Denunziationsgesetz

29. März 2023

Gemäß der veröffentlichten vorläufigen Tagesordnung für die Sitzung des Abgeordnetenhauses am 30.03.2023 werden die Abgeordneten der Regierung Scholz am 30.03.2023 bei Tagesordnungspunkt 10 in zweiter und dritter Lesung ein Gesetz über den Schutz von solchen Personen in Kraft setzen, die Hinweise auf Äußerungen von Beamten des Bundes einschließlich Richter, die einen Verstoss gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen, an interne oder externe Meldestellen geben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10). BT-Drucks. 20/5992

Zugleich mit der Verabschiedung dieses ihres Gesetzentwurfes werden die Abgeordneten der Regierung Scholz einen ebenfalls von ihnen dazu eingebrachten Entwurf zur Änderung dieses (darin als Stammgesetz bezeichneten) Gesetzes verabschieden, mit dem die Beschränkung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 auf Beamte des Bundes (durch § 1 Abs. 3 und in § 2 Abs. 1 Nr. 10) gestrichen wird, ausdrücklich damit auch Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 1 des Beamtenstatusgesetz, BeamtStG) sowie auch Richter im Landesdienst erfasst werden. BT-Drucks. 20/5991

Die Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses Recht zu diesem „Hinweisgeberschutzgesetz“ ist selbstverständlich nicht vor der Abstimmung, sondern erst am Morgen des 30.03.2023 veröffentlicht worden (Annahme beider Gesetze ohne Änderung). BT-Drucks. 20/6193

Ebenfalls am Morgen des 30.03.2023 hinzugefügt wurde als Zusatztagesordnungspunkt 7 ein Antrag der Fraktion der CDU/CSU gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 4 GG  auf Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundestag. BT-Drucks. 20/6175

(Am 31.03.2023 zeigt die veröffentlichte Tagesordnung für den 30.03.2023 den Tagesordnungspunkt 10 und den Zusatztagesordnungspunkt 7 nicht mehr, auch nicht als abgesetzt). 

Der Deutschlandfunk berichtet, die Abgeordneten der Regierung Scholz hätten die Abstimmung kurzfristig aus der Tagesordnung streichen lassen. Deutschlandfunk

Schutz hinweisgebender Personen meint, diese Personen sollen anonym gegen die Regelungen der Vertraulichkeit und der Verschwiegenheit und des Anstands verstossen dürfen (z. B. findet sich die Änderung zur Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht des § 67 Bundesbeamtengesetz in Artikel 3 des Gesetzentwurfs).

Die Regelungen zur Einrichtung interner Meldestellen findet sich in den §§ 12 bis 18, die Regelungen zur Einrichtung externer Meldestellen findet sich in den §§ 19 bis 31 (des Entwurfs vor eventueller Änderung durch die Beschlussempfehlung). Die Schutzmaßnahmen für die „hinweisgebenden Personen“ finden sich in den §§ 33 bis 39 mit einem ‚Ausschluss der Verantwortlichkeit‘ in § 35 und einem ‚Verbot von Repressalien‘ mit Beweislastumkehr in § 36 (wenn ich jemanden, z. B. einen Kollegen, wegen einer Äußerung denunziere, die einen Verstoss gegen die durch die Regierung Scholz definierte Pflicht zur Verfassungstreue darstellen könnte, und danach eine gewünschte Beförderung oder Gehaltserhöhung u. s. w. nicht erhalte, muss der Arbeitgeber beweisen, das habe seinen Grund nicht in meiner Hinweisgabe).

Am 20.05.2023 hat die Verwaltung des Abgeordnetenhauses (Bundestag) in die vorläufige (veröffentlichte) Tagesordnung der Sitzung am 11.05.2023 als Zusatztagesordnungspunkt 4 die zweite und dritte Lesung (Beschluss) des Entwurfs des Gesetzes zum Schutz hinweisgebender Personen (nun zunächst ohne gleichzeitiges Änderungsgesetz zu diesem „Stammgesetz“ und damit zunächst ohne Ausweitung auf die Beamten und Richter auf Landes- und Kommunalebene) in der Fassung durch die Beschlussempfehlung des Ausschuss nach Art. 77 GG (Vermittlungsausschuss) aufgenommen. Die unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Abschlusses des Vermittlungsausschusses zur Beschlussfassung steht. Artikel

Die minimalen Änderungen durch den Vermittlungsausschuss finden sich in einer gesonderten Drucksache (die CDU wollte nur mitmachen und helfen, den Vorgang der öffentlichen Diskussion zu entziehen). BT-Drucks. 20/6700

Die Regierung Scholz ist das, wovor das Grundgesetz die Verfassung als demokratischer Rechtsstaat schützen sollte.