Die öffentliche Meinung
Angeblich hat der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Herr Voßkuhle (SPD) in einem Gespräch mit dem Tagesspiegel am 27.12.2025 erklärt, aus Sicht der Richter des Bundesverfassungsgerichts sei die AfD eine unrechte Partei, und forderte das Volk auf, nicht die AfD zu wählen, sondern die anderen Parteien, darunter die SPD. welt
Angeblich hat der frühere Richter des Bundesverfassungsgerichts Herr Di Fabio (CDU) in einem Gespräch mit der Bild am 28.12.2025 erklärt, aus Sicht der Richter des Bundesverfassungsgerichts sei die AfD eine unrechte Partei, der man (gemeint ist wohl wir) nur bei einer absoluten Mehrheit in einen Bundesland die Regierung nicht mehr verweigern könne, und forderte die anderen Landesregierungen sprich Parteien dazu auf, dann diese Landesregierung im Bund zu diskriminieren (zur Vorbereitung darauf will die Ministerpräsidentenkonferenz bereits nach dem Vorbild der EU das Prinzip der Einstimmigkeit beenden). welt
Nach der Rechtsprechung der Richter des Bundesverfassungsgerichts kann ein Verfahrensbeteiligter einen Richter des Bundesverfassungsgerichts auf Grund seiner Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder wegen seines Vorschlags oder seiner Wahl durch eine politische Partei grundsätzlich nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Das wird mit einer Verweisung auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts begründet, die letztlich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1953 zurück führen (BVerfG Beschl. v. 13.05.1953 – 1 BvR 344/51, BVerfGE 2, 295, NJW 1953, 1097). Darin heißt es, nach § 18 Abs. 2 BVerfGG seien Richter wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Partei nicht bereits kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen. Zwar enthalte der § 19 BVerfGG über die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit keine entsprechende Regelung. Aber: „Im Bundestag ist jedoch bei der Berichterstattung über den Gesetzentwurf mit besonderer Betonung darauf hingewiesen worden, daß man sich im Rechtsausschuß des Bundestages einig darüber gewesen sei, daß aus den allgemeinen Gesichtspunkten, die nach § 18 Abs. 2 BVerfGG einen Ausschluß vom Richteramt nicht rechtfertigen – insbesondere Abstammung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei – auch kein Ablehnungsgrund gegen ein Mitglied des BVerfG hergeleitet werden könne (vgl. Sitzungsprot. ü.d. 116. Sitzung d. Bundestags S. 4115; ferner die Ausführungen des Berichterst. von Merkatz über die Besonderheit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens in seinem mündl. Bericht in d. 112. Sitzung d. Bundestags S. 4219)„.
Die Bezugnahme auf eine Erwägung des Gesetzgebers, etwas habe geregelt werden sollen, was in dem Gesetz aber nicht geregelt worden ist, erscheint wackelig.
Tatsächlich ist die Wiedergabe der Erwägungen des Gesetzgebers in dem Beschluss des BVerfG vom 13.05.1951 durch die Kette der Verweisungen über die Zeit undeutlich geworden.
Der mündliche Bericht des Rechtsausschusses durch die drei Berichterstatter Merkatz, Wahl und Neumeyer ab Seite 4219 mit am Ende der Abstimmung in zweiter Beratung finden sich in dem Protokoll der 112. Sitzung der ersten Legislaturperiode des Bundestages am 18.01.1951 in den Seiten 4218 bis 4235.
Der zweite Berichterstatter Herr Abgeordneter Dr. Wahl erklärt auf Seite 4224:
„Nachdem mein verehrter Herr Kollege Dr. von Merkatz Ihnen bereits die personelle Zusammensetzung der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts vor Augen geführt hat, ist bei dem nunmehr zu behandelnden Abschnitt der allgemeinen Verfahrensvorschriften nur noch auf die Frage des Ausschlusses von Gerichtspersonen, den sogenannten Judex inhabilis, sowie auf die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit, den sogenannten Judex suspectus einzugehen. Die Vorlage folgt hier bewährten Vorbildern. Im wesentlichen ist folgende Regelung beschlossen worden. Wer in einer Sache von Amts oder Berufs wegen in einem früheren Stadium mitgewirkt hat, ist von der Richtertätigkeit ausgeschlossen, ebenso wer am Verfahren unmittelbar beteiligt oder mit einem unmittelbar Beteiligten verheiratet oder nahe verwandt oder verschwägert ist. In diesem Sinne ist nicht unmittelbar beteiligt, wer bloß auf Grund seines Familienstandes, seines Berufes. seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Doch können in solchen Fällen darüber hinausgehende Tatbestände vorliegen, die den Richter für die Rechtsfindung als ungeeignet erscheinen lassen. Dann ist der Richter kein Judex inhabilis, aber ein Judex suspectus, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann„.
Die Regelung aus § 18 ist also von dem Gesetzgeber bewusst nicht auch in die Regelung des § 19 BVerfGG übernommen worden.
