Organisierte Kriminalität

14. Februar 2023

Am 11.02.2023 wird durch die Presse bekannt, die Justizverwaltung der Grünen Partei im Land Berlin habe Anfang Februar 2023 ein Mitglied der organisierten Kriminalität, der im September 2021 wegen eines Raubüberfalls auf einen Geldtransporter am Kurfürstendamm in Berlin zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war, vorzeitig aus der Haft entlassen, woraufhin er in die Türkei ausgereist ist. Und zwar wegen seiner Kokainsucht. Den Überfall konnte er damals trotz einer zwei Wochen zuvor erfolgten Verurteilung wegen versuchten Totschlag an einem Polizisten begehen, weil er nach Einlegung der Revision gegen dieses Urteil vorzeitig aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Während seiner Haft wurde er im Herbst 2022 noch wegen Drogenhandel verurteilt. welt

Wobei ich mich frage, welche Gegenleistung die Organisierte Kriminalität an die Grüne Partei erbringt. Vielleicht, wie in Süditalien, Wählerstimmen. 

Auf meine Frage an die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Berlin, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Haftentlassung beruht, und wer gemäß dieser gesetzlichen Grundlage zu dieser Entscheidung berufen ist, hat mir die zweite Pressesprecherin der Generalstaatsanwältin in Berlin mitgeteilt, gemäß § 4 Abs. 1 Pressegesetz Berlin seien die Strafverfolgungsbehörden (nur) gegenüber Vertretern der Presse auskunftsberechtigt und -verpflichtet. Aus meiner Anfrage ergebe sich jedoch keine Verlags- bzw. Pressezugehörigkeit. Zur Beantwortung meiner Anfrage müsste ich daher zunächst meine ‚Zugehörigkeit als Pressevertreter‘ nachweisen. 

Allerdings kann ich mich nicht erinnern, dass die Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft vor dem Bericht des Tagesspiegels die Öffentlichkeit durch eine Mitteilung an die Presse informiert hätte. 

Ich habe die Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft gebeten, mir den Begriff Presse zu erläutern, welcher dieser Auffassung zugrunde liegt.

Ich gebe die Antwort wörtlich (neutral) wieder: „ich gehe davon aus, dass Ihnen die Anforderungen als Pressevertreter durchaus bekannt sind. Ein Nachweis über die Verlage/ Medien für die Sie arbeiten und/ oder Übersendung einer Ablichtung des Presseausweises dürften ausreichend sein„. 

Daraufhin habe ich aus Interesse wörtlich geschrieben: „wenn ich Sie richtig verstehe, überlassen Sie es mir, den Begriff zu definieren, auf welchen Sie sich berufen wollen. Das Berliner Pressegesetz sagt im Grundsatz in § 4 Abs. 1, Behörden seien verpflichtet, Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe, Auskünfte zu erteilen. Insofern die Pressetätigkeit gemäß § 2 BlnPrG zulassungsfrei ist, wäre damit gemeint, ausdrücklich als Presse aufzutreten, was ich hiermit tue. Ein Ausweispapier im Sinne eines Mitgliedsausweises einer „Presseorganisation“ zu verlangen, würde gegen die Zulassungsfreiheit gemäß § 2 BlnPrG und die Unzulässigkeit von Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaften im Sinne des § 1 Abs. 4 BlnPrG verstossen. Der Begriff Presse im Sinne des BlnPrG setzt nicht die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes, also auch keine gewerbliche Tätigkeit voraus, was sich aus § 2 BlnPrG ergibt, der diese Tätigkeit ausdrücklich in den Begriff „Pressetätigkeit“ einschließt, diese also nur als einen möglichen Teil der Pressetätigkeit ansieht. Wie sich aus § 20 Nr. 3 BlnPrG ergibt, sieht das Gesetz eine Pressetätigkeit im Selbstverlag als gleichwertig zu der Tätigkeit als Redakteur oder Verleger an. Bleibt die Frage, ob es sich bei meiner Tätigkeit der Veröffentlichung mittels digitaler Dienstleister um eine Pressetätigkeit handelt. Eine Definition der Pressetätigkeit enthält § 3 Abs. 3 BlnPrG, wonach jedenfalls als Pressetätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt, in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken. Meine Veröffentlichungen durch die digitalen Dienstleister unter meinem Namen erfüllen diese Voraussetzung. Damit Sie sich nicht damit befassen müssen, verweise ich hier nur beispielhaft auf meine Klage gegen des Bundesministerium BMFSFJ auf Grund des Gesetz über die Informationsfreiheit als deren Ergebnis das BVerwG mit Urteil vom 03.11.2022 (7 C 3.11) das Ministerium verurteilt hat, mir Einsicht in Unterlagen zu gewähren (schulte-frohlinde.de/urteilsbegruendung), die ich anschließend veröffentlicht habe (schulte-frohlinde.de/akteneinsicht-2). Falls Sie darauf abstellen wollen, unter Presse sei laienhaft etwas auf Papier Gedrucktes zu verstehen, verweise ich auf eine Veröffentlichung des Vorsitzenden der Axel Springer SE vom 28.02.2023, der zufolge 85 % des Umsatzes und 95 % des Gewinns des Verlagsunternehmens inzwischen mittels Veröffentlichungen durch die digitalen Dienste erzielt werden, weshalb die Axel Springer SE nun beschlossen habe, ein reines Digitalunternehmen zu werden (Spiegel). Die Kontrollfrage würde also lauten, würde die Axel Springer SE aus Ihrer Sicht noch den Begriff der Pressetätigkeit in Ihrem derzeitigen Verständnis erfüllen, sobald sie ein rein digitales Presseunternehmen geworden ist, oder müssten Sie dann (für die Axel Springer SE) Ihr Verständnis des Begriffs Pressetätigkeit ändern?

Die Bezeichnung „Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger“ lässt vermuten, die Erhaltung der diskriminierenden (unterscheidenden) Auslegung werde durch einen Begriff wie ‚Digitalpublisher‘ oder ähnlich erfolgen, wodurch der Begriff Presse im digitalen Bereich entgegen der derzeitigen Fassung des § 2 BlnPrG also einen Verlag voraussetzen würde. 

Die Senatsverwaltung für Justiz hat mir mit einem Schreiben vom 15.03.2023 per E-Mail am 24.03.2023 freundlicher Weise Auskunft erteilt. Auskunft