Unterlassungsklage

20. Februar 2011

Mit Schriftsatz vom 20.11.2010 habe ich vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Frauen, Referat für Frauen in besonderen Konflikt- und Lebenslagen, Abteilung Frauen und Gleichstellung, diese vertreten durch den Senator Herrn Harald Wolf, Klage auf Unterlassung der öffentlichen Behauptung erhoben, jede vierte Frau werde Opfer häuslicher Gewalt. Anlage

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Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 26.11.2010 zu Geschäftszeichen VG 1 K 320.10 mitgeteilt, es erwäge in Anwendung des § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter.

Daraufhin habe ich mit Schriftsatz vom 14.12.2010 die Klage näher begründet. Anlage

Das Land Berlin hat mit Schriftsatz vom 17.02.2011 auf die Klage erwidert. Anlage

In meinen zweiten Schriftsatz vom 14.12.2010 habe ich eine gegen mich gerichtete Strafanzeige aus dem Jahr erwähnt, mit der die Kindesmutter am 06.08.2004 behauptet hat, ich hätte eine Körperverletzung gegen sie begangen, bzw. wäre seit längerem gegen sie gewalttätig gewesen. Nachdem die Kindesmutter es mit immer neuen Ausreden vermieden hat, sich persönlich oder schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft zu ihrer Strafanzeige zu äußern, hatte die zuständige Mitarbeiterin der Polizei die Ermittlungen am 13.10.2004 eingestellt. Daraufhin hat die zuständige Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft am 20.10.2004 die Wiedereröffnung des abgeschlossenen Vorgangs und die erneute Vorladung der Geschädigten angeordnet, wahrscheinlich weil Drohungen und Repressionen von meiner Seite als Ursache für die Ausflüchte der Geschädigten angenommen wurden. Mit Verfügung vom 03.01.2005 hat die zuständige Amtsanwältin dann das eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben. Anlage

Ich habe von dem Inhalt des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft erst Monate später mit der Einstellungsverfügung erfahren, mit der dann nach fünf Monaten schließlich auch dem Antrag meines Anwalts auf Akteneinsicht stattgegeben wurde. Die nachfolgende Akteneinsicht ergab, dass die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Eingang der Anzeige einen Bericht wegen des Verdachts häuslicher Gewalt (des Vaters) an das Jugendamt gesandt hatte, ohne mich zuvor dazu angehört zu haben, oder mich darüber zu informieren. Das Jugendamt wiederum hat die Kindesmutter dazu angehört, ebenfalls ohne mich über den Vorgang zu informieren, folglich auch ohne mir Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Durch die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und den darin enthaltenen Bericht an das Jugendamt habe ich aber wenigstens zum ersten Mal Kenntnis davon erhalten, dass es neben der Abteilung zur Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater auch andere Zuständigkeiten des Jugendamtes gibt.

Hintergrund der Strafanzeige war eine Nachforderung des früheren Kindergartens unserer Kinder. Wie ich später erfuhr, hat die Kindesmutter zwar einen Anwalt gesucht, aber nur für sich. Die Richterin am Verwaltungsgericht hat daraufhin empfohlen, die Sache pragmatisch zu lösen und den gegen mich bestandskräftig gewordenen Bescheid zu vollstrecken. Anlage

Die nachfolgende Vollstreckungsankündigung des Gerichtsvollziehers gegen mich fand ich nach meiner Rückkehr mit den Kindern aus dem Urlaub vor. Daraufhin habe ich mir die mich betreffenden Unterlagen herausgesucht. Während ich in den Unterlagen blätterte, rief die Kindesmutter die Polizei an und erklärte, ich würde sie schlagen. Wenige Minuten später raste die Polizei mit Sirene an. Ich bin vor ihrem Eintreffen (für immer) gegangen, um nicht vor den Kindern von der Polizei abgeführt zu werden (nach § 29a ASOG, des Berliner Gesetzes über Sicherheit und Ordnung, der mit Änderungsgesetz vom 10.02.2003 eingefügt worden ist).

Wie die spätere Akteneinsicht ergab, hat die Mutter gegenüber der Polizei angegeben, die Kinder hätten bereits im Kindergarten über die Gewalt des Vaters geklagt und die Kindergärtnerinnen hätten sich deshalb bereits besorgt an sie gewandt. Das ist insofern überraschend, als ich in Anwesenheit der Gruppenleiterin zum Sprecher der Kindergartengruppe meines Sohnes gewählt worden war. Allerdings nur kurz, weil die Leiterin des evangelischen Kindergartens mich bald darauf in einem persönlichen Gespräch bat, diese Wahl nicht anzunehmen, weil die allein sorgeberechtigte Mutter verlangt habe, mich auszuschliessen, sobald sie davon erfuhr. So etwas habe es noch nie gegeben.

Im Englischen spricht man von „circumstancial lies“, die durch ihre scheinbare Beiläufigkeit und indirekte Beziehung zum eigentlichen Sachverhalt ungeprüft die Wahrheit der Hauptlüge bekräftigen sollen.

Ich selbst habe einmal in den letzten Monaten der langen Jahre, in denen ich noch versuchte, den Kontakt mit den Kindern aufrecht zu erhalten, die Polizei angerufen. Ich wollte in Begleitung der älteren Schwester der Kindesmutter, die selbst sonst auch keinen Zugang zu den Kindern mehr erhielt, die Kinder zu meinem gerichtlich festgesetzten Umgangstermin abholen. Die Mutter hat den Umgang mit der Erklärung verweigert, sie sei die allein sorgeberechtigte Mutter und entscheide, ob die Kinder mich sehen. Als die Polizei nach einer halben Stunde erschien, teilten die Beamten mir mit, sie seien für den Umgang nicht sorgeberechtigter Väter nicht zuständig. Das ist rechtlich nicht zutreffend, da die Entziehung der Kinder vor dem gerichtlich angeordneten Umgang des nicht ehelichen Vaters eine Straftat darstellt. Das ist faktisch zutreffend, insofern solche Straftaten in Deutschland nicht verfolgt werden.

Ich habe nachfolgend bei dem Familiengericht Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds beantragt, wie er in dem Beschluss dieses Gerichtes über die Anordnung des Umgangs für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht war. Diesen Antrag hat das Familiengericht schlicht bis heute nicht bearbeitet.

Die Polizei gerufen zu haben, ist mir durch diesselbe Richterin des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) allerdings später in dem Verfahren auf Feststellung eines gemeinsamen Sorgerechtes vorgeworfen worden, als Beweis für den fehlenden Konsens zwischen den Eltern, der ein gemeinsames Sorgerecht des Vaters ausschliesse, als ein Akt der Aggression gegen die Frau, und als ein für das Kindeswohl schädliches Verhalten.