Das Protokoll der 116. Sitzung des Bundestages am 02.02.1951 in der ersten Wahlperiode zeigt die Debatte zu der dritten Lesung des BVerfGG in den Seiten 4412 – 4419.
Dort sagte der Abgeordnete Herr Dr. Arndt (SPD) auf Seite 4415 (r. o):
„Ich muß in diesem Zusammenhang, angelehnt an einen Fall, der sich soeben in der Praxis ereignet hat, einen besonderen Gesichtspunkt erwähnen, der sich auf die Gerichtsverfassung bezieht. Das Amtsgericht Kulmbach hat eine Schöffin vom Richteramt wegen Besorgnis der Befangenheit einzig und allein deshalb ausgeschlossen, weil sie Mitglied einer politischen Partei war, während der Nebenkläger einer anderen politischen Partei angehörte. (Hört! Hört! bei der SPD.) Das scheint mir nicht zulässig zu sein. (Sehr richtig! bei der SPD.) Deshalb ist es wichtig, an dieser Stelle und für die Motive des Gesetzgebers zu betonen, daß wir uns im Rechtsausschuß und in der interfraktionellen Arbeitsgemeinschaft darüber einig waren, daß nach § 18 Abs. 2 nichtbeteiligt und deshalb vom Richteramt nicht ausgeschlossen ist, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Wir waren uns darüber einig, daß die gleiche Rechtslage auch für die Frage der Befangenheit besteht, daß also aus diesen allgemeinen Gesichtspunkten, insbesondere aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer demokratischen Partei, kein Ablehnungsgrund gegen ein Mitglied des Bundesverfassungsgerichts hergeleitet werden kann„.
Der Abgeordnete Herr Dr. Arndt (SPD) sagte auch, es müsse sich immer um namentlich feststehende Richter handeln, damit das BVerfG ein echtes Gericht sei (S. 4414 r. u). In dem Rahmen einer Debatte über die Notwendigkeit und die Gefahr eines getrennten Verfassungsgerichts im Vergleich zu dem Einheitsmodell der originären Demokratien.
Ein über die bl0ße Mitgliedschaft hinaus gehender Tatbestand kann die systematische Diskriminierung und Bedrohung der AfD und ihrer Mitglieder und Wähler durch die Parteien sein, welche die Richter des BVerfG und damit deren namentlich nicht genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter unter Ausschluss der AfD bestimmen, und die auf allen Ebenen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens des Volkes bis hin zur kommunalen Ebene erklärte und schrittweise umgesetzte Absicht jener Parteien, diese Diskriminierung ohne Rücksicht auf das Wesen von Demokratie und Rechtsstaat immer weiter in das Extrem zu treiben. Ein nicht in der Person des Richters liegender Umstand, sondern in den bezogenen Parteien, denen sie angehören oder von denen sie vorgeschlagen werden. Und damit eventuell ein strukturelles Problem des Gerichts. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts scheinen intellektuell nicht mehr in der Lage zu sein, die Gegenwart zu begreifen, wenn man ausgehend von den Gesprächen mit Herrn Voßkuhle und Herrn Di Fabio darauf schließen darf. Eine stereotype Denkblockade.
Am 13.01.2026 erklärt laut einem Bericht die Bundesministerin für Justiz Faeser 2 bei einer Veranstaltung eines extrem linken deutschen Anwältevereins namens DAV, der Rechtsstaat in Deutschland sei in einer Gefahr, die leise daher käme. So würden Richter und Richterinnen als „politische Akteure mit eigener Agenda“ dargestellt – sogar das BVerfG, das in Umfragen bereits spürbar an Vertrauen verloren habe. Aber „Unser Grundgesetz hat der Politik Mittel an die Hand gegeben, sich gegen die Feinde der Demokratie zu wehren“, habe sie ausdrücklich auch mit Blick auf die bevorstehenden Landtagswahlen dazu gesagt.
Sie wiederholt damit die öffentliche Aussage des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht Di Fabio und bezeichnet es als Gefahr für den Rechtsstaat, sie als das zu benennen, was sie ist. Exemplarische Äußerungen ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts als politische Akteure mit eigener Agenda, die eine Gefahr für den Rechtsstaat zeigen, die leise daher kommt.
Bei der Veranstaltung Berliner Jahresrückblick der Konrad Adenauer Stiftung Anfang Februar 2026 zu dem Thema der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts erklärt eine ehemalige Richterin des Verfassungsgerichts, man müsse vielleicht einmal Gnade vor Recht ergehen lassen und der AfD auch die Besetzung eines Richters am Bundesverfassungsgerichts zugestehen, den sie aber nicht selbst auswählen dürfe, sondern die Kreise der Aristokratie. Bericht
Am 09.02.2026 wird berichtet, der DAV habe nun seine Satzung geändert, um gegen Demokratie resistent zu werden. Jeder, der weiter mitmachen wolle, müsse nun ein Bekenntnis abgeben. lto