Plakate als Parteispende
Das Verwaltungsgericht Berlin stellt mit einem Urteil vom 07.05.2026 (VG 2 K 410/25) inzident fest, die Definition einer Spende umfasse auch Plakate mit gezielter Werbung für die AfD und demnach auch Plakate mit gezielter Werbung z. B. durch den Campact e. V. gegen die AfD und damit für die anderen Parteien. lto
Die Verwaltung des Bundestages verfolgt die Aktionen der organisierten Zivilgesellschaft gegen die AfD (Terroristische Vereinigung) vermutlich deshalb nicht als verbotene Parteispenden an die in Opposition zur AfD stehenden Parteien, weil diese nicht rechtswidrig seien, da sie demokratisch gerechtfertigt wären. Oder wie es das Bundesverwaltungsgericht sagen würde, es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Das in vollständiger Form abgefasste Urteil ist mit Stand vom 09.05.2026 noch nicht veröffentlicht. Pressemitteilung
Am 29.04.2026 (1 A 85/24) hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden, wenn eine Stadt Demonstrationen gegen die AfD unterstützt, verletzte sie zwar die Pflicht zur politischen Neutralität, aber das sei gerechtfertigt (nicht rechtswidrig), weil es demokratisch gerechtfertigt wäre (die Kommune die freiheitlich-demokratische Grundordnung gegen eine verfassungswidrige Partei verteidige). lto
Das erinnert mich an das Urteil eines Amtsgerichts, von dem ich neulich gelesen habe. Eine Frau müsse im öffentlichen Schwimmbad nicht ihre Brüste bedecken, weil Männer ihre Brustwarzen auch nicht bedecken müssten, es also keine Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt. Richter, die sich als Jesus empfinden.