Plakate als Parteispende
Das Verwaltungsgericht Berlin stellt mit einem Urteil vom 07.05.2026 (VG 2 K 410/25) inzident fest, die Definition einer Spende umfasse auch Plakate mit gezielter Werbung für die AfD. lto
Demnach müsste gelten, die Definition einer Parteispende umfasst auch Plakate mit gezielter Werbung, z. B. durch den Campact e. V, gegen die AfD und damit für Parteien, welche in Opposition zur AfD stehen, und damit erklärter Maßen für alle anderen Parteien. Auch wenn man nicht gewohnt ist, bei dem Begriff Parteispende in Blöcken zu denken.
Die Verwaltung des Bundestages verfolgt die Aktionen der organisierten Zivilgesellschaft gegen die AfD (Terroristische Vereinigung) vermutlich deshalb nicht als verbotene Parteispenden an die in Opposition zur AfD stehenden Parteien, weil diese nicht rechtswidrig seien, da sie demokratisch gerechtfertigt wären. Oder wie es das Bundesverwaltungsgericht sagen würde, es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Das in vollständiger Form abgefasste Urteil ist mit Stand vom 09.05.2026 noch nicht veröffentlicht. Pressemitteilung
Laut einem Bericht vom 12.05.2026 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit einem Urteil vom 29.04.2026 (1 A 85/24) entschieden, wenn eine Stadt Demonstrationen gegen die AfD unterstützt, verletzte sie zwar die Pflicht der Exekutive zur politischen Neutralität, aber das sei gerechtfertigt (nicht rechtswidrig), weil es demokratisch gerechtfertigt wäre (die Kommune die freiheitlich-demokratische Grundordnung gegen eine verfassungswidrige Partei verteidige). lto