Terroristische Vereinigung
Wenn der Verein Campact e. V. in vierzehn Städten 28.000 Plakate aufhängen lässt, um gegen einen Menschen zu hetzen, weil er mit der Vorsitzenden der Oppositionspartei befreundet sei, macht das den Campact e. V. nicht zu einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 2 Nr. 1 StGB? Eine Vereinigung, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, einem anderen Menschen schwere seelische Schäden zuzufügen, um die Bevölkerung in erheblicher Weise einzuschüchtern und um die politischen Grundstrukturen des Staates erheblich zu beeinträchtigen (Stichwort Familienunternehmen). Mit Geld, dessen Herkunft nicht bekannt ist. welt
Die Ausnahme von der Anwendung der Grundnorm in § 129 Abs. 3 Nr. 1 StGB für Vereinigungen, die politische Parteien sind, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, gilt nach Feststellung des Kammergerichts für den Campact e. V. nicht. Ein schwerer seelischer Schaden im Sinne eines Trauma, also einer (gr.) Wunde als Folge des Eindringen von Gewalt in die Seele eines Menschen im Gegensatz zu einer körperlichen Wunde (lt. vulnus /Öffnung), die durch das Machtverhältnis bestimmt wird. Ein einzelner Mensch gegen 28.000 im ganzen Land öffentlich ausgestellte Hetzplakate. Die Beeinträchtigung ist schwer, wenn sie die Fähigkeit des Geschädigten, ein normales Leben zu führen, nachhaltig beeinträchtigt, wobei eine dauerhafte Schädigung nicht erforderlich ist, solange nur die Beeinträchtigung erheblich und von gewisser Dauer ist. Entsprechend den Gedanken zu dem gleich lautenden § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch) erfasst die seelische Verletzung zum Beispiel entwürdigende Verhaltensweisen.
Die Norm ist nicht anwendbar, weil die Institutionen der gegenwärtigen Verfassung der Gesellschaft in Deutschland brutale und vulgäre Verhaltensweisen begünstigen und nur ein Widerspruch zu dem Staat die Anwendung des Rechts gebietet.
Die gegebene Begründung lautet vermutlich, der Campact e. V. mache nur Wahlkampf.
Die Leiterin Kampagnen und Politik des Campact e. V, Frau Luise Neumann-Cosel, erklärt zu der Aufforderung auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, der Geschädigte versuche kritische Stimmen aus der Zivilgesellschaft juristisch unter Druck zu setzen und einzuschüchtern (Campact), nimmt also bereits Bezug auf den Entwurf der Koalition der Parteien gegen die Republik vom 10.12.2025 für ein Gesetz zur Umsetzung der Slap-Richtlinie.
Der Vorwurf lautet nach Frau Neuman-Cosel, der Geschädigte unterstütze ideell die Oppositionspartei, indem er deren Ächtung durch den Campact e. V. nicht befolge. Das ist die Absicht im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB.
Der Campact e. V kontrolliert über seine Tochtergesellschaft HateAid gGmbH mittels des Digitale Dienste Akt die Äußerungen der Bürger durch das digitale Netzwerk und verbreitet selbst Äußerungen mit nicht dem Digitale Dienste Akt unterliegenden, massenhaften analogen Plakaten und die Betroffenen werden dabei durch das politische Sonderrecht für die Organisation der Zivilgesellschaft mittels der Slap-Richtlinie rechtlos gestellt. Eine schöne Demokratie, die sie sich da gebaut haben.
Der Betroffene scheint mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Campact e. V. leider nur seine Distanzierung von der Opposition, also seine Unterwerfung unter den Terror öffentlich geltend machen zu wollen, nicht den Angriff des Campact e. V. auf die freiheitliche demokratische Grundordnung. Es ist bemerkenswert, wie viel Angst auch vermögende Menschen in Deutschland vor der sozialen Isolation haben.