Kanzlerkandidat

3. Januar 2021

Seltsam wie jeder spürt, die nächste Kanzlerin werde nicht aus einer Wahl hervor gehen, sondern durch Frau Angela Merkel auf ihrem Sterbebett als Nachfolgerin bestimmt, und nur insgeheim hofft, sie werde in einem Moment der Gnade eine Nachfolgerin wählen, die ein wenig Freiheit gewährt.

Am 03.01.2021 wird mitgeteilt, die Exekutive wolle am 05.01.2021 eine Verlängerung des Einschluss (lockdown) um drei Wochen, also bis Ende Januar 2021 beschliessen, der dann über den 26.01.2021 hinaus in einen Zeitraum von neun Monaten vor der Bundestagswahl im September 2021 hinein reichen täte. Damit würden die Voraussetzungen für die Anwendung des 25. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetz eintreten, das am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, also für die Anwendung der damit als § 52 Abs. 4 neu in das Bundeswahlgesetz eingefügten Regelung. Dieser Regelung zufolge darf das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundestages, falls zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Zeitpunkt der Bundestagswahl gemäß Art. 39 GG liegt, eine ‚Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis höherer Gewalt‘ besteht, und der Bundestag feststellt, die Durchführung von Versammlungen für die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen sei (zumindest teilweise) unmöglich, mittels Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen zur Durchführung der Wahl per Briefwahl und zur Aufstellung der Kandidaten für die Bundestagswahl ohne Wahlversammlung anordnen – einschließlich Frauenquote (gemäß dem Beschluss des Präsidiums der CDU unter dem Vorsitz der stillen Kanzlerkandidatin Frau Kramp-Karrenberger vom 14.09.2020). Herr Bundespräsident Steinmeyer hat den Wahltag für die Bundestagswahl 2021 auf Empfehlung der Bundesregierung mit Anordnung vom 08.12.2020 auf den 26.09.2021 bestimmt. Die notwendige Zustimmung des Bundestages (der Legislative) ist in den Gesetzentwurf der Regierungskoalition (Drucks. 19/20596) auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken im Rechtsausschuss eingefügt worden (Drucks. 19/23197). Die Regelung enthält als einfaches Gesetz eine Definition des Begriffs einer ‚Naturkatastrophe‘ im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG (der den Einsatz der Streitkräfte im Innern erlaubt) als ein Beispiel für ein Ereignis höherer Gewalt allgemeiner Natur. Unter den Begriff höherer Gewalt könnte damit auch das COVID-19 bzw. jetzt das COVID-20 Virus gefasst werden. Allerdings unterscheidet das vor den einfachen Gesetzen stehende Grundgesetz begrifflich in Art. 11 Abs. 2 GG ausdrücklich zwischen einer Seuchengefahr und einer Naturkatastrophe. Damit wäre der § 52 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (neu) trotz der einfach-gesetzlichen Gleichsetzung des Begriffs einer Naturkatastrophe mit allen Fällen höherer Gewalt nicht im Falle einer Seuche bzw. einer gemeingefährlichen Krankheit im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Seuchengefahr) anwendbar. Das macht Sinn, weil die Folgen einer Naturkatastrophe für jeden Bürger erkennbar sind, nicht aber ohne weiteres das Vorliegen einer gemeingefährlichen Krankheit, falls die Gefährlichkeit fälschlich aus der Gleichsetzung von Infektionen mit Erkrankung abgeleitet wird. Es sei denn COVID-20 wird als höhere Gewalt aber nicht Seuche definiert. Oder Frau Merkel befiehlt es. Und die Demokraten stehen stramm.

