Staatsfeindlich

14. Januar 2022

Spaziergänger widersprechen Meinungsumfragen. 

Die neue Ministerin des Inneren erklärt, man müsse seine Meinung nicht öffentlich äußern (dürfen). Dann würde aus Art. 5 und 8 der Verfassung umgekehrt ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Herstellung der Umfragen folgen, die von Medienunternehmen zur Beeinflussung der Meinungen des Staatsvolkes öffentlich verbreitet werden, wie in diesem Beispiel, in dem auf Grund der gegen Entgelt im Auftrag eines Medienunternehmens durchgeführten Befragung von vermutlich etwa tausend durch das Meinungsforschungsinstitut ausgewählter, anonym bleibender Personen die Behauptung aufgestellt wird, 66 % der 83 Millionen in Deutschland lebenden Menschen seien für die gesetzliche Anordnung eines Impfzwangs, und diese Behauptung dann durch andere Medienunternehmen weiter verbreitet wird, wodurch ähnlich wie bei der Geldwäsche die Herkunft der Behauptung aus einer Quelle verschleiert wird, welche die Behauptung tatsächlich nicht trägt. Was der Definition der Meinungsfreiheit durch den SWR widersprechen würde, wonach die Meinungsfreiheit bei der Verbreitung falscher Tatsachen endet (also zumindest in einer Richtung der Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag im Zivilprozess entsprechen muss). Oder es folgt aus Art. 5 und 8 der Verfassung umgekehrt ein Verbot der Beeinflussung der Meinungen des Staatsvolkes durch die Verbreitung des angeblichen Ergebnisses solcher Umfragen als Tatsache. 

Der Artikel 18 der Verfassung lautet derzeit noch: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung (..) zum Kampfe gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen„. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung umfasst dieser Regelung zufolge auch die Freiheit der Meinungsäußerung. Diese Regelung gilt also auch für jemanden, der die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampfe gegen die Freiheit der Meinungsäußerung missbraucht.