Tagesordnungen im März 2025
Mit Stand vom 07.03.2025 (morgens) hatte das Abgeordnetenhaus (Bundestag) der Öffentlichkeit noch keinen Termin für eine Sitzung des Plenums oder die Sitzung eines Ausschusses bekannt gegeben. Eine Entscheidung findet derweil auf europäischer Ebene statt.
Am Vormittag des 07.03.2025 hat das Abgeordnetenhaus eine Sonder-Sitzung des Plenum für Donnerstag den 13.03.2025 der Öffentlichkeit bekannt gegeben, aber noch nicht die Tagesordnung.
Am Nachmittag des 07.03.2025 hat das Abgeordnetenhaus eine nicht öffentliche Sitzung des Haushaltsausschusses für Montag den 10.03.2025 um 18:00 Uhr ohne Tagesordnung der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Der Sitzungskalender des Bundestages zeigt am 09.03.2025 jedoch Sonder-Sitzungen (nur) am 13.03. und 18.03.2025 (auf der Startseite unten, nicht im ordentlichen Sitzungskalender).
Die Wahlperiode der gewählten Abgeordneten endet gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Zusammentritt des neu gewählten Bundestages.
Die Wahl des Abgeordnetenhaus der Republik Deutschland fand am 23.02.2025 statt.
Gemäß Art. 39 Abs. 2 GG tritt das Abgeordnetenhaus spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammen. Für die Berechnung der Frist sollen die §§ 187, 188 BGB anwendbar sein. Dementsprechend wird der Tag der Wahl nicht mit gerechnet und die nach Tagen bemessene Frist endet am letzten Tag der Frist. Das wäre tatsächlich der 25.03.2025.
Am 07.03.2025 wird auf der Seite des Abgeordnetenhauses mitgeteilt, das Abgeordnetenhaus trete am Dienstag den 25.03.2025 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
Allerdings hat das neu gewählte Abgeordnetenhaus ein Selbstversammlungsrecht, auch wenn gemäß § 1 BTGO (Geschäftsordnung des Bundestages) als Regel der Bequemlichkeit ohne Grundlage im Grundgesetz der Präsident des bisherigen Bundestages den neu gewählten Bundestag zu seiner ersten Versammlung einberuft. Dann muss entsprechend der Regelung für den bereits konstituierten Bundestag der neu gewählte Bundestag in der Lage sein, gemäß Art. 39 Abs. 3 GG mit mindestens einem Drittel der Abgeordneten seinen Zusammentritt zu verlangen, denn sonst bestünde theoretisch die Möglichkeit, den Zusammentritt zu verhindern oder bewusst zu verzögern.
In Art. 39 Abs. 1 GG lautet der Satz 2: „Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages„. Beruhend auf Art. 48 Ch.E lautete die Fassung des Parlamentarischen Rates zunächst: „Die Wahlperiode des Bundestages endigt vier Jahre nach seinem ersten Zusammentritt„.
Der Art. 39 Abs. 2 GG lautet heute: „Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen„. Beruhend auf Art. 49 Ch.E gehörte dazu ein zweiter Satz: „Mit seinem Zusammentreten endet die Wahlperiode des vorherigen Bundestages„. Wegen der zunächst noch vorgesehenen Befristung in Absatz 1 sollte dieser Satz in Art. 39 GG beibehalten werden, damit kein Intervall entsteht. Aber letztlich wurde der Satz 2 in Absatz 2 gestrichen (JöR NF – Jahrbuch des Öffentlichen Rechts Neue Fassung 195, 357). Er kam erst mit dem 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23.08.1976 zurück (s. u).
Der Art. 39 Abs. 3 GG lautet heute:
„Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen„.
Der Art. 39 Abs. 3 GG beruht auf dem Vorschlag des Art. 56 Ch.E (S. 69) der lautete:
„(1) Der Bundestag bestimmt den Schluß jeder Tagung und den Tag des Wiederzusammentretens.
(2) Der Präsident des Bundestages kann das Haus schon früher einberufen. Es ist hierzu verpflichtet, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangt„.
