Schuldengrenze

3. März 2022

Die Regierung möchte den Krieg in der Ukraine, der schnell genug vorüber sein wird, bevor die deutsche Regierung die zum Schutz der Empfindungen ihrer Bevölkerung gemachten Zusagen effektiv umsetzen muss, zum Anlass nehmen, die in Artikel 115 Abs. 2 des Grundgesetzes geregelte Beschränkung der Verschuldung des Staates zu Lasten künftiger Generationen durch eine Grundgesetzänderung zu umgehen, welche die davon unabhängige Bildung von Sondervermögen erlaubt, beginnend mit der Bundeswehr. lto

Laut der am 11.04.2022 veröffentlichten vorläufigen Tagesordnung für die kommenden Sitzungen des Abgeordnetenhauses Bundestag am 27, 28. und 29.04.2022 soll am 29.04.2022 die erste Lesung des durch die Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Artikel 87a Grundgesetz mit der Einführung eines (ersten) zusätzlichen Sondervermögens durchgeführt werden. Tagesordnung

Der Entwurf ist mit Stand vom 19.04.2022 selbstverständlich noch nicht veröffentlicht. Das Vorhaben entspricht einem weiteren Teil des andauernden Angriffs der demokratischen Parteien auf die demokratische Grundlage der Republik, da die Regelung es einer temporären Regierung erlauben soll, zu Lasten kommender Generationen Mittel zur Beeinflussung der Meinung der Wähler aufzunehmen, um damit die fehlerhafte Ausführung der Aufgaben der Regierung aus den erwirtschafteten Mitteln in der Vergangenheit zu überdecken, also diese Fehler und insbesondere die Strukturen, auf denen sie beruhen, noch zu verfestigen. Die Verschuldung so hoch treiben, dass keine Wahl mehr bleibt. 

Als ob die Republik Deutschland an die Russische Föderation grenzen würde und ein Angriff kurz bevor stünde. Die Russische Föderation müsste zumindest strategisch zunächst die Ukraine militärisch vollständig einnehmen, um dann die Republik Polen angreifen zu können. Damit würde die Russische Föderation die NATO angreifen und damit ein Dutzend europäische Staaten, die jeweils über vollständige bewaffnete Verteidigungsstreitkräfte mit (zusammen) tausenden von Flugzeugen, Schiffen und Panzern erster Kategorie bis hin zu Atomwaffen (England und Frankreich) verfügen, nicht zu vergessen die Vereinigten Staaten von Amerika. Allerdings würden England und Frankreich ihre Atom-Waffen nur als letztes Mittel (des Gegenschlags) verwenden, falls ihr Territorium mit Atom-Waffen angegriffen würde. Entsprechend würden wohl auch die amerikanischen Streitkräfte nicht ihre interkontinentalen Atomwaffen einsetzen, falls Deutschland mit Atomwaffen angegriffen würde. Daher haben die amerikanischen Streitkräfte taktische Atomwaffen entwickelt, welche den mit atomaren Waffen geführten Konflikt auf das Gebiet Deutschlands (und vermutlich auch Polens) begrenzen würde (als würde man einen Atomkrieg zwischen Amerika und Russland auf ein dazwischen liegendes Territorium begrenzen, wie es jetzt konventionell in der Ukraine geschieht). Allerdings sind die dafür (für die ‚atomare Teilhabe‘) zertifizierten Tornado-Flugzeuge der Bundeswehr (Luftwaffe) überaltert und die amerikanischen Streitkräfte haben die Euro-Fighter Typhoon dafür nicht zertifiziert oder die Europäer wollten sie nicht durch die Amerikaner zertifizieren lassen. Und der Nachfolger FCAS Future Combat Aircraft System ist noch nicht fertig entwickelt. Es wird also die ohnehin anstehende und eingeplante Entscheidung über die Nachfolge des Tornado als Trägersystem der Bundeswehr für amerikanische taktische Atomwaffen lediglich vorgezogen mit der Konsequenz einer Entscheidung für das System eines amerikanischen Herstellers. Und die, wenn man eine akute Bedrohung annehmen will, Frage nach einer strategisch für eine selbstständige Verteidigung eigentlich erforderliche Entwicklung taktischer Atomwaffen durch Deutschland umgangen.  

Es besteht damit, soweit für mich erkennbar, wegen der kriegerischen Auseinandersetzung in der Ukraine keine Notwendigkeit, die Möglichkeit von Sonder-Haushalten in das Grundgesetz einzufügen.  

