Pornographische Gesetzgebung
Die Koalition der Parteien gegen die Republik hat am 17.04.2026 den vollständigen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt veröffentlicht, der nun in seinem wesentlichen, dem zivilrechtlichen Teil in § 4 vorsieht, gegen jeden Bürger, der nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer angeblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes abgibt, gemäß § 5 durch einen Richter des Amtsgerichts (vgl. § 23a Abs. 1 FamFG) in einem Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), damit nicht dem Landgericht als dem Gericht der Hauptsache (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG), eine Sperrung seiner Möglichkeit zur Äußerung im Internet anordnen zu können, was gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs auch Hosting-Dienstleister betreffen soll. Die Antragstellerin kann sich gemäß § 7 bei dem Verfahren durch „zivilgesellschaftliche Organisationen“ der organisierten Zivilgesellschaft wie z. B. der HateAid gGmbH vertreten lassen, soweit diese nicht bereits selber die Antragsteller sind. Das heißt, wer von einer solchen zivilgesellschaftlichen Organisation auf Unterlassung einer Äußerung über diese Organisation durch seine Webseite in Anspruch genommen wird, dem wird auf Antrag dieser Organisation zu Beginn des Verfahrens seine gesamte Webseite gesperrt, infolgedessen er darüber nicht berichten kann. Und § 4 Abs. 4, der den Richtervorbehalt regelt, lautet in Satz 2: „Satz 1 steht der Sperrung eines Nutzerkontos durch den Diensteanbieter auf Verlangen des Betroffenen ohne richterliche Anordnung aufgrund vertraglicher Rechte des Diensteanbieters gegen den Inhaber des Nutzerkontos oder aufgrund einer Verpflichtung aus Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht entgegen„. Der § 23 Abs. 1 der Verordnung über digitale Dienstleistungen lautet: „Die Anbieter von Online-Plattformen setzen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus„. Gemäß § 6 des Entwurfs „soll“ das Gericht in dem gegen seine Äußerung gerichteten Verfahren den betroffenen Nutzer als Beteiligten beiziehen, falls er bekannt ist. Dieses Gesetz ergänzt die Einführung zivil-prozessualer Sonderregelungen für die organisierte Zivilgesellschaft durch eine fraglose Umsetzung der sogenannten Slapp-Richtlinie in Deutschland (Klaps auf die Hand). Falls also jemand umgekehrt einen solchen Antrag gegen eine Organisation der Zivilgesellschaft stellen wollte, würde der Antrag in Anwendung dieses Sonderrechts als offensichtlich missbräuchlich und daher unzulässig abgewiesen, weil er gegen die öffentliche Beteiligung dieser Organisation gerichtet ist.