Verfassung und Andere
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden, die Partei Alternative für Deutschland und ihre Wähler stünden außerhalb der Verfassung. Zwar unterlägen die öffentlichen Äußerungen der Exekutive einer Pflicht zur politischen Neutralität (Rn. 31). Diese sei aber nicht absolut (Rn. 34). Gründe für Ausnahmen könnten sich aus der Verfassung ergeben (Rn. 35). Ein solcher Grund sei die Verfassung selbst (Rn. 36). Diese müsse geschützt werden (Rn. 37). Daher darf die Exekutive mit ihren öffentlichen Äußerungen von der Pflicht zur politischen Neutralität abweichen, um die Verfassung zu schützen (Rn. 38). Die Exekutive eines Landes kann keinen Antrag auf Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen eine bundesweite Partei stellen (Rn. 39). Daher darf die Exekutive eines Bundeslandes sich öffentlich gegen eine bundesweite Partei äußern, welche die Parteien dieser Exekutive als abweichend von der Meinung der Verfassung erachten (Rn. 40 f).
„Das Sachlichkeitsgebot markiert dergestalt eine „Mindestgrenze“, die auch bei einem Eingriff in die Chancengleichheit der politischen Parteien durch Äußerungen von Regierungsmitgliedern einzuhalten ist (vgl. Nellesen, Äußerungsrechte staatlicher Funktionsträger, 2019, S. 203). Dies schließt eine Anpassung der Öffentlichkeitsarbeit an heutige Kommunikationsformen nicht aus (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [382 f.]). Öffentlichkeitsarbeit, die notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen 40 41 – 18 – – 19 – Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [381]; Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [374]; BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 – 2 BvE 4/20 u.a. –, BVerfGE 162, 207 [244 Rn. 111]), kann sich an alle Bürger im gewandelten Mediensystem mit verändertem Mediennutzungsverhalten richten (vgl. Ingold, NVwZ 2024, 609). Die in der Bevölkerung weit verbreiteten modernen Kommunikationsformen können für eine effektive Vermittlung von Inhalten erfordern, politische Botschaften so knapp, einfach und pointiert wie möglich zu formulieren (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [382 f.]; Hufen, LKRZ 2007, 41 [44 f.]). Das Sachlichkeitsgebot steht demnach auch zugespitzten Formulierungen nicht grundsätzlich entgegen. Aufgrund dieser Mäßigungspflicht sind aber verfälschende, diskriminierende oder diffamierende Äußerungen über Parteien als unzulässige wertende Parteinahmen im politischen Wettbewerb zu unterlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, BVerfGE 148, 11 [30 Rn. 59]; ThürVerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – VerfGH 25/15 –, juris Rn. 101; Ingold, NVwZ 2024, 609 [612 f.])„.
Ab Randnummer 53 folgt die Darlegung, auf Grund welcher Tatsachen die Äußerungen nicht gegen das auf ein Sachlichkeitsgebot reduzierte Neutralitätsverbot verstossen (zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt ist, Rn. 46), wobei diese Ableitung selbst dem wesentlichen Prinzip der Verfassung widerspricht, Prinzip zu sein. VGH O 11/24
Das ist die Konsequenz politischer Parteien, die dem Grundgesetz übergeordnete Ziele propagieren, um sich von dem Souverän zu emanzipieren.
Als Ergebnis dieser Entscheidung steht die staatsfeindliche muslimische Massenimmigration innerhalb der Verfassung und der Teil des deutschen Volkes (demos), der damit nicht einverstanden ist, außerhalb der Verfassung. Weil in Art. 1 GG das Wort Mensch enthalten ist und daher für alle Menschen gilt und daher das Grundgesetz für alle Menschen gilt und daher alle Menschen Bürger des deutschen Staates sind. Ein Selbstzerstörungsmechanismus des Grundgesetzes. Das Grundgesetz beruht auf dem Volk, heißt es, aber das Volk soll es nicht mehr geben.
Was dem Souverän bleibt, ist als Beleihungsmasse der Parteien zu dienen.
