Campact-Gruppe
Das Landgericht Berlin II hat mit einem rechtskräftigen Urteil vom 19.05.2025 (2 O 214/25 eV) einen Antrag des Campact e. V. abgewiesen, eine Äußerung über eine „vermutlich staatlich finanzierte Gruppe Campact“zu untersagen. Es handele sich nach Auffassung der Kammer zwar um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Bei dem Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person handele es sich aber um ein sogenanntes Rahmenrecht mit offenem Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergebe. Der Eingriff in den Schutzbereich dieses Rechts sei nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Es handele sich um eine plakativ, teils auch polemische Äußerung im politischen Meinungskampf. Nach diesen Maßstäben könne der inkriminierten Äußerung nur entnommen werden, dass es eine „Gruppe Campact“ gibt, das heißt gesellschaftsrechtlich, personell oder auf sonstige Art verbundene Entitäten, zu denen auch der Campact e. V. gehört, dass diese Gruppe zumindest teilweise staatlich gefördert wird und dass aus dieser Gruppe heraus eine Petition gegen den auf Verfügung beklagten Abgeordneten des Bundestages gestartet worden ist. Mit diesem Inhalt sei die Äußerung jedoch unstreitig wahr, denn die HateAid gGmbH, deren Mitgesellschafter der Campact e. V. ist, werde durch erhebliche staatliche Mittel gefördert. Weiterhin genieße die dem Campact e. V. ebenfalls nahestehende Demokratie Stiftung Campact, welche zudem die Bezeichnung „Campact“ im Namen trägt, steuerliche Vorteile. Urteil
Am 10.07.2025 hat der Campact e. V. seine 50%ige Beteiligung an der Hate Aide gGmbH (HRB 203883 B) durch Abgabe von Geschäftsanteilen an die Mitgesellschafter Anna-Lena Hodenberg und Fearless Democracy e. V. reduziert, wonach nun alle drei Gesellschafter mit jeweils 33,32 % beteiligt sind. Bei Frau Hodenberg und dem Fearless Democracy e. V. (VR 23351 HH), vertreten durch Gerald Christoph Hensel und André Groten, soll es sich angeblich um ehemalige Mitarbeiter des Campact e. V. handeln, wie der Berliner RA/StB A. Neuhof berichtet.
Laut einem Bericht des Beck-Verlages vom 18.03.2026 hat das Oberlandesgericht Hamburg der NIUS SE mit drei Beschlüssen (7 W 21/26 / 7 W 22/26 / 7 W 23/26), die der Öffentlichkeit noch nicht vorlagen, die Äußerungen untersagt, der Campact e. V. sei „staatlich finanziert“ oder Teil eines „staatlich finanzierten NGO-Mileus“. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mir als Teil der Öffentlichkeit die Entscheidungen freundlicher Weise zur Kenntnis gegeben. Sie betreffen Äußerungen über die Plakataktion des Campact e. V. gegen Herrn Müller (terroristische Vereinigung).
Die Entscheidung 7 W 21/26 vom 12.03.2026 geht im Tatbestand ohne Angabe der Grundlage dieser Feststellung davon aus, der Campact e. V. erhalte keine staatlichen Gelder und untersagt die Behauptung, die Campact-Gruppe sei staatlich finanziert, welche das Landgericht Berlin in der vorstehend genannten Entscheidung für zulässig erachtet hatte, weil sich der Leser keine Gedanken darüber machen dürfte, ob zu dem Campact e. V. weitere Unternehmen oder Organisationen gehören, welche die Bezeichnung als Gruppe rechtfertigen, oder ob mit der Bezeichnung lediglich die Organisationsform des Antragstellers („als alleinige Rechtspersönlichkeit“) gemeint ist. Selbst wenn ein Leser das („eher fernliegend“) Verständnis entwickeln könnte, von ‚Campact-Gruppe‘ seien neben dem Campact e. V. auch weitere Organisationen umfasst, würde er jedenfalls annehmen, dass alle Mitglieder der Gruppe gleichermaßen staatlich gefördert werden, nicht dass einzelne, zudem noch im Beitrag allein namentlich benannte Teile der ‚Gruppe‘, nämlich der Campact e. V, möglicher Weise selbst keine staatlichen Gelder erhalten. Diese Tatsachenbehauptung sei daher unwahr und verletze „das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des durch Spenden finanzierten Antragstellers“. 7 W 21/26
Kurz gesagt, nach dem Verständnis der Richter des Oberlandesgericht Hamburg geht ein normaler Mensch, wenn er das Wort Gruppe hört, davon aus, diese bestehe aus einer Person. Also der Campact e. V. wird vor den Denkgesetzen durch die Verurteilung des Tatsächlichen geschützt.
Das Landgericht Hamburg hatte den Antrag auf Erlass der Unterlassungsverfügung mit Beschluss vom 27.01.2026 (324 O 670/25) abgelehnt: „Eine so verstandene Tatsachenbehauptung ist prozessual wahr. Denn ausweislich des als Anlage As. 4 vorgelegten Urteils des Landgerichts Berlin II (Az. 2 O 214/25 eV) ist der Antragsteller Mitgesellschafter der H. gGmbH, die ihrerseits nennenswerte stattliche finanzielle Zuwendungen erhält. Somit ist der Antragsteller als Mitglied einer Gruppe rechtlich mit einer Organisation verbunden, die (jedenfalls zum Teil) staatlich finanziert ist. Wenn vom Vorliegen einer Meinungsäußerung auszugehen sein sollte, lägen für sie nach dem eben Gesagten hinreichende Anknüpfungstatsachen vor. Soweit der Antragsteller auf S. 20 der Antragsschrift die Auffassung vertritt, die Entscheidung des Landgerichts Berlin II sei auf die hiesige Sachverhaltskonstellation nicht übertragbar, weil die dortige Äußerung durch einen Politiker gefallen und mit der Ergänzung „vermutlich“ (staatlich finanziert) versehen sei, überzeugt dies die Kammer nicht. Denn der maßgebliche Aspekt für das Verständnis ist, dass es eine staatliche Finanzierung der ‚C.-Gruppe‘ gibt, die nach dem obigen Verständnis vorliegt. Dass die Äußerung hier nicht von einem Politiker getätigt wurde, wirkt sich nicht zugunsten des Antragstellers aus„.
Der Campact e. V. hat also gegen das Urteil des Landgerichts Berlin eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg geführt. Entschieden haben die Richterinnen des 7. Senats des Oberlandesgericht Hamburg Frau VRi’inOLG Simone Käfer, Frau Ri’inOLG Klose und Frau Ri’inOLG Dr. Khan Durani.
Die Entscheidung 7 W 22/26 geht im Tatbestand ohne Angabe der Grundlage dieser Feststellung davon aus, der Campact e. V. finanziere sich durch Spenden. Der Campact e. V. hat laut Tatbestand der Entscheidung in dem Verfahren vorgetragen, weil der Kreis seiner Mitglieder (Anm: auf zwölf Personen) beschränkt sei, könne er sich neben dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch auf das Persönlichkeitsrecht dieser Mitglieder berufen. Mit der Entscheidung wird die Äußerung untersagt, es gäbe eine staatlich finanzierte Campact-Gruppe, weil in dem Kontext der Äußerung über E-Mails gesprochen wird, welche der Campact e. V. an den Verband der Familienunternehmen versandt habe. Der Leser müsse daher die Äußerung auf den Campact e. V. bezogen verstehen. 7 W 22/26
Die Entscheidung 7 W 23/26 ist in ähnlicher Weise begründet. 7 W 23/26