Soft law

20. November 2013

Die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes haben in der Plenarsitzung am 12.09.2013 eine Entschließung zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gefasst. Entschliessung

Die Richtlinie 2006/54/EG sei nicht wirksam genug. Bis zum Jahr 2020 soll das geschlechtsspezifische Lohngefälle vollständig abgebaut sein. Die Richtlinie 2006/54/EG solle unverzüglich überprüft und geändert werden. Dazu heißt es: „In der Erwägung, dass, wie die Erfahrung gezeigt hat, bewährte Verfahren oder nicht zwingende Maßnahmen (’soft law‘) allein selten einen Anreiz stellen, und dass der Effekt des voneinander Lernens nicht eintritt.“

Soft law. Da klingt die magische Sprache des Mittelalters wieder an, deren Worte jenseits einer semantischen Bedeutung (die in Soft-Eis deutlicher wäre) beschwörende Kraft tragen. Soft law, das klingt nach weichem Recht, einem Recht, das weich wirkt.

Tatsächlich ist es aber in seiner Wirkung ungemein hart, da es Folgschaft fordert, aber keine Entscheidung äußert, gegen die ein Rechtsbehelf möglich wäre, in der ein Zwang zutage treten würde. Es ist ungreifbar das Recht, von dem Kafka in seinem Prozess berichtet, auch wenn dabei die für ihn nicht greifbaren Zwänge Idee gewesen wären, die Menschen seiner Seele zugefügt haben. Nicht zwingende Maßnahmen sind ein Merkmal der Auflösung des Rechts.

Ein Beispiel dafür gibt das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit seinem Beschluss vom 22.10.2013 über die weiche Einführung einer Frauenquote bei der Auswahl von Insolvenzverwaltern (und daraus folgend in allen Berufen und auf allen Ebenen).

3 IN 385/13

„Aus dem Verfassungsrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) folgt, dass es den Insolvenzgerichten obliegen kann, auf eine stärkere Beteiligung von Frauen bei der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren hinzuwirken (…). Die Vorschrift des § 5 AGG zur Zulässigkeit positiver Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile bei relevanter Unterrepräsentanz von Frauen ist auf den Zugang zur selbstständigen Erwerbstätigkeit als mit der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren beauftragte Person anwendbar. Die Einführung einer sogenannten ‚Frauenquote‘, etwa als sogenannte ‚weiche Quote‘, bei der Vergabe derartiger Aufgaben kann nach derzeitiger Rechtslage wohl mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht durch die Insolvenzgerichte erfolgen, sondern es dürfte eine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers zur ausdrücklichen Einführung einer Quote erforderlich sein. Rechtlich zulässig ist es bereits nach derzeitiger Rechtslage, unter abgeschwächter Heranziehung der Maßgaben einer sogenannten ‚weichen‘ Frauenquote eine im Vergleich zur bisherigen Praxis höhere Anzahl der Aufträge an Frauen zu vergeben, wobei das gerichtliche Vorgehen der Förderung der Chancengleichheit bei Wahrung anderer Auswahlkriterien unabdingbarer Art dient und die Belange männlicher Bewerber in die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung einzustellen sind.“      

Instanzgerichte beginnen, dem Beispiel des Bundesverfassungsgerichts folgend, das Gesetz von Innen heraus auszuhöhlen (vgl. bzgl. der Methode Lutz Mager „Das Recht im Nationalsozialismus. Wege Völkischer Rechtserneuerung: Rechtsquellenlehre und Auslegung als Gesetzgebungsersatz“ über die Änderung des Geistes der Gesetze).

Das Recht im Nationalsozialismus