Reform des § 211 StBG

18. Juli 2014

Heiko Maas macht mich tatsächlich glauben, 99 % aller Deutschen seien nur Mitläufer gewesen.

Nachdem er, sofort nach seiner Ernennung zum Bundesminister für Justiz, seine Versprechen mit der Gleichstellung der homosexuellen Beziehung zur Ehe, der Einführung der Sukzessiv-Adoption für homosexuelle Paare und der Frauenquote einzulösen begonnen hat, geht er nun einen, für das Gleichstellung genannte Konzept wichtigen Schritt weiter, und will den in § 211 des Strafgesetzbuches geregelten Tatbestand des Mordes im Sinne dieses Konzeptes verändern.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, diese Norm im Strafgesetzbuch von 1872 (zur historischen Entwicklung lexetius.com) sei in ihrer jetzigen Fassung während des deutschen Nationalsozialismus erlassen worden (vgl. „Zur Reform der Tötungsdelikte“ Deckers/Fischer/König/Bernsmann NStZ 2014, 9 f, und die Stellungnahme des DAV durch Berichterstatter Dr. Rüdiger Deckers). Stellungnahme

Das würde allerdings zum Beispiel auch für das deutsche Aktiengesetz (aus dem Jahr 1937) gelten und würde, wäre es denn ernst gemeint, die Fähigkeit deutscher Juristen verkennen, akribisch über Kommata in Miet-Paragraphen zu streiten, während eine Verfassung vor die Hunde geht.

Die unausgesprochene Folgerung, weil die derzeitige Fassung der Norm während des deutschen Nationalsozialismus erlassen worden ist, sei sie dadurch geprägt, wird nicht näher erläutert, sondern der Begründung des unbändigen Reformstrebens im Weiteren in stillschweigenden Konsens als Annahme zugrunde gelegt, woraus sich die Folgerung ableitet, alles was diesen Tatbestand verändere, sei gerechtfertigt. Der Hinweis, es handele sich um „Tätertypen“ – in dem die Rassenlehre anklingt – soll diese Wirkung verstärken (in bewusster Vermengung des kriminologischen und des normativen Begriffs des Tätertyps). Der Tatbestand des § 211 StGB spricht hingegen nicht von Zigeunern (um in deren Bild zu bleiben), sondern formuliert abstrakt Tätermerkmale, die in der Tat zum Ausdruck kommen, also auf die Tat, nicht den Täter bezogene Merkmale. Sonst wäre schwer verständlich, warum die Norm so noch bislang weitere 72 Jahre angewandt worden ist (68 Jahre davon nach der deutschen Begeisterung für den Nationalsozialismus).

Nun wird merkwürdigerweise mit der Begründung, die jetzige Fassung des § 211 StGB sei 1941 erlassen worden, eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen, die dem totalitären Geist dieser Zeit entsprechen würde (immerhin symptomatisch für unsere Zeit). Enthält der § 211 StGB festgelegte Tatbestandsmerkmale, soll die Qualifizierung als Mörder in Zukunft weitgehend in das Ermessen des Richters gestellt werden, damit die Motive der Tat besser berücksichtigt werden können („.. das Korsett der Mordmerkmale und der Höchststrafensanktion als unangemessen angesehen wird, um dem Einzelfall gerecht zu werden“ Deckers u. a. Zur Reform der Tötungsdelikte, NStZ 2014, 9, 16). Es soll also, in Ansehung der Person, dem Zeitgeist überlassen werden, wer Mörder ist. Dem Zeitgeist soll, beginnend mit § 211 StGB, Zugriff auf das Strafrecht verschafft werden. Mir persönlich ist angesichts dieses Zeitgeistes und seiner smarten Helfer ein enges Korsett für den Mordparagrafen lieber.

Als Beispiel dazu wird, und zwar übereinstimmend bei Herrn Heiko Maas wie bei  seinen Befürwortern in der Fachwelt, die Tat einer Frau genannt, die ihren gewalttätigen Mann im Schlaf tötet, und deshalb wegen des Mordmerkmals Heimtücke nach § 211 StGB als Mörder zu gelten hätte, obwohl sie sich nicht anders zu helfen wusste (Stichwort „Tötung des Haustyrannen“, zur Vorarbeit in den Medien vergleiche Prantl, Prantl, Spiegel und die u. a. mit den Artikeln von Prantl begründete kleine Anfrage der Linke im Bundestag). Anfrage

Aber was heißt das? Notwehr kann es nicht sein, denn es geschieht mit Vorbedacht. Der (natürlich die) Betroffene hat seinen Justizgewährungsanspruch geltend zu machen, und Schutz bei dem Staat zu suchen, der das Gewaltmonopol an sich gezogen hat und dafür Justiz gewährt. Die Befürworter der Reform setzen zunächst voraus, dass der Staat nicht in der Lage ist, diesen Justizgewährungsanspruch zu erfüllen, und leiten daraus ab, der (natürlich nur die) Betroffene dürfe das Recht in die eigenen Hände nehmen. Diese Annahme soll es rechtfertigen, den § 211 StBG zu einer Art Ermessenstatbestand umzuformen, damit solche Erwägungen angewandt werden können (sonst würden die Richter „hierdurch in eine im Grunde unhaltbare Zwangslage zwischen Gesetzestreue und Gerechtigkeitsempfinden gebracht, die eines Rechtsstaats unwürdig ist“ Deckers u. a. aaO S. 16). Ich dachte immer, es gehöre zum Wesen des Rechtstaates, abstrakt für alle Menschen vorab Tatbestände zu formulieren, an die Exekutive und Judikative abgehoben vom Zeitgeist (Rechtsempfinden) gebunden sind.

