Demokratieabgabe
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.05.2024 (6 B 70.23) entgegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Bayern entschieden, die Revision gegen dessen Entscheidung zuzulassen, weil nicht geklärt sei, ob die Pflicht zur Leistung der Demokratieabgabe an die Erfüllung der Pflicht der öffentlich-rechtlichen Medienanstalten zum Dienst an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gebunden sei. Das geht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.2023 (1 BvR 601/23) zurück. Rundfunkbeitrag
Die wiederum vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 zu sehen ist. 1 BvR 167/16
In der Begründung der Entscheidung vom 23.05.2024 heißt es wörtlich: „Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltsicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – NVwZ 2024, 55 Rn. 9)“. Welches Ergebnis diese Klärung am Ende haben wird, eventuell dann noch einmal durch das Bundesverfassungsgericht, bleibt dabei offen.