Und am 12.01.2021 wird bekannt gegeben, die CDU-Fraktion wolle den ‚Notfallmechanismus zur Wahlvorbereitung‘ auslösen. FAZ

Und am 14.01.2021 hat die Verwaltung des Bundestages in die veröffentlichte Tagesordnung für den 14.01.2021 als Zusatz-Tagesordnungspunkt ZP 16 den Antrag der Fraktion der CDU aufgenommen, der Bundestag solle gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen für die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen zumindest teilweise unmöglich ist. Der Antrag datiert vom 13.01.2021 (BT-Drucks. 19/25816). Da sich der 19. Bundestag am 27.10.2017 konstituiert habe, sei diese Feststellung seit dem 27.11.2020 möglich. Die Durchführung der Veranstaltungen sei auf Grund der Maßnahmen der Landesregierungen, die in der Begründung aufgezählt werden, derzeit nicht möglich. Der Antrag stellt also nicht auf die konkrete Festlegung des Tages der Bundestagswahl ab, sondern auf den maximalen Zeitraum im Sinne des Artikel 39 GG, innerhalb welchem der Tag der Bundestagswahl liegen muss. Und der Bundestag stellt nicht das Vorliegen eines Ereignis höherer Gewalt fest, sondern die Unmöglichkeit der Durchführung der Wahl(-Versammlungen) auf Grund der Maßnahmen, welche die Landesregierungen zum Schutz vor einem damit vorausgesetzten Ereignis höherer Gewalt getroffen haben, die ihrerseits ein Ereignis höherer Gewalt voraussetzen würden. Trifft der Bundestag diese Feststellung, folgt daraus die Verschiebung der Landtagswahl in Thüringen und damit auch in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, nehme ich an. 

Der § 54 Abs. 4 Bundeswahlgesetz (neu) lautet insoweit: „zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Art. 39 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes bestimmen Zeitraums liegt“. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz lautet: „Die Neuwahl (Anm: des Bundestages) findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt“. Der Art. 39 Grundgesetz bestimmt also den Zeitraum, innerhalb dessen die Bundestagswahl stattfinden muss, deren Zeitpunkt gemäß § 16 BWahlG auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten bestimmt wird, dessen Entscheidung einen Verfassungsakt darstellt, welcher der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts unterliegt und mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wirksam wird (vgl. Sachs Rn. 17). Das heißt, der Zeitraum des Art. 39 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz war bereits durch die Bestimmung des Wahltages durch den Bundespräsidenten innerhalb dieses Zeitraums auf den 26.09.2021 festgelegt. Weil die Abgeordneten der CDU mit der Begründung der soeben verlängerten und verschärften Maßnahmen die Anwendung vorgezogen haben, kommt es auf diese Frage nicht mehr an. Aber so sieht es besser aus. 

Laut Sitzungsbericht der Bundestagsverwaltung hat das Abgeordnetenhaus am 14.01.2021 den Antrag angenommen und damit die teilweise Unmöglichkeit der Durchführung von Wahlveranstaltungen festgestellt, die eine Naturkatastrophe voraussetzt, deren Vorhandensein aus den Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu folgern wäre (nachgedacht hat darüber ja keiner). In dem Plenarprotokoll findet sich die Debatte ab Seite 25714, die namentliche Abstimmung ab Seite 25731. Plenarprotokoll

Nur die Abgeordneten der AfD und ein Abgeordneter der CDU, Herr Hans Jürgen Irmer, haben gegen den Antrag gestimmt, weil es unlogisch sei, in einer Versammlung des Bundestages die Unmöglichkeit von Versammlungen festzustellen. Aber nur Corona-Leugner würden dagegen stimmen. 

Epi-demie: „gegen das Volk“. 

In der Tagesordnung des Bundestages für die Sitzung am 27.01.2021 ist unter Tagesordnungspunkt 1 die „COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung“ des Bundesministeriums des Innern zur Regelung der Aufstellung von Wahlbewerbern für die Bundestagswahl genannt, die in den Ausschuss für Inneres überwiesen werden soll – über dessen demnach bereits fertige Beschlussempfehlung der Bundestag dann bereits in der Sitzung am folgenden Tag, den 28.01.2021, unter Tagesordnungspunkt 19 abstimmen soll. Der Entwurf der Verordnung findet sich in der Tagesordnung des Ausschusses für Inneres zu seiner Sitzung am 27.01.2021 bei dem dafür vorgesehenen Tagesordnungspunkt 2 als BT-Drucks. 19/26009

Der Ministerpräsident des Landes Thüringen, Herr Boris Ramelow (ex SED), fordert am 05.01.2020 strengere und schärfere Maßnahmen der Exekutive gegen die Bevölkerung, weil sonst am 25.04.2021 in Thüringen eine Neuwahl stattfinden müsste, in der seine sozialistische Minderheitsregierung durch eine Mehrheitsregierung abgelöst werden könnte. Nachdem Frau Merkel den Abgeordneten des thüringischen Volkes eine andere Wahl verboten hatte.

