Zivilgesellschaft und politische Geldwäsche

2. Dezember 2025

Am 31.10.2025 berichtet der Tagesspiegel, die ausschließlich politisch und parteiisch tätige Vereinigung Campact e. V. habe, weil die Oppositionspartei AfD einen Aufwand von 1.5 Mio. Euro für den Wahlkampf in den östlichen Bundesländern bei den Landtagswahlen im Jahr 2026 angekündigt habe, einen Spendenaufruf für ebenfalls 1.5 Mio. Euro in einem NoAfD-Fonds begonnen, mit welchem Geld die ausschließlich politisch und dabei parteiisch tätige Vereinigung Campact e. V. bestimmte Parteien in diesen Wahlkämpfen gegen die Partei AfD unterstützen wolle, und die angeblich wöchentlich spendenden 300.000 hätten angeblich auch hierfür in nur vier Tagen bereits wieder 777.000,00 Euro gespendet (mit Stand vom 02.12.2025: 1.046,754) und man sei zuversichtlich, angeblich durch weitere Spenden der angeblich 300.000 bald die 1.5 Mio. zu erreichen (Tagesspiegel). Die Spendenknöpfe des Campact e. v. erinnern mich an das placement durch bargeldintensive Geschäfte im Bereich der Geldwäsche. Theoretisch wäre es möglich, größere Geldbeträge mit automatisierten Vorgängen in kleine Beträge aufzuteilen und durch eine Vielzahl von Unterstützern dazu eingerichtete oder zur Verfügung gestellte Konten an Organisationen der Zivilgesellschaften zu überweisen. Es ist, wenn man mal darüber nachdenkt, auch schwer vorstellbar, für die quasi jede Woche neuen Kampagnen z. B. des Campact e. V. würden immer wieder die gleichen durchschnittlich rund 300.000 Personen aus ihrem privaten Einkommen jede Woche für immer andere Themen an den Campact e. V. angeblich Zahlungen leisten. Ebensowenig vorstellbar ist aber, es wären immer andere 300.000 Personen. Die geringe Höhe solcher Beträge würde die automatisierten Kontrollsysteme unterlaufen, welche die Banken zur Geldwäscheprävention führen müssen. Die Verwaltung des Bundestages prüft, wie mir schriftlich mitgeteilt wurde, nicht die Herkunft der Gelder, welche Vereine wie der Campact e. V. an bestimmte Parteien durch Spenden weiter leiten, auch wenn das, wie es hieß, vielleicht gesetzlich geändert werden müsste (Antwort und Ergänzung vom 25.11.2024). Und die Organisationen der Zivilgesellschaft sind in § 2 GWG des Geldwäschegesetz nicht als Verpflichtete des GwG genannt. Angesichts der im November 2025 durch den Gesetzgeber vorgenommenen Verschiebung der Einrichtung des eigentlich zum 01.01.2026 vorgesehenen Stiftungsregister ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft durch den Gesetzgeber auf die Geldwäscheprävention verpflichten werden. Insbesondere weil die Organisationen der Zivilgesellschaften ihre Einnahmen zum Teil als Spenden an bestimmte Parteien weiter reichen und für Kampagnen gegen Opponenten dieser Parteien verwenden. Dem entsprechend sind Vereine auch von der Nennung der wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG befreit, also der natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Verein letztlich steht. Das wurde mit der Vielzahl von Mitgliedern bei Vereinen begründet, die als Gesellschafter jeweils nur eine Stimme hätten (Herzog/Seehafer GwG 5. Aufl. 2023 § 20a GwG Rn. 2). Dazu wurde mit Wirkung zum 01.08.2021 der § 20a GwG geschaffen, wonach als fiktive wirtschaftlich Berechtigte eines Vereins die Mitglieder des Vorstandes gelten sollen, die auf Grund einer Meldung des Vereinsregister automatisch als wirtschaftlich Berechtigte des Vereins im Transparenzregister verzeichnet werden (BT-Drucks. 19/30443 S. 67). Wonach z. b. bei dem Campact e. V. in dem Transparenzregister (§§ 18 f, 19 GwG) als fiktive wirtschaftliche Berechtigte nur die Mitglieder des Vorstandes und bei der HateAid gGmbH ebenfalls nur die Mitglieder des Vorstandes des Gesellschafters Campact e. V. als die wirtschaftlich Berechtigten genannt würden. Was etwas seltsam anmutet, wenn eine Vereinigung der Zivilgesellschaft wie der Campact e. V. gemäß seiner Satzung nur über zwölf Mitglieder verfügt, die durch einen Kreis anonymer „Förderer“ jeweils für zwei Jahre bestimmt werden. Der § 21a GwG enthält dazu eine Ausnahmeregelung: „Vereine sind auch dann zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, wenn ausnahmsweise tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 GwG vorliegen und damit die Vereinsvorstände nicht die wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG sind. Ein solcher Fall kann beispielhaft insbesondere Vorliegen, wenn die Mitgliederzahl des Vereins auf unter vier abgesunken ist und/oder wenn die Vereinssatzung Mehrstimmrecht für einzelne Mitglieder vorsieht„. Die Zahl vier beruht auf § 3 Abs. 2 GwG, wonach bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person zählt, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile hält oder kontrolliert. Wenn nun aber wie bei dem Campact e. V. eine Struktur vorliegt, die von dem Regelfall des Vereins abweicht, der die Ausnahme des § 20a GwG begründet, indem unterhalb der Ebene der Vereinsmitglieder als eine weitere Ebene ein Kreis der Förder eingerichtet wird, der die auf zwölf beschränkten Mitglieder benennt und damit mittelbar die Anteile kontrolliert, würde das die Voraussetzungen des § 21a GwG unterlaufen. Aber gemäß § 21a Abs. 2 Satz 4 GwG trifft der Verein selbst die Feststellung, ob ein solcher Fall vorliegt. 