Man kann sich jetzt noch einmal die Vorbemerkung der Bundesregierung zu ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der CDU / CSU Fraktion der 20. Legislaturperiode in Erinnerung rufen:
„Der freiheitliche demokratische Verfassungsstaat lebt von zivilgesellschaftlichem Engagement für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben und dem Einsatz gegen menschen- und demokratiefeindliche Phänomene. Es ist die Verantwortung des Staates, im Rahmen einer wehrhaften Demokratie für den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfGE 162, 207 ). Hierzu zählt auch die aktive und passive Förderung bürgerschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Engagements, entweder durch Zuwendungen gem. §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und/oder durch Steuerbegünstigung gem. §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) (bzw. Regelungen in den Einzelsteuergesetzen). Daher hat die Bundesregierung in den letzten Jahrzehnten – in einem parteiübergreifenden Konsens – zivilgesellschaftliches Engagement unterstützt und gefördert, um zivilgesellschaftliches Engagement für ein vielfältiges und demokratisches Miteinander und die Arbeit gegen Radikalisierungen und Polarisierungen in der Gesellschaft zu stärken. Die Wichtigkeit der Aufgabe, Hass und Hetze entgegenzutreten und die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu stärken, wurde auch im Deutschen Bundestag immer wieder hervorgehoben. Sofern die Fragesteller eine mögliche Unterstützung der in den einzelnen Fragen aufgeführten Organisationen für politische Demonstrationen oder Proteste thematisieren, ist darauf hinzuweisen, dass das Grundgesetz ein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit garantiert (Art. 8 Grundgesetz, GG). Neben natürlichen Personen können auch inländische juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen (Art. 19 Abs. 3 GG) Träger dieses Grundrechts auf Versammlungsfreiheit sein. Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung (BVerfGE 69, 315 <343>). Diese Freiheitsausübung ist vor Wahlen nicht eingeschränkt. Vielmehr ist die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ‚für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend‘ (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; BVerfGE 69, 315 <344 f.>). Die Bundesregierung ist nicht befugt, Zuwendungsempfängern in Hinblick auf die Veranstaltung von Demonstrationen Vorgaben zu machen, sofern diese nicht Gegenstand einer Förderung sind. Verlautbarungen jenseits der konkreten staatlich geförderten Projektumsetzung sind Ausdruck einer Grundrechtsausübung, die die vollziehende Gewalt zu gewährleisten, nicht zu beschneiden, hat (Art. 1 Abs. 3 GG). Hinsichtlich der Gemeinnützigkeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 10. Januar 2019 (V R 60/17) zum politischen Engagement gemeinnütziger Organisationen die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass gemeinnützige Organisationen politisch aktiv sein dürfen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nach Ziffer 16 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 52 ’nicht zu beanstanden ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt (z.B. ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus)‘. Diese Regelung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hervorgehenden Bagatellvorbehalt (BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 5/17, BStBl 2021 II S. 55). Die Bundesregierung sieht keine Anhaltspunkte für die in der Kleinen Anfrage enthaltene Behauptung, wonach die geförderten ‚NGOs eine Schattenstruktur‘ bildeten. (…) Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakte von Organisationen zu sammeln, zu überwachen oder zu bewerten, gleichviel ob sie – wie weit überwiegend – eine Projektförderung oder eine institutionelle Förderung oder keine Förderung erhalten. Die Bundesregierung sieht davon ab, das Tun oder Unterlassen einzelner Personen oder Organisationen positiv oder negativ zu kommentieren. Ein darauf gerichteter Informationsanspruch des Parlaments würde darüber hinaus die Grundrechte Dritter verletzen (vgl. BVerfGE 137, 185). Der Bundesregierung liegen regelmäßig keine über die öffentlich bekannten Informationen hinausgehenden Kenntnisse über die konkreten Tätigkeiten einzelner von den Fragestellern aufgeführter Organisationen vor. Das parlamentarische Fragerecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages dient der politischen Kontrolle der Bundesregierung. Dabei erstreckt sich der parlamentarische Informationsanspruch nur auf Gegenstände, die einerseits einen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag haben. Andererseits müssen diese in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Der Informationsanspruch erstreckt sich ausdrücklich nicht auf Beurteilungen steuerlicher Einzelfälle und die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit, auf die die Fragestellenden Bezug nehmen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde. Mit Rücksicht auf die vom Grundgesetz vorgenommene Kompetenzverteilung nimmt die Bundesregierung zu Fragen, die Aktivitäten im Zuständigkeitsbereich der Länder betreffen, Seite 5 von 83 grundsätzlich keine Stellung. Entsprechende Informationen kann die Bundesregierung schon mangels gesetzlicher Erlaubnis weder zentral erheben noch verwalten. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages ist, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Die aufgeführten Angaben entsprechen den mit zumutbarem Aufwand im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgesehenen kurzen Fristen ermittelbaren Informationen. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben„.
Und am 30. März 2025 folgt der Gegenbesuch der brasilianischen Verfassungsrichter bei den deutschen Verfassungsrichtern zum Thema wehrhafte Demokratie. Pressemitteilung
Im Rahmen einer Klage gegen eine Kampagne der Landesregierung Berlin, mit der bewusst falsche Informationen verbreitetet wurden, um Hass und Hetze zu erzeugen und damit die Macht einer politischen Bewegung zu stärken, habe ich mir die Ausgangslage in einem Schriftsatz vom 14.12.2010 zusammen gefasst:
„Nach dem Grundgesetz geht in Deutschland alle Staatsgewalt vom Volke aus (Art. 20 Abs. 1 GG). Die Staatsgewalt wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 Abs. 2 GG). An der politischen Willensbildung wirken die Parteien mit (Art. 21 Abs. I Grundgesetz).
Greift die Regierung in die öffentliche Meinungsbildung ein, verstößt sie damit im Grundsatz gegen die Verfassung des Staates (die verfassungsmäßige Ordnung des Staates).