Und am 11.01.2021 wird bekannt gegeben, Herr Ramelow (ex SED) wolle am 14.01.2021 mit der CDU, der grünen Partei und der SPD über eine Verschiebung der Landtagswahl in Thüringen sprechen, weil sonst das Leben von zehntausenden Wahlhelfern gefährdet würde (durch jeden, der da nicht zustimmen will). Was geschieht dann mit den nächsten Landtagswahlen am 14.03.2021 in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sowie am 06.06.2021 in Sachsen-Anhalt (Nachtrag: diese finden statt). Dürfen die Menschen in diesem Land in diesem Jahr nicht mehr über das Handeln der Regierung abstimmen. Werden alle Landtagswahlen, wie bereits in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin, zusammen mit der Bundestagswahl am 26.09.2021 und werden dann alle Wahlen zusammen nur elektronisch oder durch Briefwahl stattfinden. Und ist dann auch die Verschiebung der Bundestagswahl am 26.09.2021 zusammen mit allen Landtagswahlen mit derselben Begründung möglich. 

Und am 14.01.2021 haben die linke Partei (ex SED) die CDU, die grüne Partei und die SPD beschlossen, die Landtagswahl in Thüringen solle statt am 25.04.2021 erst zusammen mit der Bundestagswahl am 26.09.2021 stattfinden, falls Frau Bundeskanzlerin Merkel auf Grund der dann notwendigen Neubewertung nicht anders entscheidet. Welt

Es werden dann also vielleicht alle Landtagswahlen und die Bundestagswahl an einem Tag und nur in Briefwahl stattfinden, die keine Kontrolle der Stimmabgabe und der Auszählung zulässt.

Parallel setzen die mit dem Schutz der Verfassung beauftragten Behörden den Auftrag der Regierungsparteien um, noch vor den nächsten Wahlen in diesem Jahr die größte und effektiv zugleich einzige Oppositionspartei im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu den gegen die Verfassung gerichteten Zielen der Frau Bundeskanzlerin Merkel und ihrer Ministerinnen (Abschaffung der freien Wahl der politischen Vertreter und der Wahl der Vertreter der Eigentümer in der privaten Wirtschaft durch Frauenquoten zum Beispiel) als verfassungsfeindlich (rechtsextrem) zu ächten. 

Am 14.01.2021 teilen die Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts der Presse mit – anlässlich eines Organstreitverfahrens der AfD gegen die Ausweitung der Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung – „im Lichte der umfassenden pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen“ auf unbestimmte Zeit keine mündlichen Verhandlungen mehr durchzuführen (diese zu verschieben). Pressemitteilung

(Nachtrag I: Am 09.03.2021 teilt das Bundesverfassungsgericht mit, die mündliche Verhandlung über das Organstreitverfahren (2 BvE 5/18) solle nun zusammen mit der mündlichen Verhandlung über das diesbezügliche abstrakte Normenkontrollverfahren auf Veranlassung der Fraktionen der grünen Partei, der linken Partei und der FDP (2 BvF 2/18) am 4. und 5. Mai 2021 in einer Messehalle stattfinden. Pressemitteilung)

(Nachtrag II: Am 14.04.2021 teilten die Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts mit, es habe die Verhandlungstermine am 4. und 5. Mai 2021 über das Organstreitverfahren (2 BvE 5/18) und das abstrakte Normenkontrollverfahren (2 BvF 2/18) betreffend die Ausweitung der Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung wieder aufgehoben. „Hintergrund“ der Entscheidung sei die „aktuell äußerst dynamische, in ihrem weiteren Verlauf schwer absehbare Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie. Pressemitteilung)

Am 15.01.2021 wird bekannt gegeben, Frau Bundeskanzlerin Merkel wolle die Ministerpräsidentinnen der Länder bereits am 19.01.2021 noch härtere Maßnahmen gegen die Freiheit der Menschen beschliessen lassen (statt erst am 25.01.2021), wegen neuerer und schlimmerer Mutationen (oder besser Mutanten). Welt

Und mir begegnen zunehmend Menschen mit angsterfüllten, fast panischem Blick aus ihrer Ca’mouflage auch in den nicht kontrollierten Seitenstraßen. Bloß nicht noch auf den letzten Metern sterben. 

