Parteiblockfinanzierung

27. Juni 2026

Gibt es eine größere Parteispende, als ein Gutachten zu finanzieren, mit dem das Verbotsverfahren einer Gruppe von Parteien gegen die andere Partei begründet werden soll? Und die Präsidentin des Bundestages tut weiter nichts. Sie nimmt als Amtsträger durch die Unterlassung der Dienstausübung einen Vorteil für die Gruppe ihrer Parteien an, § 331 StGB. Der Vornahme einer Diensthandlung steht das Unterlassen einer Handlung gleich, § 336 StGB. Was sie aber tun würde, ist zu erklären, die AfD dürfe nicht mehr an Wahlen teilnehmen, weil sie nicht in der Lage sei, einen ordentlichen Parteitag abzuhalten, wegen legitimer Proteste.

Das bunte Aktionsbündnis ‚widersetzen‘, dem das Aktionsbündnis ‚zusammenstehen‘ angehört, zu dem der Campact e. V. gehört, organisiert im Juni 2026 Mittel und Personen, um vor dem Parteitag der AfD in Erfurt 60.000 Haushalte in Erfurt persönlich aufzusuchen und von dem Kampf gegen die AfD und ihren Parteitag zu überzeugen. Apollo News

Die taz berichtet beispielhaft über ein solches Gespräch: „‚Also, ich sag’ euch ehrlich, ich habe die AfD gewählt‘, sagt eine Anwohnerin. Alle zwanzig Sekunden gehen die Lampen im Hausflur aus und das Licht findet nur spärlich seinen Weg in den Treppenaufgang ohne Fenster. „Alles wird teurer, ich gehe arbeiten und muss trotzdem einen Haufen Abgaben zahlen“, sagt die Frau. Freytag Löringhoff nickt. ‚Ich stimme Ihnen in vielen Punkten zu, aber die AfD wird nichts davon besser machen‚“. 

Das bedeutet, dieses Bündnis führt außerhalb der Zeiträume, in welchen die politischen Parteien selbst Wahlkampf betreiben dürfen, Haustürwahlkampf für das selbst erklärte Bündnis der anderen politischen Parteien gegen die AfD.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellt mit einem Urteil vom 07.05.2026 (VG 2 K 410/25) inzident fest, die Definition einer Spende umfasse auch Plakate mit gezielter Werbung für die AfD. lto

Demnach müsste gelten, die Definition einer Parteispende umfasst auch Plakate mit gezielter Werbung, z. B. durch den Campact e. V, gegen die AfD und damit für Parteien, welche in Opposition zur AfD stehen, und damit erklärter Maßen für alle anderen Parteien. Auch wenn man nicht gewohnt ist, bei dem Begriff Parteispende in Blöcken zu denken. 

Die Verwaltung des Bundestages verfolgt die Pkakat-Aktionen der organisierten Zivilgesellschaft gegen die AfD (Terroristische Vereinigung) vermutlich deshalb nicht als verbotene Parteispenden an die in Opposition zur AfD stehenden Parteien, weil diese nicht rechtswidrig seien, da sie demokratisch gerechtfertigt wären. Oder wie es das Bundesverwaltungsgericht sagen würde, es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 

Das in vollständiger Form abgefasste Urteil ist mit Stand vom 05.07.2026 noch nicht veröffentlicht. Pressemitteilung

Laut einem Bericht vom 12.05.2026 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit einem Urteil vom 29.04.2026 (1 A 85/24) entschieden, wenn eine Stadt Demonstrationen gegen die AfD unterstützt, verletzte sie zwar die Pflicht der Exekutive zur politischen Neutralität, aber das sei gerechtfertigt (nicht rechtswidrig), weil es demokratisch gerechtfertigt wäre (die Kommune die freiheitlich-demokratische Grundordnung gegen eine verfassungswidrige Partei verteidige). lto