Ein Unterausschuss des Organisationsausschuss der Parlamentarischen Rates wollte den Begriff Tagung dann durch Sitzungsperiode ersetzen, schlug in einem Eventual-Votum aber auch die dann endgültige sprachliche Fassung vor, weil damit klar gestellt werde, das Abgeordnetenhaus tage in Permanenz. Der Hauptausschuss nahm in erster Lesung auf den Eventual-Vorschlag die endgültige sprachliche Fassung an (Zweite Sitzung v. 16.09.1948, HA-Steno S. 14). Geringfügige Änderungen im Wortlaut ergaben schließlich auf Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses (Fassung v. 02.05.1949, Drucks. 751). In vierter Lesung des Hauptausschusses wurden dann beide Absätze vereinigt und als Absatz 3 in Artikel 39 (Endfassung) eingefügt (57. Sitzung v. 05.05.1949, HA-Steno S. 752, Kurzprot, Drs. 932, vgl. JöR NF – Jahrbuch des Öffentlichen Rechts Neue Fassung 195, 356).
Die Endfassung des Parlamentarischen Rate und damit der Wortlaut des Art. 39 in der Urfassung des Grundgesetzes lautete dann:
„(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle der Auflösung spätestens nach 60 Tagen.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreissigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen„.
Mit dem 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23.08.1976 (BGBl. I, 2381) wurde Art. 39 GG in Absatz 1 und 2 wie folgt geändert (BT-Drucks. 7/5307). Artikel 39 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl zusammen„
Absatz (3) unverändert:
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen„.
Laut der Begründung sollte das neu gewählte Abgeordnetenhaus (Bundestag) damit die Möglichkeit erhalten, bereits vor Ablauf der vier Jahre zusammen zu treten und damit die Wahlperiode zu beenden.
Zugleich wurde mit diesem Änderungsgesetz unter anderem (soweit hier relevant) der einstige Art. 45 GG des Grundgesetzes aufgehoben, der lautete:
„(1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuss, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuss hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschuss.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten, stehen dem Ausschuss nicht zu“ (die Leerstelle des Art. 45 wurde mit dem 38. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes wieder gefüllt, hier nicht relevant).
Mit dem 46. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 16.07.1998 (BGBl. I, 1822) wurden dann noch die Regelungen zum Wahltermin geändert und dabei in Absatz 1 die Worte „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ eingefügt (BT-Drucks. 13/9393).
Das bedeutet, nach dem Willen des Gesetzgebers des Grundgesetzes meint die Regelung in Art. 39 Abs. 3 GG allgemein das „Wiederzusammentreten“ und damit auch das erstmalige Zusammentreten des Bundestages. Die mit dem Wortlaut und der Stellung im Gesetz von einigen Kommentatoren vertretene Auffassung, die Regelung gelte erst nach dem ersten Zusammentreten, erscheint nicht dem Willen des Gesetzgebers des Grundgesetzes zu entsprechen. Und das Argument eines Eingriffs in die vergangene Wahlperiode (Verkürzung) kann im Falle der Auflösung des Bundestages nicht gelten. Was sich aber bereits aus den Worten „vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen“ in Art. 39 Abs. 1 GG ergibt.
Also könnte ein Drittel der neu gewählten Abgeordneten am 10.03.2025 irgendwo in Berlin zusammen treten, z. B in der Kongresshalle in der Nähe des Reichstags, und die Einberufung z. B. für den 12.03.2025 verlangen. Der Bundestag hat nun 630 Abgeordnete. Ein Drittel sind 210. Die Linke und die AfD haben zusammen 216 Sitze.
Damit würden die Deutschen sich zum ersten Mal ihre Verfassung erobern.
Aber die Menschen nehmen die Maßnahmen stumpf hin und folgen der einzig verbliebenen realen Moral, abgreifen was geht.
Und die LINKE Partei bietet der CDU sogar bereits ihre Zustimmung im neu gewählten Bundestag an, falls sie nur an der Regierung beteiligt wird.