Sie alle werden nun eingesperrt, damit es keine Bilder aus Wintersportorten mehr gibt, die zu Neid und zu Fragen nach Verteilung führen könnten. 

Denn in diesem Jahr geht es um die Macht. 

Einen Tag nach dem Gipfel der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen am 05.01.2021 zwecks Anordnung härter Maßnahmen gegen die Bevölkerung zum Schutz vor einer lebensbedrohlichen ansteckenden Krankheit hat Frau Bundeskanzlerin Merkel am 06.01.2021 mit ihren Ministerinnen (das Kabinett) ein Gesetz über zwingende Frauenquoten bei der Wahl von Vorständen in Unternehmen der privaten Wirtschaft beschlossen (die Einbringung des Gesetzes). Gesetzentwurf

Dem die Abgeordneten des Bundestages aus Angst um ihr Leben zustimmen werden. 

Am 07.01.2021 ruft die deutsche Regierung zum Sturm auf die Bürger. Reichstagbrand 2.0. Mit Liebe gemacht. 

Das bereits parallel zu den ersten Beschlüssen zum Schutz der Bevölkerung im März 2020 beschlossene „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und Hasskriminalität“ oder Hass-Gesetz II (Gesetz zur Bekämpfung von Äußerungen in elektronisch öffentlich zugänglichen Medien, welche die Regierung als „Hass“ empfindet), auf dessen Regelungen das Hass-Gesetz III (Gesetz zur Änderung des Netzwerk-Durchsetzungsgesetz) und das Hass-Gesetz IV (Gesetz zur Änderung des Telemediengesetz) beruht (vgl. dazu im einzelnen in Notstandsgesetze vom 28.03.2020 unter Punkt II), soll nun durch eine ergänzende Beschlussfassung am 13.01.2021 im Bundestag ermöglicht werden, um rechtzeitig vor der Bundestagswahl den Zugang einer Opposition zur Öffentlichkeit zu ersticken. RP

In der Tagesordnung für den 13.01.2021 ist unter Tagesordnungspunkt 4 die erste Lesung des „Gesetz über die Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.05.2020“ (BT-Drucks. 19/25294) vorgesehen. Tagesordnung

Getan. Am 28.01.2021 haben die Abgeordneten der Regierung bereits die zweite und dritte Lesung, also die Verabschiedung durchgezogen (Tagesordnungspunkt 33 unter „Abschließende Beratungen ohne Aussprache“). 

Auf Grund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.05.2020 über zwei Verfassungsbeschwerden aus dem Jahr 2013 (1 BvR 1873/13) hatte der Bundespräsident die Unterzeichnung des Hass-Gesetz II („Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und Hasskriminalität“) zunächst verweigert. Dieses Urteil bezieht sich auf gesetzliche Normen u. a. des Telemediengesetz (TMG) in ihrer (gegenwärtigen) Fassung noch vor der geplanten Änderung durch das Hass-Gesetz II, konkret die Zulässigkeit der Übermittlung von Bestandsdaten eines Kunden durch einen Dienstleister für Telekommunikation an Ermittlungsbehörden, der gemäß dem Hass-Gesetz II in Zukunft auf Grund einer anonymen Anzeige (auf Zuruf) von Äußerungen im Internet als ‚Hass‘ durch die ‚Zentralstelle für Hassbekämpfung‘ des Bundeskriminalamtes erfolgen soll, die das Gesetz erschafft (ich stelle mir gerne vor, mit Sitz in dem wieder errichteten Stadtschloss in Berlin: „die HASS hat ihn aufs Schloss geholt….„). Daher konnte der Bundespräsident das auf diesen Normen aufbauende Hass-Gesetz II, das zeitgleich mit der Anordnung der ersten Zwangsmaßnahmen gegen die Bevölkerung Ende März 2020 beschlossen wurde, nicht unterzeichnen, ohne bewußt gegen die Verfassung zu verstossen. Das Abgeordnetenhaus (Bundestag) hat den Gesetzentwurf zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit der bestehenden Normen, an die das Hass-Gesetz II anschließt, am 13.01.2021 bei Tagesordnungspunkt 4 in die Ausschüsse verwiesen. Amtliches Protokoll