Während der Osterferien veröffentlicht die Verwaltung des Bundestages dann am 21.04.2022 für eine erste Lesung am 29.04.2022 die Gesetzentwürfe der Bundesregierung für die Bildung eines (Bundeswehr-) Sondervermögens (BT-Drucks. 20/1409) sowie für die dazu notwendige Änderung des Grundgesetzes (BT-Drucks. 20/141o) und veröffentlicht dazu einen Artikel, in welchem erklärt wird, das sei „nicht ungewöhnlich“. Wenn das nicht ungewöhnlich ist, warum muss dann dafür in Artikel 87a des Grundgesetzes ein neuer Absatz 1a eingefügt werden, wonach auf diese Kreditermächtigung die Artikel 109 Abs. 3 und 115 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht anzuwenden seien?

Wörtlich lautet der Vorschlag in dem Entwurf: „(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz„.

Dabei ist die Änderung für das behauptete Ziel nicht einmal erforderlich, weil die Regierung schlicht den deutschen Verteidigungsetat, der in dem Zeitraum beginnend ab dem Jahr 1990 von 2,55 % des Bruttoinlandsproduktes bis zum Jahr 2019 auf 1,27 % abgesenkt worden ist, wieder auf mindestens 2 % erhöhen könnte (wie es der wahnsinnige Donald Trump forderte, der vor der Abhängigkeit Deutschlands von dem russischem Gas gewarnt hatte). Der Entwurf des Haushaltplans sieht aber unverändert 1,4 % vor, während die Umrechnung des Sonder-Vermögens auf die nächsten vier Jahre zu einem Wert von 2,0 % führen würde, die Erhöhung also nur ein Vorwand für die Bildung eines Sonder-Vermögens ist. Eines „Haushalt neben dem Haushalt“, wie in dem Artikel der Bundestagsverwaltung erklärt wird.

(Laut späterer Tagesordnung für die Sitzung des Bundestages am 01.06.2022 soll der Verteidigungsetat von 46,9 Milliarden Euro auf 50,4 Milliarden Euro steigen). 

Später wird mitgeteilt, auch die Entscheidung über einen neuen Transporthubschrauber für die Bundeswehr solle nun ohne Notwendigkeit kurzfristig getroffen werden, weshalb nun nicht mehr wie geplant ein neuer Transporthubschrauber durch europäische Hersteller entwickelt werden soll, sondern ebenfalls ein amerikanisches System gekauft wird. 

So wie nun statt russischem Erdgas die Energieversorgung durch Flüssiggas aus den U. S. A. erfolgen soll, welches mit Fracking gewonnen wird, das in Deutschland verboten ist, so wie ab dem 01.01.2023 die Herstellung von Strom aus Kernenergie. 

Die Abgeordneten des Bundestages haben die Anträge bei Tagesordnungspunkt 4 zunächst in die Ausschüsse verwiesen. Amtl.Protokoll

Und für den 12.05.2022 steht bei (derzeit) Tagesordnungspunkt 20 (später 21, noch später 24) bereits die erste Lesung eines Gesetzentwurf zur Änderung und Ausweitung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ an. Tagesordnung

Am 22.09.2022 haben die Regenbogenpartei:en im Bundestag in erster Lesung zwei Gesetzentwürfe zur Vorbereitung ihrer Verabschiedung in die Ausschüsse geschickt, mit dem der Artikel 82 des Grundgesetzes geändert (BT-Drucks. 20/2729) und das Verkündungs- und Bekanntmachungswesen modernisiert werden soll (BT-Drucks. 20/3068), damit die Bundesregierung ihre Rechtsverordnungen zukünftig nicht mehr im Bundesgesetzblatt der Öffentlichkeit bekannt machen muss, sondern nur noch die jeweils zuständige Behörde des Bundes diese elektronisch auf ihrer Internetseite veröffentlichen kann, um die Information der Öffentlichkeit zu erschweren. 

Am 23.09.2022 fordert der Wirtschaftsminister der Regenbogenpartei:en ein Energiekrise-Sondervermögen. welt

Am 29.09.2022 verkündet die Regierung Scholz, zusätzlich zu den bereits verkündeten Entlastungs-‚Paketen‘ neuer Schulden, nun den kreditfinanzierten Wirtschafts-Stabilisierungsfonds (WSF), der zweckgebunden zur Entlastung der Wirtschaft von der Belastung durch die Maßnahmen der Regierung  während der Corona-Krise als Sonderhaushalt legitimiert worden war, zur Aufnahme von Krediten im Umfang von 200 Milliarden zu ermächtigen, mit welchen die Regierung Scholz, mittels Umgehung der Begrenzung der Aufnahme neuer Kredite zum Schutz künftiger Generationen in Art. 115 Grundgesetz, die Wahlberechtigten von der Belastung durch die Folgen ihrer Regierung entlasten will.