Am 14.03.2025 berichtet die Welt, die durch Frau Regierungsrätin Philippa Sigl-Glöckner (SPD), Lebensgefährtin und einst Büroleiterin des Kanzleramtschef Wolfgang Schmidt (SPD), gegründete nichtstaatliche Regierungsorganisation (NGO) ‚Dezernat Zukunft‘ habe über Stiftungen US-amerikanischer Milliardäre bislang 4.6 Millionen Euro, davon 2.6 Millionen Euro von Dustin Moskovitz (Mitgründer facebook) für das Ziel der Abschaffung der Schuldenbremse erhalten (nach Angaben des Vereins eine neue Finanzpolitik für Würde, Wohlstand und Demokratie). welt
Frau Philippa Sigl-Glöckner findet sich auch in der der Liste der Experten, welche der Haushaltsausschuss des Abgeordnetenhaus (Bundestag) am 13.03.2025 zu der geplanten Abschaffung der Begrenzung der dauerhaften Neuverschuldung durch eine vorübergehende Regierung angehört hat. Haushaltsausschuss
Zwar hat die Wahlprüfungskommission der bisherigen Abgeordneten die Sitzung zur Feststellung des Wahlergebnisses erst auf den 14.03.2025 bestimmt. Aber falls der Präsident des Bundestages mit Verweis darauf die Anberaumung des vorherigen Zusammentritts des neu gewählten Bundestages verweigert, müsste er bis zu der Klärung durch die Wahlprüfungskommission dann folgerichtig auch die Anberaumung von Sitzungen des bisherigen Parlamentes verweigern, bis das Ergebnis der Wahlprüfungskommission und damit die Wirksamkeit der neu gewählten Abgeordneten feststeht. Jedenfalls kann dann das Verfassungsgericht, da es sich um die bloß nachträgliche Feststellung einer bereits gegebenen Tatsache handeln würde, später die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Handelns des Präsidenten des Bundestages bzw. des Handelns der bisherigen Abgeordneten feststellen. Die erst nachträgliche Feststellung dieser Tatsache kann die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses von einem Drittel der neu gewählten Abgeordneten nicht hindern. Auch wenn der Präsident des Bundestages sich weigern wird, sollte man eine solche Versammlung durchführen, wenn genügend neu gewählte Abgeordnete dazu bereit sind, um einen besseren Fall zu haben. Und sei es wie beim Rütlischwur unter freiem Himmel auf dem Platz der Republik vor dem Reichstag. Damit würde die totale Koalition des Herrn Merz und damit Herr Merz scheitern und es können Neuwahlen stattfinden, bei denen dank der Sondierungsgespräche jeder eine informierte Entscheidung treffen kann.
Am Nachmittag des 10.03.2025 wurde die Tagesordnung für die nicht öffentliche Sitzung des Haushaltsausschuss am 10.03.2025 (18:00 Uhr) veröffentlicht:
„Antrag der AGs Haushalt der Fraktionen SPD und CDU/CSU Durchführung einer Anhörung nach § 70 GO-BT zu Änderungen des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143 h), BT-Drs. 20/… Ausschussdrucksache 20(8)…„.
Es handelt sich bei dem Entwurf um die Drucksache BT-Drucks. 20/15096.
Und am Nachmittag des 10.03.2025 wurde ein Zusatz-Tagesordnungspunkt für die nicht öffentliche Sitzung des Haushaltsausschuss am 10.03.2025 (18:00 Uhr) veröffentlicht:
„Unterrichtung durch die Bundesregierung über den sog. Kassensturz bzw. die aktuelle Haushaltslage und die Auswirkungen der beabsichtigen Errichtung eines Sondervermögens von 500 Mrd. Euro, der Ausnahme der Verteidigungsausgaben von über 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen BIP von der Schuldenbremse und der Einräumung eines strukturellen Verschuldungsspielraums von 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen BIP für die Gesamtheit der Länder auf die aktuelle Finanzplanung der Bundesregierung„.
Im Anschluss an die Sitzung wurde die Tagesordnung für die Sonder-Sitzung des Bundestages am 13.03.2025 veröffentlicht:
„Erste Beratung des von den Fraktionen der SPD und CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143h)„.