Um bei den Abgeordneten des Bundestages für die Abstimmung über diesen Gesetzentwurf ein Gefühl physischer Gewalt zu erzeugen, wird um das Reichstagsgebäude Polizei aufgestellt, die vor einem Sturm schützen soll, der auf Grunde unkontrollierter Äußerungen in den sozialen Netzwerken drohe. Dem die Abgeordneten also aus Angst um ihr Leben zustimmen werden. 

Letztich kommt es darauf auch nicht mehr an, weil die Europäische Kommission unter der Vorsitzenden Frau von der Leyen am 15.12.2020 bereits den nächsten Schritt plant und eine Anordnung über digitale Dienstleistungen namens Digital Service Act vorgestellt hat, mit dem Provider verpflichtet werden sollen, Meldeverfahren bei ‚illegalen‘ Inhalten (Hass) zu schaffen, also bereits die erwartete Ausweitung der Hass-Gesetze von den ’sozialen Netzwerken‘ auf alle Internet-Provider und damit alle privaten – aber nicht öffentliche oder öffentlich finanzierte Medienangebote – erfolgen soll (weil das Sprechen der Regierung Liebe ist, weil sie uns doch alle lieben: „‘online platform’ means a provider of a hosting service which, at the request of a recipient of the service, stores and disseminates to the public information„. Die Implementierung der Netzwerkdurchsetzung folgt – nach schönen Deklarationen über die im allgemeinen fehlende Verantwortung der Provider für Inhalte – in den Artikeln 14 und folgende). Digital Service Act

Hass-Verordnung (EU) I/2021. Großbritannien steht dem zum Glück nicht mehr entgegen. 

Am 08.01.2021 frage ich – da die Regierung ihre vorübergehenden Maßnahmen gegen die Freiheit der Menschen mehr als offensichtlich dazu nutzt, ihre dauerhaften Maßnahmen gegen die Freiheit der Menschen ohne öffentliches Leben durchzubringen – erneut bei der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts nach, ob schon eine Entscheidung über die Annahme zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Thüringischen Verfassungsgerichts getroffen worden ist, mit dem das Landes-Verfassungsgericht eine gesetzliche Regelung des Ergebnis der Wahl durch eine Frauenquote als verfassungswidrig festgestellt hat.  Nach freundlicher Auskunft der Pressestelle vom 11.01.2021 ist bislang eine solche Entscheidung nicht nicht ergangen. Jedenfalls lautete die Antwort auf meine erste Frage: „das genannte Verfahren ist in Bearbeitung. Ein Entscheidungstermin ist nicht absehbar“ und die Antwort auf meine Nachfrage, ob ich das so verstehen dürfe, es sei noch keine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde(n) gemäß § 93a BVerfGG getroffen worden: „in dem genannten Verfahren ist bislang keine Entscheidung ergangen“. 

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2021 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrag bei Vorliegen eines Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) erneut für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zunächst zum 31.01.2021 ausgesetzt (in einem neuen Absatz 3 des § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz).

Am 20.01.2021 hat Frau Bundeskanzlerin Merkel mit ihren Ministerinnen (die Bundesregierung) beschlossen, die mit Wirkung ab dem 01.01.2021 bis zum 31.01.2021 wieder eingeführte Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 CovInsAG (neu) mit einem gemäß ihrem Formulierungsvorschlag aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf über den 31.01.2021 hinaus weiter bis zum 31.04.2021 (und damit wahrscheinlich auch weiter bis zu der Bundestagswahl am 26.09.2021) zu verlängern. Dieses Verfahren zur Gesetzgebung ist zwar etwas schneller, der vorformulierte Gesetzentwurf sieht aber dennoch bereits ein rückwirkendes Inkrafttreten vor. In der Begründung heißt es, auf Grund der Maßnahmen der Regierung drohe wegen der zu langsamen Auszahlung des Geldes aus den dazu durch die Regierung auf die Haftung des Staatsvolkes neu aufgenommenen Krediten andernfalls eine Welle von Insolvenzen in einem nie da gewesenen Umfang (Seite 3, das ist wohl nicht ernst gemeint). Formulierungshilfe

