Öffentliche Gewalt

6. Juni 2025

Laut Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes ist Deutschland ein demokratischer Staat. 

Daher übt laut Art. 20 Abs. 2 GG das Volk die Macht in Wahlen und durch besondere Organe der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung aus. 

Laut Art. 20 Abs. 4 GG haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, sofern andere Abhilfe nicht möglich ist. 

Gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 BVErfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinem in Art. 20 Abs. 4 GG enthaltenem Recht verletzt zu sein.

Das heißt, jeder Deutsche kann ein Recht zum Widerstand im Sinne des Art. 20 Abs.  GG durch eine Verfassungsbeschwerde geltend machen. Als andere Abhilfe oder durch die Feststellung, es gäbe keine andere Abhilfe. 

Die Verschwörung einer Gruppe von Parteien nicht zur Bildung einer Regierung, sondern um die Wähler einer bestimmten Partei an der Ausübung der Macht des Volkes durch Wahlen in der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zu hindern, unternimmt es, die in Art. 20 Abs. 2 GG beschriebene Ordnung zu beseitigen. 

Und die Verschwörung einer Gruppe von Parteien (ihrer Abgeordneten) im Abgeordnetenhaus ist ein Akt der öffentlichen Gewalt, da diese Parteien (Abgeordneten) von dem Volk gewählt wurden, um die Macht des Volkes als Organ und damit als Sache der Öffentlichkeit (res publica) auszuüben. 

Dagegen gibt es für die Wahlberechtigten kein anderes Rechtsmittel und damit keine andere Abhilfe, weil es gerade darauf abzielt, die Ausübung der Macht des Volkes durch Wahlen zu beeinträchtigen und damit zu beseitigen, denn hier gibt es keine Relativierung (oder das Verfassungsgericht müsste zumindest klären, welch anderes Rechtsmittel es in dieser Sache gibt). 

Aus dem nämlichen Grund darf das Wahlgeheimnis nicht verletzt werden, bzw. nicht die Verletzung des Wahlgeheimnisses als Voraussetzung der Beschwerde verlangt werden. Das Verfassungsgericht müsste daher die Möglichkeit genügen lassen, der Beschwerdeführer sei Wähler der Partei AfD. Wobei doch eigentlich genügen müsste, der Beschwerdeführer sei wahlberechtigt, da eine solche Verschwörung gegen eine Partei ein Angriff auf alle Wahlberechtigten ist, mögen sie es auch nicht verstehen können, weil sie unvorstellbar intelligent sind. 

Den Richtern des Bundesverfassungsgerichts diese Verschwörung darzulegen, dürfte nicht schwer werden, da sie daran in Form der gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Wahl eines Richters auf Vorschlag der größten Oppositionspartei mit einer Stellungnahme beteiligt waren, die durch Neufassung des Art. 93 GG dessen bisherigen Inhalt zu Art. 94 GG verschoben hat, und eigentlich meint, die Sperrminorität als ein wesentliches Mittel der Opposition zu beseitigen, die Mehrheit zu Kompromissen zu bewegen („Resilienz„). 

So wie die Koalition der Parteien gegen die Republik nun ein Geschäft mit der LINKE Partei eingeht, um deren Blockade bei der Besetzung der Ausschüsse ohne Beteiligung der Abgeordneten der Wähler der AfD zu überwinden. Die offen erklärt, einen nicht demokratischen Staat zu wollen, was nicht verfassungsfeindlich ist, weil es die Menschenwürde besser verwirklichen wird. Und ein Geschäft mit der GRÜNE Partei gegen deren Blockade bei der Wahl eines weiteren Richters der CDU im Verfassungsgericht. Wozu die Parteienkoalition nun eine linksextreme Frau als Richter am Verfassungsgericht nominiert, die ihr Recht fühlt und dann begründet. Die Abtreibung nicht muslimischer Kinder bis kurz vor der Geburt. 

Schwieriger wird es, das Klageziel zu bestimmen, also den Antrag zu formulieren. 

Die Regelung des Art. 20 Abs. 4 GG, der zunächst als Art. 19a in das Grundgesetz eingefügt werden sollte, wurde 1968 als politisches Tauschgeschäft zu dem Entwurf der Notstandsgesetzgebung (BT-Drucks. V/1879) mit dem 17. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl. I 709) in das Grundgesetz eingefügt. Die Regelung wurde mit der Überarbeitung des Entwurfs im Rechtsausschuss eingefügt (Seiten 3 u. 9 im Bericht BT-Drucks. V/2873): „Das Widerstandsrecht ist gegeben bei Bestrebungen, die darauf abzielen, einen oder alle diese Verfassungsgrundsätze zu beseitigen. Es macht keinen Unterschied, ob die Bestrebungen unter Mißbrauch oder Anmaßung staatlicher Machtbefugnisse (Staatsstreich von ‚oben‘) oder durch revolutionäre Kräfte aus dem nichtstaatlichen Bereich (Staatsstreich von ‚unten‘) erfolgen, ferner, ob sie sich gegen verfassungsmäßige Organe der Staatsgewalt oder die Bevölkerung richten, dann endlich, ob sie sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt, des Machtmißbrauchs oder anderer Mittel bedienen. Der Begriff ‚unternehmen‘ umfasst den Versuch ebenso wie die Vollendung„.

