Regulierung digitaler Medien

3. November 2022

In der Ausgabe Nummer L 277 (2022) hat die europäische Vertragsunion am 27.10.2022 den Digital Services Act (Verordnung über digitale Dienste) DSA bekannt gemacht. L 277

Die Regelung des Eintritts der Geltung findet sich in Artikel 93: 

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 17. Februar 2024. 

Artikel 24 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 33 Absätze 3 bis 6, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 40 Absatz 13 und Kapitel IV Abschnitte 4, 5, und 6 gelten jedoch ab dem 16. November 2022. 

Die zuletzt genannten Artikel betreffen die Vorbereitung der sofortigen Anwendbarkeit der Verordnung der Vertragsunion, bei Inkrafttreten, die Selbst-Ermächtigung der Vertragsunion zum Anlass von (detaillierten) Durchführungsverordnungen mit Begriffsbestimmungen – und die Möglichkeit einer Erklärung der Anbieter von Hosting-Dienstleistungen, sich bereits jetzt der Anwendung der Verordnung zu unterwerfen, um die Anwendung der Verordnung nach ihrem späterem Inkrafttreten zu vermeiden (Artikel 71). 

Pflicht zur freiwilligen Selbstverpflichtung. Das ist wichtig, weil die europäische Vertragsunion von den Bürgern der Mitgliedstaaten der europäischen Vertragsunion nicht zum Erlass einer solchen Vorschrift legitimiert ist. 

Nun müssen die Zeitungen nicht mehr kritisch berichten, um mit den digitalen Medien zu konkurrieren. 

Der Absatz 2 des Artikel 5 des Grundgesetzes lautet: „Die Rechte, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre„. 

Ich frage mich, ist die Verordnung über digitale Dienste der europäischen Vertragsunion überhaupt ein Gesetz im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes. Und falls ja, ist die Verordnung ein allgemeines Gesetz im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes oder „eine Vorschrift, die eine an sich erlaubte Handlung allein wegen ihrer geistigen Zielrichtung und der dadurch hervorgerufenen schädlichen geistigen Wirkung verbieten oder beschränken will“, also ein spezielles Gesetz („rechtswidrige oder anderweitig schädliche Informationen“ gemäß Erwägungsgrund 5 der Verordnung). Allein das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit seiner im Wortsinn verfassungswidrigen (legitimationslos verfassungsändernden) „Wunsiedel“-Entscheidung vom 04.11.2009 (1 BvR 2150/08) zu Absatz 3 des § 130 StGB a. F. (Volksverhetzung), trotz der dabei vorgenommenen Qualifikation dieser Regelung als spezielles Gesetz, entgegen Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz eine Beschränkung der Meinungsfreiheit durch Sondergesetze zugelassen (Rn. 53 f, 64 f. des Beschlusses). Und zwar weil der Artikel 5 des Grundgesetzes eine nicht geschriebene Ausnahme vom Sonderrecht-Verbot für meinungsbezogene Gesetze enthalte, der aus der Zeit des National-Sozialismus folge, der die Grundlage des Grundgesetzes und damit allen Lebens in Deutschland sei (in der kritischen Kommentierung dieser Entscheidung als „erratischer Block“ bezeichnet). Der Absatz 3 des § 130 StGB a. F. lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost„. 

Das ist vermutlich der Grund, warum die Regierung Scholz ein von ihr kürzlich heimlich verabschiedetes, speziell meinungsbezogenes Gesetz als neuen Absatz 5 in § 130 StGB eingefügt hat: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 – 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören“ (Seite 11 der Beschlussempfehlung). BT-Drucks. 20/4085

Sofern also die temporäre Regierung der deutschen Republik sich in einem Krieg zwischen Dritten auf eine Seite stellt, ist Widerspruch dagegen Volksverhetzung. 

Und letztlich können gegen alle Meinungen, welche die Regierung der Parteien der Institutionalisierten Demokratie als rechts bezeichnet, spezielle Gesetze erlassen werden. 

Es ist sozusagen witzlos, sich auf die Verfassung berufen zu wollen, weil es ein Verfassungsgericht gibt.