Am 26.01.2021 lassen Frau Bundeskanzlerin Merkel und ihre Ministerinnen daher durch einen der sie umgebenden konturlosen Männer schon ihre verfassungswidrige Absicht in das öffentliche Bewusstsein sickern, neben der freien und gleichen Wahl und der Freiheit zur ungestraften Äußerung einer Meinung nun (u. a) auch die Begrenzung der Kreditaufnahme auf die Haftung des Staatsvolkes durch eine Regierung in der Verfassung beseitigen zu wollen. FAZ

Am 15.01.2021 wird berichtet, die Menschen in Deutschland würden nun in der Welt mit Abstand die höchsten Preise für Strom (Energie) zahlen. Welt 

And the world

will remember that day

remember that day

Fukushima. 

Im Januar 2021 lässt man stereotype Medienmitarbeiterinnen scheinbar kritische Artikel als Placebo schreiben, die kritische Gedanken in Verwirrung führen sollen. S. Berg

Nur Merkel kann euch vor Merkel retten. 

Das bedeutet, die Maßnahmen werden unter Hinweis auf zunehmende Bedrohungen und bei gleichzeitiger Verschleppung des verkündeten Heils durch Impfung bis zu einem Zeitpunkt kurz vor der Bundestagswahl weiter verschärft, um die wahlberechtigte Bevölkerung bis dahin darben, aber durch das Verbot der Insolvenz nicht sterben zu lassen. Dann wird mit Geld geflutet und die Bevölkerung durch die Regierung befreit. Friseure, Reisen, Restaurants, Kneipen, Konzerte Bibliotheken, Schwimmbäder, Kino. Nah genug vor der Bundestagswahl, um die Wirkung voll entfalten zu können, ohne bereits wieder abzuflachen

Am 02.02.2021 heißt es, die Regierungsparteien CDU und SPD (sowie die grüne Partei und die LINKE/SED und FDP) wollen die zum 31.03.2021 auslaufende Feststellung einer epidemischen Notlage durch die Abgeordneten der Regierung (Bundestag) um drei Monate bis Ende Juni 2021 verlängern lassen. Welt

Bis dahin  werden die verantwortlichen Personen in der Öffentlichkeit jeweils eine Freiheit fordern. Die eine die Freiheit für die Friseure (Seehofer). Die andere die Freiheit für Blumenläden. Die eine Freiheit für Schulen (Giffey). Die andere Freiheit für Schwimmbäder. Dann werden sie alle im Widerstand gewesen sein. Befreier im Kampf gegen sich selbst. Vielleicht ist das auch der einzige Weg, Merkel los zu werden. Eine Meinungsumschwung gegen sie, dem sie sich wie jeder vorübergehenden Stimmungsschwankung anschließt und dann gegen sich selbst kämpft. Natürlich nicht wirklich gegen sich selbst, sondern gegen eine Strohpuppe. Frau von der Leyen zum Beispiel, an deren Stelle sie dann Vorsitzende der Zentralkommission der EU wird. Und die dann an ihrer Stelle Bundeskanzlerin wird. Meine Gedanken driften ins Absurde. Dann ist es wohl wahr. Frau Kramp-Karrenbauer. 

Weil man muss es anders herum betrachten. Sobald die Abgeordneten der Regierung die Gesetze zur Umsetzung der politischen Ziele der Frau Bundeskanzlerin Merkel und ihre Ministerinnen umgesetzt haben, werden die Maßnahmen aufgehoben, aus der die Epidemie folgt. 