Hinzu kam dann im Jahr 1969 mit dem (letztlich) 19. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes die Einfügung des Art. 20 Abs. 4 in die als beschwerdefähig genannten Grundrechte in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG a. F. (der Entwurf als 16. Änderungsgesetz in BT-Drucks. V/2677 ist durch die Bundestagsverwaltung noch nicht öffentlich zugänglich gemacht, nur der ursprüngliche Antrag). Bei der Beratung der Notstandsverfassung wurde auch das allgemeine Widerstandsrecht in die Verfassung (Artikel 20 Abs. 4) aufgenommen. „Der bisher bloß im Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthaltene und nun in das Grundgesetz überführte Katalog der neben den eigentlichen Grundrechten durch die Verfassungsbeschwerde zu wahrenden Rechte ist durch die Einfügung des Artikels 20 Abs. 4 erweitert worden. Diese Klarstellung schien zweckmäßig und durch die Bedeutung des Widerstandsrechts gerechtfertigt. Auch ohne diese Einfügung hätte die Auslegung dieses Widerstandsrechts schon im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Grundfreiheit, sich im Rahmen der Gesetze zu betätigen, zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gehört. Die Hervorhebung an dieser Stelle des Artikels 20 Abs. 4 erschien aber mit Rücksicht darauf geboten, daß dieses Widerspruchsrecht bei der Beratung der Notstandsverfassung von großer Tragweite gewesen ist und das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt wesentlich beeinflußt“ (Bericht des Rechtsausschuss BT-Drucks. V/3506). 

In dem Maastricht-Urteil führte das Bundesverfassungsgericht dazu aus: „Soweit sich die Verfassungsbeschwerden auf Art. 20 Abs. 4 GG stützen und ‚andere Abhilfe‘ durch das Bundesverfassungsgericht beantragen, sind sie ebenfalls unzulässig. Wie immer Art. 20 Abs. 4 GG zu verstehen sein mag: Das Problem des Widerstandsrechts stellt sich schon deshalb nicht, da, wie die vorliegenden Verfahren zeigen, den Beschwerdeführern rechtsstaatliche Möglichkeiten offen stehen, sich gegen die Ratifizierung des Vertrages über die Europäische Union zu wehren“ (BVerfG Urt. v. 12.10.1993 – 2 BvR 2134/2159/ 92, BVErfGE 89, 155, bei Tz. B4). 

In einem weiteren solchen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: „Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag auf andere Abhilfe (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 GG), ungeachtet der Frage seiner Statthaftigkeit, gegenüber der Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa als subsidiär (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG)“ (BVerfG Beschl. v. 28.04.2005 – 2 BvE 1/05 und 2 BvR 636/05). 

Man kann die Verschwörung der Abgeordneten am Beispiel des Fußballvereins des Bundestages FC Bundestag darstellen. Vorstandsvorsitzender des Vereins ist mittlerweile der muslimische Abgeordnete Herr Mahmut Özdemir (SPD). Sprecher des Verein ist mittlerweile der muslimische Abgeordnete Kassem Taher Saleh (grüne Partei). Im Jahr 2024 haben die Abgeordneten der Parteien des Bundestages in diesem Verein beschlossen, Abgeordnete der Wähler der AfD dürften nicht mehr Mitglied des Vereins sein. Weil sie nicht mehr willkommen seien, im eigenen Land, wie Herr Özdemir mitteilte (Spiegel). Auf eine Klage der zu dem Verein gehörenden Abgeordneten der Wähler der AfD hat das Landgericht Berlin diesen Beschluss aufgehoben (Im Fussball sind wir noch frei). Daraufhin haben die zu dem Verein gehörenden Abgeordneten des Bundestages nun am 25.06.2025 eine Satzungsänderung beschlossen, nach der sich alle Mitglieder zur neuen freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen müssten. Aufnahmeanträge können nun mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden, falls der Antragsteller Mitglied in einer Partei sei, die (gesichert) verfassungsfeindliche Ziele verfolge, und Mitglieder können ausgeschlossen werden, falls sie dem Verein durch eine extremistische verfassungsfeindliche Gesinnung innerhalb oder außerhalb des Vereins schaden, die der Sprecher des Vereins als migrationsfeindlich umschreibt. Apollo News

Und selbst dem Gesellschaftsblatt Stern wird es unheimlich. 

Man kann sich den Kampf gegen rechts als Kampf für den Islam vorstellen.