Entrechten
Am 10.12.2025 hat die Koalition der Parteien gegen die Republik den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 in deutsches Recht vorgelegt, mit dem abweichend von Art. 19 Abs. 4 GG die Richter Klagen gegen die Organisationen der Zivilgesellschaft, wie z. B. eine Klage auf Auskunft über die Herkunft ihrer Mittel, ähnlich der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in einem beschleunigten Verfahren, in welchem der Kläger innerstaatlich abweichend von § 110 ZPO auf Verlangen des Beklagten Prozesskosten-Sicherheit leisten muss, als offensichtlich unbegründet abweisen können. Die Begründetheit zu einer Zulässigkeitsprüfung machen. Die Richtlinie gilt eigentlich nur für grenzüberschreitende Sachverhalte. Der Entwurf der deutschen Regierung will die Richtlinie aber auch auf innerstaatliche Sachverhalte und auch für das Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit umsetzen (Klaps auf die Hand).
Wie sich aus den Erwägungen der Richtlinie und der Berichterstattung der deutschen Medien wie z. B. ZDF ergibt, soll das Gesetz vor ‚Einschüchterung‘ schützen.
In der Debatte über den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschuss zu der ‚Zivilgesellschaft‘ am 18.12.2025 sagte eine Abgeordnete der Koalition der Parteien gegen die Republik, bei dem Antrag handele es sich um einen Angriff auf diese Zivilgesellschaft, bei dem es nur um Einschüchterung gehe (BT-Protokoll 21/50, Seite 5860 f, 5866).