Im Anschluss beginnen die GRÜNE Partei und die FDP und die LINKE Partei mit Herrn Merz über ihren Anteil an dem Geld zu verhandeln. Für ihre Zustimmung zu der Änderung der Verfassung oder ihre Weigerung, zusammen mit der AfD den sofortigen Zusammentritt des neu gewählten Abgeordnetenhauses zu verlangen. Die Partei, auf welche bei der Wahl des neuen Bundestages die meisten Stimmen entfallen sind, koaliert für die Interimszeit mit den Parteien des alten Bundestages (den alten Regierungsparteien) gegen die Abgeordneten des neu gewählten Abgeordnetenhaus. Das heißt, die Parteien koalieren gegen die Wähler.
Mit Stand vom 11.03.2025 (morgens) hatte der Bundestag der Öffentlichkeit noch keine Termine für Sitzungen in den Ausschüssen in der Zeit zwischen dem 13. und dem 18.03.2025 bekannt gegeben.
Am 11.03.2025 (nachmittags) hat der Bundestag eine Anhörung des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes für den 13.03.2025 um 16.30 Uhr bekannt gegeben, an dem sämtliche Ausschüsse des Bundestages mitberatend mitwirken sollen. vorl. Tagesordnung
Daher findet sich bei dem Ausschuss für Familie am 14.03.2025 bereits ein Termin zur Beratung über den Gesetzentwurf (und weitere folgen). Tagesordnung
Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten kann der abgewählte Bundestag aber gemäß § 80 Abs. 2 BTGO in der ersten Lesung auch beschließen, ohne Verweisung an einen oder mehrere Ausschüsse unmittelbar in die zweite und falls keine Änderungen beschlossen werden weil sie z. B. am 10.03.2025 im Haushaltsausschuss schon beschlossen wurden, dann auch in dritte Lesung eintreten.
Hier gab es aber bereits eigene Gegen-Entwürfe zur gemeinsamen Abschaffung der Begrenzung der Neuverschuldung von der GRÜNE Partei (BT-Drucks. 20/15098) und der FDP (BT-Drucks. 20/15099).
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf daher am 13.03.2025 in die Ausschüsse verwiesen.
Die Tagesordnung für die folgende Sonder-Sitzung des abgewählten Bundestages am 18.03.2025 war mit Stand vom 14.03.2025 (morgens) noch nicht veröffentlicht. Vielleicht kommen noch einige Gegenleistungen nicht finanzieller Art, wie z. B. die Abschaffung der freien Wahl durch eine Frauenquote oder die Straffreiheit der Tötung von Kindern im Mutterleib hinzu. Am 13.03.2025 berichtet der Spiegel, die GRÜNE Partei wolle ihre Zustimmung zu der Abschaffung der Begrenzung der Neuverschuldung auch zur Durchsetzung der Straffreiheit der Tötung von Kindern im Mutterleib nutzen (auf die Tagesordnung setzen). Spiegel
Am 14.03.2025 stellt der Bundeswahlausschuss das Ergebnis der Bundestagswahl fest. Bundestag
Am 14.03.2025 hat sich die CDU mit der GRÜNE Partei geeinigt. Die GRÜNE Partei erhält von dem Geld 100 Milliarden für ihr Geschäft mit Klima.
Wenig später wird am 14.03.2025 die (vorläufige) Tagesordnung für die Sitzung des Bundestages am 18.03.2025 veröffentlicht. Am 16.03.2025 (abends) hat der Bundestag die Beschlussvorlage des Haushaltsausschuss veröffentlicht. BT-Drucks. 20/15117
Und kurz darauf teilt das Verfassungsgericht die Zurückweisung der Eil-Anträge gegen die Sonder-Sitzungen des altgewählten Bundestages zurück (Alt-Bundestag I – III). In der Pressemitteilung mit link jeweils auf die drei Entscheidungen heißt es am Ende: „Denn beantragt ein Drittel der Mitglieder des Bundestages dessen Einberufung, ist die Bundestagspräsidentin hierzu nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG verpflichtet. Inwieweit hingegen eine Pflicht besteht, der Konstituierung des neuen Bundestages den Vorzug zu geben, kann offenbleiben. Eine solche Pflicht bestünde allenfalls, wenn der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich dafür auf einen Termin verständigt hätte. Daran fehlt es hier„. Pressemitteilung
Wie der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt bilden kann, hat das Gericht offen gelassen.