Als ich am 04.12.2025, zwei Tage nach der Veröffentlichung dieses Textes, abends wieder entlang des Görlitzer Parks joggen gehe, läuft an dem großen, inzwischen hell erleuchteten Eingang zum Park, an dem viele Dealer als potentielle Zeugen stehen, plötzlich von links eine scheinbar verrückte drogenabhängige Frau mit über das Gesicht gezogener Kapuze von der Seite auf mich zu und beschleunigt, als sie bemerkt, ich würde vorbei kommen, und ändert ihre Richtung um seitlich mit mir zusammen zu stoßen. Und steht dann vor mir und spuckt mich an und schreit widerliches Zeug, um mich zu provozieren. Freundlicher Weise sind sofort von allen Seiten die schwarzen Dealer mir zu Hilfe geeilt, damit ich diesen Fehler nicht begehe. Festhalten konnten sie die aber natürlich nicht. Sie lief mir dann über zwei Kilometer die ganze Zeit laut redend im Abstand von wenigen Metern (beim Joggen) hinterher und fing jedes Mal an, wenn Menschen in die Nähe kamen, um Hilfe zu rufen und nach der Polizei. Probeweise habe ich ein Stück weit beschleunigt und siehe, die angeblich Drogenkranke hielt mühelos mit mir Schritt und rannte mir danach noch einen weiteren Kilometer hinterher. Am Ende des Görlitzer Parks dachte ich daher sogar, das ist eigentlich eine gute Idee, ihre Personalien durch die Polizei feststellen zu lassen, um zu sehen, wer und ob sie wirklich verrückt ist, und wollte mich an die dort nun schon seit Wochen stehenden Polizeiwagen wenden, welche jede Nacht die Torbaustellen am Park bewachen. Aber in diesem Moment bemerkte ich erst, dass an diesem Abend alle Polizisten zumindest auf dieser Seite des Parks abgezogen worden waren, wie sich später auf dem Rückweg bestätigte. Sie lief mir noch bis zum Eingang des Schlesischen Busch nach, wo es aber dunkel wird und keine Zeugen gibt. Am nächsten Abend standen die Mannschaftswagen der Polizei wieder dort. 

Ich hatte so etwas schon auf meinem letzten drei Dienstfahrten mit der Bahn zu Gerichtsterminen erlebt. Jedes Mal setzte sich gezielt eine Frau zu mir, und versuchte, mich in Schwierigkeiten zu bringen. Das erste Mal eine Journalistin der Berliner Zeitung. Das zweite Mal eine furchtbar stinkende scheinbar Drogenabhängige (in meinen ICE, in meinen Waggon auf den Platz neben mir) und das dritte Mal eine scheinbar verrückte Frau, die in dem halb leeren Waggon zunächst wartete, bis ein Platz neben mir frei wurde. Beim dritten Mal hat es fast geklappt und ich bin erst nach einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von über einem Jahr und nur deshalb heil aus der Sache heraus gekommen, weil eine Person im Zug mit ihrer Aussage als Zeuge meine Einlassung bestätigt hat (das angebliche Opfer hat sich auf dem Weg in den nächsten Waggon, in dem zufällig zwei Bundespolizisten warteten, selbst auf die Lippe gebissen). Seitdem fahre ich nicht mehr mit der Fernbahn zu Terminen. 

Aber wahrscheinlich habe ich in letzter Zeit einfach nur viel Pech. Oder in sozialer Isolation lässt die Einbildung von Verfolgung Liebe empfinden. Dann aber danke an die Unbekannte. 

Am 11.12.2025 berichtet die Berliner Zeitung, der ehemalige General-Sekretär der SPD Herr Kevin Kühnert wechsele nun zu einer Kampagnen-Organisation namens Finanzwende, die sich selbst als Bürgerbewegung bezeichnet (Bürgerbewegung Finanzwende e. V. – VR 36803 B) und deren Auftritt im Internet im Aufbau der Netzseite des Campact e. V. entspricht und durch einen früheren Bundestagsabgeordneten der GRÜNE Partei gegründet wurde. Die Berliner Zeitung spricht von einer „Schein-Bürgerbewegung“, die sich zu Teilen angeblich aus Spenden von Organisationen wie der sich selbst als „Förderorganisaton“ bezeichnende Olin gGmbH („für Umwelt und Naturschutz“, HRB 123066 HH) finanziere, die sich nach eigenen Angaben durch Zuwendungen einer Olin (Verbrauch-)Stiftung finanziert, nach Angaben der Berliner Zeitung aber auch staatliche Gelder erhalte und von der berüchtigten European Climate Foundation (Berliner Zeitung). Die Geschäftsführerin der Olin gGmbH wiederum ist verbunden mit der Olin Beteiligungs GmbH und der Olin Betriebs GmbH & Co. KG, beide ebenfalls Eisenbahnstraße 5 in Berlin Kreuzberg. 

Man kann sich die Zivilgesellschaft als eine sehr große illegale Parteispende an die Parteien SPD – GRÜNE – CDU – LINKE vorstellen. Was die passende Beschreibung politischer Geldwäsche sein dürfte.