Rundfunkbeitrag
Mit Urteil vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u. a) hatten die Richterinnen des Bundesverfassungsgerichtes entschieden, die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages unabhängig von der Nutzung (Teil der sozialistischen allgemeinen Beweislastumkehr), verstosse irgendwie nicht gegen die Verfassung.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 20.09.2023 (22 Ca 13070/22) entschieden, der Anstellungsvertrag der Intendantin der Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg sei wegen der Höhe der Vergütung einschließlich der Altersversorgung sittenwidrig und damit nichtig. Pressemitteilung
Am 27.10.2023 hat mir freundlicher Weise die zuständige Stelle das Urteil zur Kenntnis übersandt.
Am 30.09.2023 wird bekannt, Herr Jan Böhmermann erhalte 730.000,00 Euro im Jahr. Und ähnlich all die anderen Moderatoren.
Ich für meinen Teil halte die Vergütung nicht für überhöht, wenn man als Gegenleistung Hetze gegen politische Abweichung von der Regierung versteht. Das widerlegt allerdings ebenfalls die Entscheidung der Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts. Was allerdings jedem unvoreingenommen denkenden Menschen schon vorher klar war.
Verantwortlich für diese Entwicklung sind die Richterinnen Baer, Britz, Christ, Eichberger, Kirchhof, Masing, Ott und Paulus, die nicht der Verfassung und nicht dem deutschen Volk vertraut haben.
Mit Beschluss vom 24.04.2023 (1 BvR 601/23) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, es sei noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen vor dem Verwaltungsgericht gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle. Eine auf verfassungsgerichtliche Klärung dieser Frage gerichtete Verfassungsbeschwerde setze daher nach dem Subsidiaritätsgrundsatz die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs voraus.