Aber am Abend des 14.03.2025 erklärt die Vorsitzende der Partei Die Linke Frau Ines Schwerdtner, die Linke Partei werde nicht mit der AfD zusammen die Einberufung des neuen Bundestages verlangen, um die Abschaffung der Begrenzung der Neuverschuldung zu verhindern (t-online). Weil das faschistisch sei.
Am 15.03.2025 hat die Fraktion der AfD, wie berichtet wird, bei der Präsidentin des Bundestages die sofortige Einberufung des neuen Bundestages verlangt und die Fraktion der Partei Die Linke aufgefordert, unabhängig von der AfD einen gleichen Antrag zu stellen.
Nach der dritten Lesung kann bei Gesetzen, welche wie gemäß Art. 79 Abs. 2 GG stets bei der Änderung des Grundgesetzes eine Zustimmung des Bundesrates erfordern, gemäß § 89 BTGO eine Fraktion oder eine Gruppe von mindestens fünf aus Hundert der Mitglieder des alten Bundestages einen Beschluss über die Einberufung eines Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 Abs. 2 GG verlangen, der allerdings mit zumindest einfacher Mehrheit gefasst werden muss. Das ergibt sich aus Art. 77 Abs. 2 Satz 4 GG. Das wird gegen eine zwei Drittel Mehrheit keine Aussicht auf Erfolg haben. Aber eine Frist für diesen Antrag gibt es nur insofern, als der Beschluss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschluss bei dem Bundesrat erfolgen muss. Die AfD könnte also nach dem 18.03.2025 einen Beschluss des Bundestages über die Einberufung eines Vermittlungsausschusses verlangen, wofür eine weitere Sonder-Sitzung anberaumt werden müsste. Sofern nicht die Mehrheit von zwei Dritteln am 18.03.2025 sogleich einen solchen Beschluss beantragt und beschliesst, einen Vermittlungsausschuss nicht einzuberufen. Sonst müsste man den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses auch noch etwas abgeben.
Die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses endet mit dem Ende der Wahlperiode, also dem Zusammentritt des neuen Bundestages, weil die in den Ausschuss gewählten Mitglieder des Bundestages damit ihre Eigenschaft als Abgeordnete verlieren, die Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG voraussetzt („aus Mitgliedern des Bundestages…“). So sagt es zumindest der Vermittlungsausschuss selbst. Kann dann aber der Vermittlungsausschuss mit den nach Zusammentreten des neu gewählten Bundestages neu darein zu wählenden Abgeordneten einem Gesetzentwurf zustimmen (vermitteln), der noch von dem alten Bundestag beschlossen wurde? Der Vermittlungsausschuss selbst sagt nein:
„Der Grundsatz der Diskontinuität hat nicht nur Auswirkungen auf die personelle Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses, sondern umfasst auch eine materielle Komponente. So gelten alle Gesetze, die in der 18. Wahlperiode noch im Vermittlungsausschuss anhängig waren, mit dem Ende dieser Wahlperiode als erledigt. Die in der neuen Wahlperiode in den Vermittlungsausschuss entsandten Mitglieder sollen nicht gezwungen sein, sich mit Vorlagen zu befassen, die ein anderer Deutscher Bundestag unter anderen politischen Voraussetzungen beschlossen hat„. Vermittlungsausschuss
