaltungsakt. Da sich der Vorsitzende der 105. KfH die Einsichtnahme selbst gestattet hat und diese Gestattung zumindest nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Justizverwaltungsakt gilt, habe ich gemäß §§ 23 f, 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG bei dem Kammergericht Berlin gegenüber der Präsidentin des Landgericht Berlin II als der formal zuständigen Stelle beantragt, die Rechtswidrigkeit dieser Gestattung festzustellen, nachdem sich diese durch die Vornahme der Einsicht bereits erledigt hatte. Das Kammergericht hat dem Vorstand des Landgerichts eine Frist bis Ende Juni zur Stellungnahme gesetzt. Das beste wäre also, die 31. ZK hebt in dem Einspruchstermin Mitte Juni das Versäumnisurteil auf und das alles verschwindet. Wo der neu zuständig gewordene Richter Ende März 2026 auch schon wieder aus der Kammer ausgeschieden und nun ein neu eingetretener Richter auf Probe als obligatorischer Einzelrichter zuständig geworden ist.