Zu Beginn der Sitzung des Bundestages am 12.02.2021 haben die Abgeordneten der Regierung als Zusatz-Tagesordnungspunkt 9 in erster Lesung die Verweisung ihres Entwurfes eines „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Notlage betreffenden Regelungen“ beschlossen, der diese Regelungen entfristen soll, wonach ihre Wirkung oder erneutes Inkrafttreten in zukünftigen Fällen nur noch von der Feststellung der Annahme einer epidemischen Notlage durch den Bundestage bzw. der Feststellung des Endes dieser Annahme durch den Bundestag abhängen würde. BT-Drucks. 19/26545

Die Beschlussfassung findet sich zu Beginn des amtlichen Protokolls für die Sitzung am 12.02.2021, das die Bundestagsverwaltung am 25.02.2021 veröffentlicht hat. Protokoll 

In der Sitzung des Bundestages am 25.02.2021 werden die Abgeordneten der Regierung als Tagesordnungspunkt 11 in erster Lesung über die Verweisung ihres Entwurfes eines „Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ beschliessen. BT-Drucks 19/ 26689

Die Entschließung findet sich bei Tagesordnungspunkt 5 des amtlichen Protokolls der Sitzung vom 25.02.2021. Protokoll

Gleich nach der üblichen Ablehnung sämtlicher Wahlvorschläge der AfD für Gremien (als der größten gewählten  und einzig effektiven Opposition im Bundestag gegen die Ziele der Regierung Merkel). Protokoll

Ich denke, falls eine echte Notlage vorläge, würde die Regierung sich auf deren Bewältigung konzentrieren und es vermeiden, währenddessen die homogen feministischen Ziele der Frau Bundeskanzlerin Merkel und ihrer Ministerinnen weiter zu betreiben. 

Zeitgleich beginnt in den Medien eine Kampagne, um die Ergänzung der Strafzumessungsregel des § 46 StGB mit dem Begriff „frauenfeindlich“ vorzubereiten, die zunächst mit dem Hass-Gesetz II (Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hass-Kriminalität) erfolgen sollte. Als Folge der Hass-Gesetze wird ‚Hass‘ strafbar und gelöscht. Hass, den die Regierung empfindet. Um diese Folge in dem Gesetzgebungsverfahren während der lebensbedrohlichen Epidemie vor der öffentlichen Wahrnehmung zu verbergen, ist diese ungewollte Absicht zunächst zurück gestellt worden, bis die Hass-Gesetze verabschiedet sind. 

Der Bundesrat hatte bereits in seiner Sondersitzung am 27.03.2020 (zur Bewältigung der Bedrohung der Bevölkerung durch eine übertragbare Krankheit) vorgeschlagen mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in die Regelung des § 46 StGB (Strafzumessung) neben den Begriff antisemitisch diesem gleich den Begriff  „frauenfeindlich“ als strafverschärfenden Umstand für alle Straftaten einzufügen (aus dem dann im nächsten Schritt wieder eine Handlungspflicht des Gesetzgebers zur Berücksichtigung in einzelnen Straftatbeständen abgeleitet werden soll, so wie bereits diese Spezialisierung der allgemeinen Strafzumessungsregelung in der Stellungnahme ausdrücklich mit der Ratifizierung des radikal feministischen, sogenannten Istanbul Abkommens gerechtfertigt wird, das die Regierung Merkel zu diesem Zweck ratifiziert hatte).

In der Begründung des Gesetzes wird als Ziel des Gesetzes ausdrücklich genannt die Unterdrückung und Bestrafung von Äußerungen, die von Frauen als Hass empfunden wird. 

Es beginnt mit einem Aufmacher im SPIEGEL der Frau mit dem Titel „Feinbild Frau“. Es folgt die Staatsministerin bei der Bundeskanzlerin und Beauftragte der Bundesregierung für Digitalisierung Frau Dorothee Bär mit der Forderung, Frauen müssten im Strafrecht sichtbarer gemacht werden (durch eine genaue Erfassung der Straftaten, weil Frauenhass vergiftet unser soziales Miteinander). Welt

Bereits am 01.03.2021 fand vor dem Ausschuss für Frauen eine Expertenanhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine zwingende Frauenquote bei der Wahl der Geschäftsleiter durch die Anteilseigner der Unternehmen in Deutschland statt, den die Abgeordneten der Regierung in erster Lesung am 25.02.2021 dorthin verwiesen hatten. Anhörung

Als „Experten“ wurden nur Frauen angehört, und nur Frauen, die Lobbyistinnen für die gesetzliche Regelung sind, zu denen sie als „Expertinnen“ gehört werden. Die Rechtswissenschaftlerin Frau Barbara Dauner-Lieb von der Universität Köln erklärte exemplarisch dafür: „Rechtlich geht alles, es kommt nur darauf an, ob man das politisch will“.

