Drôle de guerre

5. September 2026

Die Kriegsrethorik zur Schließung des Russisches Haus in Berlin, welche die nachfolgende Schließung der Goetheinstitute in Russland als Angriff Russlands bezeichnet, geschenkt. Aber es wird wenig darüber gesprochen, auf welcher rechtlichen Grundlage soll diese Schließung in einem Rechtsstaat eigentlich beruhen, und wer hat in einem solchen Rechtsstaat die Macht, sie anzuordnen, und welche Bedeutung hat dieser Vorgang für diesen Rechtsstaat, ohne die Kriegsrethorik? Angekündigt wurde die Schließung durch die Bundesminister des Äußeren und des Inneren, von wegen hybride Bedrohung und so. Und tatsächlich wurde nicht die Schließung, sondern die Kündigung des (eines) Vertrages mit dem russischen Haus angekündigt (und die Schließung eines weiteren russischen Generalkonsulats in Deutschland, um wie bei den Atomkraftwerken verbrannte Erde zu hinterlassen). Ich habe nach Quellen solchen Wissens gesucht, und einen Artikel in der lto gefunden, der zunächst darauf hinweist, das russische Haus dürfe  bereits seit dem Jahr 2022 mit Wasser und Strom „usw.“ nur noch insoweit beliefert werden, als es zum Substanzerhalt notwendig ist. Auf Grund des Rechts der europäischen Vertragsunion, welches deren Organe angeblich über die Verfassungen der Mitgliedstaaten hinweg ohne Kriegserklärung zur Sanktionierung von Mitgliedstaaten und einzelnen Bürgern der Mitgliedstaaten der europäischen Vertragsunion ermächtige, falls diese Bürger politischen Zielen der europäischen Vertragsunion widersprechen. Dem Artikel zufolge wäre mit Vertrag ein Rahmenabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 2011 über die wechselseitige Einrichtung kultureller Zentren gemeint, und möglicher Weise auch ein Liegenschaftsabkommen aus dem Jahr 2013 über die wechselseitige Achtung. Laut diesem Artikel habe aber die russische Botschaft mitgeteilt, die Regierung Merz habe tatsächlich schlicht die Mitarbeiter des russischen Generalkonsulats und des russischen Hauses aufgefordert, unverzüglich Deutschland zu verlassen. Als würde ein Kriegsausbruch bevor stehen. Und am Ende der Pressekonferenz soll das als Bundesminister des Inneren bestellte CDU-Mitglied erklärt haben, falls weitere (angebliche und unbewiesene) Attacken folgen, würde Russland aus Sicht der Regierung Merz ab einem gewissen Punkt auch die Schwelle zum bewaffneten Angriff überschreiten, was die Selbstverteidigung Deutschlands nach – man höre und staune – Art. 51 UN-Charta auslösen würde. Ein Recht zum Krieg, pardon selbst erklärte Verteidigung, unabhängig von der Nato und ohne Ausrufung des Verteidigungsfall. Denkbar wäre dann auch die Anwendung des Art. 42 Abs. 7 des EU-Vetrages: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen“. Die Regierung Merz wird zu einer Gefahr für die Republik Deutschland.

Und in der Wirklichkeit schließt die russische Armee gerade die Umfassung im nördlichen Kharkiv Oblast.