In dem Verständnis der Befürworter heißt es für die derzeitige Fassung: „Sie privilegiert gesellschaftlich unakzeptable Selbstjustiz und verstärkt  Vorstellungen namentlich ‚männlich‘ geprägter Ehr-Verteidigung; sie benachteiligt systematisch die Gewalt sozial und körperlich unterlegener Personen“ (Deckers/Fischer/König/Bernsmann: Zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag – Überblick und eigener Vorschlag, NStZ 2014, 6, 16). Der § 211 StGB diskriminiert weibliche Gewalt.

Vielleicht klingt hier an, warum der damalige Präsident des Bundesgerichtshofs Tolksdorf bei der Auswahl des neuen Vorsitzenden des zweiten Strafsenates des BGH im Jahr 2011 den Mitautor des vorstehend zitierten Artikels, Herrn Thomas Fischer, wegen angeblich fehlender charakterlicher Eignung („sozialer Mängel“ laut der Zeit) übergehen wollte, und sich die Wochenzeitschrift Die Zeit in diesem Streit, der nachfolgend bis zur Ernennung von Herrn Fischer im Jahr 2013 über die Gerichte ausgetragen wurde, so vehement für Herrn Fischer eingesetzt hat (der mittlerweile dort eine Kolumne für wortreiches Nichtssagen hat).

Über eine Änderung des § 211 StGB, der einen Ansatz bietet, sie als Bekämpfung des Nationalsozialismus darzustellen, wird der Einstieg in ein geschlechtsorientiertes Strafrecht gesucht, oder allgemeiner formuliert, die Handelnden wollen nicht das Strafrecht von dem Nationalsozialismus befreien (etwas spät), sondern mit Hilfe des Nationalsozialismus ihren Vorstellungen auch im Strafrecht Macht verleihen.

Dazu werden, ohne genaue Zuordnung zum Sachverhalt, Zitate des Herrn Freisler verwendet. Ich würde mich auf Herrn Freisler weder im Guten noch im Schlechten beziehen wollen, worauf die Frage folgt, ob sich die Befürworter der Änderung des § 211 StGB im Guten oder im Schlechten auf Herrn Freisler beziehen. Sie kann nur anhand ihres Interesses an der Änderung beantwortet werden. Für eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Tatbestand des § 211 StGB sind die Hinweise auf Herrn Freisler so hilfreich, als würde man zur Begründung der Widerrede auf die Ähnlichkeit des Erscheinungsbildes zwischen Herrn Heiko Maas und Herrn Adolf Eichmann hinweisen.

(Anmerkung vom 16.10.2015: der angebundene Artikel der Zeit zeigt das Bild wegen der begrenzten Speicherressourcen jetzt nicht mehr an. Daraufhin hatte ich auf die gemeinfreie Wiedergabe des Bildes in der Datenbank der Getty-Foundation verwiesen. Dort ist das Bild inzwischen aber auch nicht mehr zugänglich). 

(Nachtrag vom 14.07.2017 in Selbstzensur gemäß Netzwerkdurchsetzungsgesetz: laut Beschluss des OLG München  vom 31.5.2017 – 5 OLG 13 Ss 81/17 – ist der Vergleich eines Richters mit Roland Freisler von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn der Vergleich Teil einer umfassenden Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer Argumente dient, weil ein Richter – Anm: wie ein Bundesminister der Justiz – schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim ‚Kampf um das Recht‘ auszuhalten).

Laut Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 22.09.1956 (BGHSt 9, 385) lehnte sich die Neufassung des § 211 StGB durch das Gesetz vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) an alte Entwürfe zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch an. Artikel 52 des Vorentwurfs dieses (schweizerischen) Gesetzes nach den Beschlüssen der schweizerischen Expertenkommission aus dem Jahr 1896 lautete:

„Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, wird mit Zuchthaus von zehn bis fünfzehn Jahren bestraft.

Tötet der Täter aus Mordlust, aus Habgier, unter Verübung von Grausamkeit, heimtückisch oder mittels Gift, Sprengstoffen oder Feuer, oder um die Begehung eines anderen Verbrechens zu verdecken oder zu erleichtern, so wird er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Tötet der Täter in leidenschaftlicher Aufwallung, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.“

Die deutsche Bundesregierung hat am 27.08.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages beschlossen, mit dem der § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (§ 46 StGB), also die für das gesamte Strafrecht geltende Norm über die Grundsätze der Strafzumessung, um eine Regelung ergänzt werden soll, wonach zukünftig rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Tatmotive bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden sollen. Entwurf

Die Norm sieht bereits in ihrer derzeitigen Fassung vor, die Beweggründe und Ziele des Täters, sowie die Gesinnung des Täters, die aus der Tat spricht, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Mit der Änderung werden nun Tatumstände, die dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in § 211 StGB entsprechen, dort aber mit der Begründung, es handele sich um nationalsozialistische Vorstellungen von „Tätertypen“ gestrichen werden sollen, in die Regelung des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches über die Strafzumessung verlagert, wo sie der Richter dann wieder anwenden darf, wenn der § 211 StGB unbestimmt reformiert ist. Aber auch in sämtlichen anderen Tatbeständen des Strafgesetzbuches. Es kommt eben auf den richtigen Tätertyp drauf an.

Und es bietet sich an, wie der Zufall es will, bei Gelegenheit der Änderung des § 46 StGB auch gleich den § 211 StGB anzupassen, da die Kampagne zu dessen Änderung ohnehin gerade kulminiert.