Dazu hat das BVerwG in Bezug auf Unregelmäßigkeiten bei einem Wahlverfahren mit Urteil vom 08.04.2003 – 8 C 14102 – (DVBl. 2003, 943 f.) ausgeführt:
‚Nur solche Wahlen verleihen demokratische Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz I GG, die ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes bzw. der Wahlbürger erfolgt sind (vgl. Beschluss vom 20. März 1992 – BVerwG 7 B 29.92 -). Jede Form des Vorenthalts von Wahrheit beeinträchtigt die Autonomie des Menschen bei seiner (Wahl-) Entscheidung darüber, wie viel Wahrheit er sich zumuten kann und will. Die Wahrheit ist als Rahmenbedingung individueller Autonomie unentbehrlich. So sehr vom Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Bürgers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verhindern (BVerfGE 44, 125 < 139 f.>). Der Schutz der Wählerwillensbildung durch den Grundsatz der Freiheit der Wahl erfüllt damit – auch wenn die Unverletztlichkeit der Willensbildung im Wahlanfechtungsverfahren nicht unbegrenzt geschützt wird – eine freiheitssichernde Funktion im Sinne von Art. 2 Abs. l GG. Die Wahrheit ist auch im Wahlkampf als Rahmenbedingung sozialer Kommunikation unentbehrlich. Der Grundgesetzgeber hat sich dadurch, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden (BVerfGE,20, 56 <97>).‘
Das ist im Falle eines Volksentscheides ausnahmsweise anders beurteilt worden. Das hat seinen Grund allerdings in der damit jeweils in einem besonderen Einzelfall verbundenen Durchbrechung des Prinzips der parlamentarischen Demokratie, der Regierung und Wahlberechtigte ausnahmsweise in einer einzelnen Sachfrage in Opposition bringt (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 27 .10.2008 – 86/08 – zur Volksabstimmung über die Schließung des Flughafens Tempelhof, und VerfGH Berlin Beschluss vom 02.04.1996 – 17 A196 – zur Volksabstimmung über eine Fusion der Bundesländer Berlin und Brandenburg). Auch in diesem Fall ist es der (Landes-) Regierung aber wegen der Gemeinnützigkeit von Haushaltsmitteln aus Gründen der Chancengleichheit untersagt, sich dieser Mittel zu bedienen, um ihre parteiliche Auffassung zu dem Volksentscheid der breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.04.2009 – OVG 3 S 43.09 -, LKV 2009,284 f. im vorläufigen Rechtsschutz zur Volksabstimmung über das Fach Ethik / Religion).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht vor dem Hintergrund dieses Spannungsbogens von einer Informationskompetenz der (Bundes-) Regierung aus. Die Ermächtigung zur Erteilung derartiger Informationen ergebe sich aus der der (Bundes-) Regierung zugewiesenen Aufgabe, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch auf aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen und damit staatsleitend tätig zu werden (so zu Warnungen vor Jugendsekten BVerfG Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 670191 -, BVerfGE 105, 279 f, NJW 2002, 2626 f., Rn. 73 zitiert nach juris). Diese Ansicht ist ursprünglich aus dem Bereich der Gefahrenabwehr entwickelt worden (BVerfG Beschluss vom 26.06.2002 IBvR 558/91 und 1428191 – zur Warnung vor mit Diethylen-Glykol versetzten Wein mittels einer veröffentlichten Liste). Namentlich gestatte diese Informationskompetenz der (Bundes-) Regierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen (BVerfG Beschluß vom 17.08.2010 – I BvR 2585106 – unter Hinweis auf BVerfGE 105,279, 302). Gemeint ist damit, neutrale Informationen in Bereichen zur Verfügung zu stellen, in denen die Informationsversorgung der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen (BVerfGE I BvR 670191 Rn. 74).
Die Regierung darf der Öffentlichkeit also sachliche Informationen zur Verfügung stellen, damit diese sich überhaupt eine Meinung bilden kann. Die Regierung darf, anders als die Parteien, aber nicht auf diese Meinungsbildung durch öffentliche Behauptungen parteilich einwirken. Insofern hat sich die Welt nicht nur dahingehend verändert, daß nach Auffassung des BVerfG der Regierung eine erweiterte Informationskompetenz zukomme, sondern die Welt hat sich auch dahingehend geändert, daß die Entscheidungen des Parlamentes und der Regierung durch die öffentliche Meinung laufend bestimmt werden und damit die Wahrheit staatlichen Informationshandelns als Voraussetzung autonomer Entscheidung der Bürger nicht nur in Bezug auf die Wahl der Volksvertretung und mittelbar der Regierung, sondern fortwährend im Sinne einer ständigen Einwirkung auf politische Entscheidungen sicher gestellt sein muß„.
Eine Ausnahme wäre also nur zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig, falls dazu nicht genügend Informationen frei verfügbar sind.
Die Demokratische Partei in all ihren schillernden Farben erklärt nun die Opposition, welche den Staat für eine Sache der Öffentlichkeit (res publica) und nicht der Demokratischen Partei hält, zu einer Gefahr für den Staat.
Wie lächerlich ich mich machen würde, wollte ich mich gegenüber dem Vorwurf eines Äußerungsdeliktes auf das Prinzip der wehrhaften Demokratie berufen.