Es ist vielmehr nun die Rede von einem Pathos der Freiheit, der aggressive Formen angenommen habe, und ein „libertärer Autoritarismus“ zu werden drohe, der von einem antidemokratischen Widerstand ausgehe, einem Freiheitsextremismus, der formale Freiheit verlange, um nicht verzichten zu müssen. Tagesspiegel

Die Vernunft kann mit dem Wahnsinn nicht Schritt halten. 

Am 30.11.2022 droht ein Kommissar der europäischen Vertragsunion dem neuen Eigentümer des Nachrichtendienstes Twitter, falls er tatsächlich den Bürgern in den Vertragsstaaten der europäischen Vertragsunion freie Meinungsäußerung erlaube, werde die Kommission den Nachrichtendienst auf der Grundlage des Digital Services Act verbieten, da dies dessen Zweck widerspreche. Handelsblatt

Denn Herr Thierry Breton möchte weiter wie ein Fürst leben. 

Müsste die Kommission nicht erst mitteilen, wer für die Sprengung der Nordstream-Pipeline verantwortlich ist, bevor sie noch irgendetwas als falsche Information bezeichnen kann.

Tatsächlich verweigert die Kommission dem Vertragsstaat Ungarn die Auszahlung von 13 Milliarden ihm zustehender Gelder, darunter Corona-Hilfen, weil die Bürger in diesem Staat demokratisch eine Regierung gewählt haben, die der Kommission der Vertragsunion nicht passt, behandelt diese also wie einen Impfverweigerer, der keine medizinische Hilfe erhält, weil er nicht der Regierung gehorcht. 

Am 30.11.2022 verlautbart die Polizei Berlin in einem sozialen Netzwerk:

Die Würde des Menschen ist unantastbar‘ – auch im Netz, sonst klopft unser LKA demnächst mal bei Ihnen.“

Das ist die im Guten drohende Sprache. 

Vom Staatsbürger in Uniform zum Büttel der Fürsten, dank der Sozialdemokraten. 

Am 05.12.2022 berichten die deutschen Medien ohne Wiedergabe des originalen Zitates, Herr Donald Trump habe die Außerkraftsetzung der amerikanischen Verfassung verlangt, während er tatsächlich erklärt hatte, die Zusammenarbeit der demokratischen Partei mit den (sozialen) Medien zur Manipulation der Wahlen zeige die Bereitschaft der demokratischen Partei, alle Regelung bis hin zur Verfassung zu missachten. 

Das Zitat lautet richtig: „So, with the revelation of MASSIVE & WIDESPREAD FRAUD & DECEPTION in working closely with Big Tech Companies, the DNC, & the Democrat Party, do you throw the Presidential Election Results of 2020 OUT and declare the RIGHTFUL WINNER, or do you have a NEW ELECTION? A Massive Fraud of this type and magnitude allows for the termination of all rules, regulations, and articles, even those found in the Constitution. Our great „Founders“ did not want, and would not condone, False & Fraudulent Elections!“

Das ist eine gezielte Irreführung der Öffentlichkeit mit bewusst falschen Informationen durch gemeinsam alle von der Anwendung des Digital Services Act ausgenommenen Medienanstalten und Medienunternehmen in Deutschland. Zeit

Diese Tatsache widerspricht dem Grund für die Ausnahme der Medienanstalten und Medienunternehmen von der Anwendung des Digital Services Act oder der Begrenzung des Anwendungsbereiches des Digital Services Act auf den Austausch von Informationen zwischen den Bürgern, bei der es sich letztlich ebenfalls um eine gesetzliche Vermutung handelt, die damit bereits widerlegt wäre.

Aber ach, um das zu erkennen, bräuchte es ein Verfassungsgericht. 

Am 25.04.2023 hat die Kommission der europäischen Vertragsunion anhand der ihr zwingend zur Verfügung gestellten Nutzerdaten die erste Gruppe durch sie definierter großer Unternehmen digitaler öffentlicher Kommunikation im Sinne des Digital Surveillance Act (Verordnung zur Überwachung der Kommunikation durch digitale Dienste) gelten wird. Pressemitteilung