Man könnte sagen, der alte Vermittlungsausschuss bliebe bis zur Erledigung der alten Vorlage weiter (parallel) tätig. Allerdings geht der Wortlaut des Grundgesetzes in Art. 77 Abs. 2 GG davon aus, der Vermittlungsausschuss werde für jeden einzelnen Fall einer Anrufung gebildet. Das mag der Bildung eines andauernden (ständigen) Ausschusses aus Gründen der Bequemlichkeit nicht entgegen stehen, welcher den Anforderungen des Art. 77 GG genügt. Es bedeutet aber, die Ableitung des Vermittlungsausschuss aus dem durch Wahlen gebildeten Willen des Volkes ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen. Der alte Vermittlungsausschuss müsste also, falls der Bundestag oder der Bundesrat das verlangt, zwischen dem 18.o3. und dem 25.03.2025 einberufen werden und entscheiden. Der Vermittlungsausschuss hat aber in § 7 seiner Geschäftsordnung geregelt, die ausgehend von der Existenz eines „ständigen“ Vermittlungsausschuss als Ausnahme, nur nach Maßgabe des zuvor Gesagten geändert werden könnte, der Ausschuss sei (nur) beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünf Tagen geladen worden sind. Dann könnte der Vermittlungsausschuss nach der Sonder -Sitzung des alten Bundestages am 18.03.2025 frühestens am 24.03.2025 (Montag) beschlussfähig sein. Das könnte zum Problem werden, falls sich der neue Bundestag am Montag, 24.03.2025 und an diesem Tag noch vor der Stunde der Sitzung des Vermittlungsausschusses konstituieren würde. Aber zum Glück hat die Präsidentin des alten Bundestages (SPD) die Frist maximal ausgeschöpft und den Zusammentritt des neuen Bundestages erst für den 25.03.2026 einberufen. Man hier die Energie erkennen, die in dem Ganzen steckt, und die Herrn Merz und seine neue Regierung antreibt. Vor allem aber lässt sich damit nicht bloß als Kolportage sondern gerichtlich feststellen, welcher Wille hinter diesen Handlungen steht, wenn diese mit Eilbedürftigkeit begründet werden sollen, da im Falle der Eilbedürftigkeit der neue Bundestag schnellstmöglich einberufen würde, und nicht gezielt und geplant die Fristen dafür maximal ausgenützt würden, um auch im Hinblick auf die mögliche Anrufung eines Vermittlungsausschusses gerade eine Beschlussfassung des neuen Bundestages zu vermeiden, die Handelnden also auch gerichtlich feststellbar mit ihrer Eilbedürftigkeit die Beschlussfassung mit den alten Mehrheiten gegen den neu gewählten Bundestag meinen.
Nun muss noch Herr Aiwanger gekauft werden. Aus Sorge, dort könnte noch ein wenig Ehre vorhanden sein, bietet die SPD bereits an, die Stelle der freien Wähler in der Koalition mit der CSU in Bayern zu übernehmen, wo doch jetzt alle zusammen gehören.
Die nächste Sitzung des Bundesrates ist für Freitag, den 21.03.2025 vorgesehen. Der Entwurf der Tagesordnung erscheint am Dienstag, den 4. März 2025. Die endgültige Tagesordnung liegt am Dienstag, den 11. März 2025 vor, etwaige Nachträge werden ergänzt (beginnend mit dem 11.03.2025 bietet der Bundesrat die Tagesordnung dann womöglich vorübergehend nur noch durch Niederladen einer pdf-Datei an).
Die Änderung des Grundgesetzes bedarf gemäß Art. 79 Abs. 2 GG auch der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Auch der Bundesrat könnte den Vermittlungsausschuss anrufen, womit der Gesetzentwurf der Diskontinuität zum Opfer fiele. Aber sämtliche Landesregierungen sind inzwischen solche totalen Koalitionen gegen die Alternative für Deutschland und damit gegen die Wahl des Volkes.
Im Anschluss an das Zusammentreten des Bundestages wird gemäß Art. 63 Abs. 1 GG auf Vorschlag des Bundespräsidenten der Bundeskanzler vom Abgeordnetenhaus (Bundestag) ohne vorherige Aussprache gewählt, oder nicht (Art. 63 Abs. 2 GG).
Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, kann das Abgeordnetenhaus gemäß Art. 63 Abs. 3 GG binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet gemäß Art. 63 Abs. 4 GG unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.