Am 03.03.2021, elf Tage vor den Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, berichten die Medien ohne Prüfung der Tatsachen, das Bundesamt für Verfassungsschutz habe die gesamte Partei AfD als „Verdachtsfall“ eingestuft. 

Tatsächlich hatte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (5 B 163/21) verpflichtet, eine Entscheidung über eine solche Einstufung nicht zu veröffentlichen, bis in dem Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit einer solchen Einstufung und ihrer Veröffentlichung entschieden sei. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist (noch) nicht veröffentlicht. Pressemitteilung

Aus diesem Grund ist die beantragte Verfügung nicht erlassen worden (der Antrag mit Beschluss vom 27.01.2021 formal abgelehnt worden), was in den Medien bereits fehlerhaft als Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berichtet wurde. Solche Vereinbarungen sind in verwaltungsgerichtlichen Verfahren üblich, weil die Gerichte davon ausgehen, die Behörden würden sich gemäß ihrer Zusage (mit Rechtsbindungswillen) verhalten. 

Daher hat auf erneuten Antrag der AfD nunmehr das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 05.03.2021 (13 L 105/21) dem Bundesamt für Verfassungsschutz untersagt, bis zu einer Entscheidung über den von der AfD gestellten Eilantrag, die Partei als „Verdachtsfall“ einzustufen oder zu behandeln sowie eine Einstufung oder Behandlung als „Verdachtsfall“ erneut bekanntzugeben. Die Entscheidung ist (noch) nicht veröffentlicht. Die Begründung lautet der Pressemitteilung des Gerichts zufolge:

Das Gericht gab dem erneuten Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses statt. Zur Begründung führte es aus, der Erlass einer Zwischenentscheidung sei nunmehr erforderlich. Dies gelte zunächst für die streitige Bekanntgabe der Einordnung als Verdachtsfall. Insofern werde in unvertretbarer Weise in die verfassungsrechtlich gewährleistete Chancengleichheit politischer Parteien eingegriffen, nachdem alles dafür spreche, dass sich das BfV nicht an seine Stillhaltezusagen gehalten bzw. nicht hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass keine verfahrensrelevanten Informationen nach außen drängen. Die Stillhaltezusage habe das OVG NRW ausdrücklich dahingehend verstanden, dass nicht nur eine öffentliche Bekanntgabe etwa im Wege einer Pressemitteilung unterlassen werde, sondern jegliche in ihrer Wirkung gleichkommende Maßnahme der Information der Öffentlichkeit. Aufgrund der medialen Berichterstattung vom 03.03.2021 stehe für das Gericht fest, dass in einer dem BfV zurechenbaren Weise der Umstand der Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall „durchgestochen“ worden sei. Das gelte in gleicher Weise für die 262-seitige Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 01.03.2021, die ebenfalls an die Presse durchgestochen worden sei. Diesem Schriftsatz lasse sich im Einzelnen entnehmen, was aus Sicht des BfV für die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall maßgeblich sei. Das Gericht habe im ersten Durchlauf die Notwendigkeit einer Zwischenregelung verneint, weil die Antragsgegnerin Stillhaltezusagen abgegeben habe, um eine dem Gewaltenteilungsgrundsatz sowie dem Respekt vor dem Gericht entsprechende Verfahrensweise zu ermöglichen. Diese Vertrauensgrundlage sei nunmehr zerstört. Für den Hängebeschluss bestehe auch ein Bedürfnis, obwohl die Einstufung als Verdachtsfall nunmehr in der Welt sei. Denn mit jeder Verlautbarung vertiefe sich der Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien„. Pressemitteilung

Es ist schade, dass so viele Menschen wegschauen vor dem, was die Merkel-Regierung wirklich tut und was sie bedeutet.